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1800 PAPIER-ZEITUNG Nr. 53/1914 sie nach einem von uns vorgeschriebenen Rezept gearbeitet hätten. Dies entspricht jedoch, wie Sie aus den Briefen sehen, nicht den Tat sachen. Vielmehr haben wir bei der Anfrage lediglich ein paar Musterabschnitte eingesandt, mit der Bitte, uns zu sagen, ob und zu welchem Preise X den Karton in Bogen streichen könnten. Wir erhielten daraufhin Preisangabe, unter Einsendung ein paar überleimter Stücke, und, da . uns diese nicht genügend geleimt vorkamen, haben wir beiläufig die Bemerkung gemacht, daß nach unseren Erfahrungen das Ueberleimen in dem und dem Ver hältnisse am zweckentsprechendsten sein würde. Wir wollten aber erst ganze Musterbogen] sehen in der Ausführung, wie X sie vorzunehmen beabsichtigen, und dieses Postpaket Bogen haben wir auch unserem Kunden- vorher zur Bestätigung eingesandt, der damit voll zufrieden war. , Die_Firma X hatte also nur muster getreu zu liefern, und das hat sie nicht getan, so daß sie_die Folgen tragen muß. Wahrscheinlich sind die ersten Musterbogen auf der Bogenstreichmaschine überleimt worden, wobei die Ueberlei- mung gleichmäßig ausgefallen ist, während die ganze Sendung nur auf der Ueberleimmaschine nachgeleimt worden ist, und weil in folgedessen eine Bürste das Leimwasser nicht verrieben hat, mußte der Aufstrich perlenartiges Aussehen bekommen. Wenn uns nun aber mit dem Ueberleimen auf der Ueberleimmaschine gedient ge wesen wäre, so hätten wir die Sendung nicht erst an die Herren X gehen zu lassen brauchen; denn das hätten wir selbst besorgen können. So vorgenommene Ueberleimung muß den Karton verderben, und u. E. ist es Leichtsinn, die ganze Sendung von 7000 Bogen so ver derben zu lassen. Wir haben den Herren X nach Erhalt der Reklamation seitens unseres Kunden anheim gestellt, den von ihnen verdorbenen Karton nochmals zu überstreichen, unter Tragung der dadurch entstehenden Hin- und Rückfracht. Dies haben sie jedoch abgelehnt, worauf wir die gesamte Sendung den Herren X in Rechnung stellten, als wenn wir den nachgeleimten Karton, wenn er mustergetreu aus gefallen wäre, an unseren Kunden weiterverkauft hätten. Laut unserer Rechnung vom 27. März kommen uns hierfür 364 M. 70 Pf. zu. Davon würden in Abzug zu bringen sein ihre Gegenrechnung für das Ueberleimen vom 14. 3., in Höhe von 127 ,, ,, — so daß uns 237 M. 70 Pf. verbleiben. Auf Anraten unseres Rechtsanwaltes haben wir den Karton, der erst beim Spediteur Q eingelagert war, hierher zurück genommen, und für das Einlagen! und die Rückfracht sind 27 M. Spesen entstanden, die uns ebenfalls zu vergüten wären. Wir haben hier die Sendung ausgepackt und durchsortieren lassen. Der Karton ist unverwendbar. Wir fügen dem Postpaket noch je einen halben Bogen von den zurückbehaltenen Ausfallmustern in der von uns ursprünglich abgelieferten Ausführung bei. Wir fügen auch den Briefwechsel mit unserem Rechtsanwalt bei, wonach in der Sache bis jetzt 26 M. 15 Pf. Kosten entstanden sind, wofür wir die Fa. X ebenfalls in Anspruch nehmen müssen; denn wenn sie sich jetzt nicht bereit erklärt hätte, sich Ihrem Schiedspruche zu unterwerfen, hätten wir die Klage in dem Ihnen unterbreiteten Sinne durch geführt. Unser Anspruch geht also dahin: 1. die Herren X übernehmen den durch ihr Verschulden unbrauchbar gemachten Karton, 2. sie bezahlen den angegebenen Betrag von . . . 