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5. Streichung des § 15 Absatz 2 der Satzung betreffend das Aus scheiden der Hälfte der Vorstandsmitglieder alle zwei Jahre. Der Geschäftsführer weist darauf hin, daß nach der Reichsversicherungs ordnung die Wahl der Vorstandsmitglieder und Vertreter (Delegierten) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl stattzufinden habe, was mit großen Umständlichkeiten und auch mit Mehrkosten verbunden sei. Der Vorstand schlage daher im Interesse einer möglichsten Beschränkung der Wahlen vor, die Bestimmung in § 15 Absatz 2 der Satzung, wonach alle zwei Jahre die Hälfte der Vorstands mitglieder und ihrer Ersatzmänner ausscheide, zu streichen, so daß künftig nur alle 4 Jahre eine. Wahl und zwar eine Neuwahl des ge samten Vorstandes stattzufinden habe. Der einzige Einwand, daß bei einer Wahl alle 4 Jahre eine vollständige Erneuerung des Vor standes möglich sei, habe nach den seitherigen Erfahrungen keine praktische Bedeutung. Die Versammlung beschließt hiernach einstimmig § 15 Abs. 2 der Satzung zu streichen. 6. Revision der Unfallverhütungsvorschriften. Der Geschäfts führer berichtet über die Vorarbeiten zur Revision der Unfall verhütungsvorschriften und den derzeitigen Stand der Angelegen heit, der eine Beschlußfassung in der heutigen Versammlung noch nicht ermögliche. Der Entwurf werde nach der demnächst erfolgenden endgültigen Feststellung den Sektionsvorständen zur gutachtlichen Aeußerung vorgelegt, außerdem habe vor der Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung noch eine Beratung mit Vertretern der Versicherten stattzufinden. Der Vorstand schlage daher vor, den Gegenstand von der heutigen Tagesordnung abzusetzen und für die nächstjährige .Genossenschaftsversammlung zurückzustellen. Die Versammlung erklärt sich einstimmig mit diesem Vor schläge einverstanden. 7. Uebertragung von Aufgaben auf die Geschäftsführer. Der Ge schäftsführer teilt mit, daß der in der vorjährigen Genossenschafts versammlung gefaßte Beschluß betreffend die Uebertragung von Verwaltungsgeschäften auf die Geschäftsführer auf Anregung des R. V. A. einige Aenderungen im wesentlichen redaktioneller Art erfahren habe, zu denen die nachträgliche Genehmigung der Ge nossenschaftsversammlung einzuholen sei. Die geänderte Fassung des Beschlusses lautet: „Auf Grund der Bestimmungen des Reichs- Versicherungsamts vom 4. Februar 1913 über die Uebertragung von Aufgaben auf die Geschäftsführer der Berufsgenossenschaften, werden dem Geschäftsführer der Papiermacher-Berufsgenossenschaft und seinem ständigen Stellvertreter folgende Aufgaben auf Wider ruf übertragen: Aus § 4: der Bestimmungen des Reichs-Versicherungsamts: Der Geschäftsführer ist zur Leitung des inneren Geschäftsganges, zur Annahme und Oeffnung der eingehenden Briefe und Pakete, mit Ausnahme von Wertsendungen (zu vergleichen aber § 14 ff.), und zur Absendung der ausgehenden Briefe und Pakete durch die Post öder durch andere Zustellungsorgane ermächtigt. Er bleibt jedoch an die Geschäftsordnung und andere Anordnungen des Vor standes über den Geschäftsgang gebunden. Zur Eröffnung amtlicher Briefe, die vom Reichs-Versicherungs amt (Landesversicherungsamt) oder von den Landeszentralbehörden an den Vorsitzenden persönlich gerichtet sind, ist er nicht ermächtigt. Aus § 5: Der Geschäftsführer ist zur Vorbereitung aller Ver waltungsgeschäfte des Vorstandes ermächtigt, insbesondere zur Anstellung von Ermittlungen vor Entscheidungen (§§ 6, 8). Die Vollmacht, zu diesem Zweck Behörden und Organe der Versicherungsträger um Rechtshilfe zu ersuchen, Verträge mit Dritten zu schließen oder über das Vermögen der Berufsgenossenschaft zu verfügen, ist ihm nur nach näherer Bestimmung der §§ 11 bis 17 erteilt. Aus § 6: Der Geschäftsführer ist ermächtigt, Krankenkassen, Armenverbänden usw. Ersatz aus der Unfallrente zu leisten. Aus § 11: Der Geschäftsführer ist ermächtigt, Behörden und Organe der Versicherungsträger um Rechtshilfe zu ersuchen und ihnen Rechtshilfe zu gewähren. Der Verkehr mit dem Reichs-Versicherungsamt oder den Landesversicherungsämtern außerhalb des Spruch- oder Beschluß verfahrens und mit den obersten Verwaltungsbehörden des Reichs und der Bundesstaaten fällt nicht unter diese Bestimmung. Der Geschäftsführer ist cum Verkehr mit diesen Behörden nur ermächtigt, soweit es sich um die einfache Uebersendung von Akten oder von Drucksachen (Geschäftsberichten, Formularen usw.) handelt. Aus § 12: Dem Geschäftsführer wird die allgemeine Vollmacht erteilt, für Rechnung der Berufsgenossenschaft Verträge über die Lieferung von Schreibgerät sowie von Arbeiten oder Sachen zur Instandhaltung der Geschäftsräume und der Einrichtungsgegenstände der Berufsgenossenschaft, sofern es sich nicht um wiederkehrende Leistungen handelt, zu schließen. Gesetzliche oder satzungsmäßige Bestimmungen, nach denen der Vorstand auch in andern Fällen zu Rechtsgeschäften für die Berufsgenossenschaft Vollmacht erteilen kann, bleiben unberührt. Aus § 13: Die im § 12 bezeichneten Verträge soll der Geschäfts führer, sobald die im Haushaltsplan der Berufsgenossenschaft für solche Verwaltungszwecke ausgeworfenen Beträge erschöpft sind, ohne die Zustimmung des Vorstandes zur Ueberschreitung nicht abschließen (vergleiche § 15 Nr. 2). Letztere Beschränkung gilt auch für Aufträge an Angestellte der Berufsgenossenschaft, für die ihnen Tagegelder oder Reisekosten zu zahlen sind, sowie für Anträge des Geschäftsführers auf Gewährung von Rechtshilfe (§ 11), sofern dadurch für die Berufsgenossenschaft eine Verpflichtung zum Ersatz von Auslagen entstehen kann. Aus § 14: Der Geschäftsführer ist in Gemeinschaft mit einem anderen Angestellten zu Einnahmen im Kassenverkehr ermächtigt. Aus § 15: Zu Ausgaben ist er allein nur ermächtigt, wenn es sich handelt um: 1. Ausgaben, die im Haushaltplane vorgesehen sind. Ueber- schreitungen muß der Vorstand vorher zustimmen, wobei der Höchst betrag der Ueberschreitungen festzusetzen ist; 2. Ausgaben, für die durch Entscheidung der Berufsgenossen schaft oder einer zuständigen Behörde die Zahlungspflicht der Berufsgenossenschaft besteht. Der