237 M. 70 Pf. für Fracht- und Lagerkosten 27 ,, — ,, für Rechtsanwaltskosten 26 ,, 15 ,, zusammen: 290 M. 85 Pf. Wir würden auch bereit sein, den Karton unterzubringen, wenn er in der ursprünglichen Färbung überstrichen wird, und wollen uns dann hierfür gern bemühen. Es kommt doch gar nicht darauf an, ob die von uns vorgeschla gene Leimlösung etwas stärker oder schwächer, ob mehr oder weniger gehärtet war, sondern darauf, in welcher Weise der Aufstrich erfolgt ist, und der ist nicht einwandfrei und nicht nach versprochenem Muster. Buntpapierfabrik. Y in N Der zu überleimende blaue Chromokarton war aus stark holzhaltigem Rohstoff hergestellt, und die zuerst gelieferten überleimten Bogen zeigen ziemlich gleichmäßige Oberfläche, während die dann gelieferte Auflage Flecke aufweist, als wenn Regentropfen auf das Papier gefallen wären. Man bemerkt aber diese Flecke nur bei genauem Ansehen, während sie sonst die Oberfläche des Papiers nur etwas unruhig und griesig aus sehend machen. Wir legten die uns gesandten Muster nebst den dazu gegebenen Erläuterungen einigen erfahrenen Buht- papierfabrikanten und einem Streichmeister vor, und sie stimmten alle in dem Urteil überein, daß zwischen den über leimten Probebogen und der überleimten Auflage kein so großer Unterschied bestehe, daß deshalb der Karton als unbrauchbar zurückgewiesen werden könne. Auch der überleimte Karton sei brauchbar, da er nur für geringwertige Zwecke diene, und an die ganze 1 Ware’ als an geringstes Erzeugnis der Buntpapier fabrikation keine hohen Ansprüche gestellt werden dürfen. Die Flecke auf den Bogen der Auflage seien dadurch entstanden, daß das Leimwässer auf den gestrichenen Karton nicht gleich mäßig eingezogen, vielmehr davon „weggelaufen” sei, ähnlich wie Wasser nicht auf Paraffinpapier oder sonstigen fettigen Stoffen haftet, sondern darauf in Tropfen stehen bleibt. Als die Buntpapierfabrik X merkte, daß das Papier durch das Ueberleimen unansehnlich wurde, hätte sie das Ueberleimen einstellen und der Auftraggeberin mitteilen sollen, daß die Ueberleimung des gestrichenen Papiers wegen dessen geringer Beschaffenheit oder aus anderer Ursache nicht durchführbar sei. Die Entschuldigung der Buntpapierfabrik X, daß sie nicht die Pflicht habe, ihren Konkurrenten aufzuklären, ist nicht stichhaltig, denn wenn sie von ihrem Konkurrenten Aufträge übernimmt, so muß sie diese nach Treu und Glauben ausführen, sogar noch größere Sorgfalt anwenden als anderen Kunden gegenüber, damit der Auftraggeber nicht vermuten könne, daß die Schädigung absichtlich erfolgt sei. Da unsere ■ Gewährsmänner bestätigen, daß die beanstandete Sendung nicht unbrauchbar ist, und da dem Lohnarbeiter (d. h. der Fabrik X) nicht zugemutet werden kann, daß er für den Wert der gesamten Ware aufkommt, vielmehr das Uebergeben einer Lohnarbeit Vertrauenssache ist, und der Auftraggeber an dem Wagnis des etwaigen Mißerfolges teilnimmt, so ent scheiden wir wie folgt: Die Buntpapierfabrik X muß auf den Streichlohn verzichten, braucht aber die gestrichenen Bogen nicht zurückzunehmen und der Buntpapierfabrik Y nichts zu bezahlen. Die Buntpapierfabrik Y handelte auf eigene Gefahr, als sie die Streitsache dem Rechtsanwalt übergab, deshalb muß sie für die Rechtsanwaltskosfen aufkommen. Auch hätte sie das Papier bei sich aufbewahren sollen, um nicht Spesen zu machen, und deshalb muß sie auch die Lagereikosten bezahlen. • Deutsche Kreppfabrik “ BERLIN N 4 Georg Bürger Wöhlertstr. 12 Fernsprecher Amt Norden Nr. 2146 [58374 Zur Messe Leipzig; Petersstrasse 44, II. 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