Geschäftsführer darf keine Zahlungen an sich selbst anweisen. Zu Zahlungsanweisungen an die Post und zur Verfügung über Anlagewerte (Wertpapiere u. a.) ist der Geschäftsführer nicht er mächtigt. Aus § 16: Soweit nach § 20 der Satzung zur Verfügung über Bank- und Sparkassen- oder Postscheckkonten der Genossenschaft die Mitwirkung mehrerer Vorstandsmitglieder erforderlich ist, ist der Geschäftsführer befugt, über die Konten bei der Reichsbank, bei der Königlichen Seehandlung, bei der Bezirkssparkasse Mainz und bei dem Postscheckamt an die Stelle eines Vorstandsmitgliedes zu treten. Aus § 17: Ueberallegemäß §§ 14 und 15 getroffenen Verfügungen hat sich der Geschäftsführer allmonatlich dem Vorstande gegenüber auszuweisen. Bezüglich der Ausgaben sind die Belege zur end gültigen Zeichnung vorzulegen oder über die Höhe und den Ver pflichtungsgrund Anzeige zu erstatten. Aus § 18: Der Geschäftsführer hat seine Schreiben unter An gabe seiner Dienststellung zu zeichnen; er hat nicht das Recht, im Namen (im Auftrage, in Vertretung) des Vorstandes zu zeichnen. Die Versammlung erteilt zu der Abänderung des Beschlusses nachträglich ihre Genehmigung. Schluß folgt. Art des Aus 100 c 3 Farblösung, entsprechend 0.01 gr. Farbstoff Nr. Farbstoff Farb ¬ stoffes Kaolin: Asbestine: 1 1 2 1 3 1 4 5 1 >o 1 2 1 3 4 5 1 io 1 Papierscharlach extra . . . sauer 19.14 42.84 50.67 56.86 57.86 63.40 37.15 41.63 42.84 56.97 58.45 59.70 2 Naphtolgelb 84.25 85.23 86.20 87.17 88.15 90.10 83.29 85.25 87.17 88.15 89.20 90.10 3 Neptungrün 91.09 92.07 93.05 94.04 95.03 96.02 92.07 95.03 99.00 100 — — 4 Echtrot-A. V basisch. 77.52 78.48 79.44 81.36 84.25 93.05 84.25 89.20 94.04 97.01 98.01 99.00 5 Malachitgrün Kr. extra . . . 84.25 95.03 99.00 100 — — 57.86 80.39 90.00 95.03 99.01 100 6 Safranin conc 99.41 99.81 100 — — — 77.52 91.09 93.05 96.06 99.01 100 7 8 9 Diamantgrün B Chrysoidin Victoriareinblau B », ,» 96.02 93.05 100 99.00 98.01 100 98.01 100 1 1 1 1 1 1 96.02 94.04 99.00 99.00 95.03 100 100 95.03 96.02 97.01 98.01 10 Vesuvin extra 99.00 100 — — — — 92.07 93.05 95.03 96.02 96.02 98.01 11 Kristallviolett substant. 100 — — — — — 82.32 89.20 97.01 99.00 100 — 12 Dianilgelb R. pät 56.03 61.54 65.26 67.12 69.01 96.02 57.86 63.40 65.26 67.12 69.06 80.39 13 14 Dianilrot R Papiertiefschwarz conc , > 65.26 36.33 92.07 39.85 98.01 45.97 100 55.20 67.12 100 80.36 59.70 96.02 78.42 100 86.19 92.07 94.04 100 15 79.44 82.32 85.23 90.10 93.05 97.01 48.25 94.04 97.51 99.00 100 — 16 Oxamingrün 96.02 99.00 100 — — 93.05 94.04 95.03 96.02 96.02 97.01 17 Oxaminbraun 94.04 96.02 97.01 99.00 100 — 95.03 98.01 100 — — — 18 Papiergelb 75.81 77.52 79.44 80.40 81.36 84.25 75.61 77.52 79.44 82.32 85.25 88.15 19 Oxaminblau 3 R. pat. . . . Eosine 97.01 98.01 99.00 100 — — 88.15 91.09 95.03 98.01 100 —- 20 Eosin extra 5 B 29.36 32.37 34.58 36.33 37.15 42.84 9.00 32.37 42.84 50.67 56.03 56.26 21 Eosin 442 N 68.99 74.66 1 79.44 81.36 83.29 86.20 79.44 83.32 84.25 87.17 89.20 91.09 22 Rose-Bengal N. F " 1 66.19 69.94 | 72.77 76.57 79.44 82.32 60.62 62.43 67.12 68.99 70.88 73.71