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Nr. 58/1914 PAPIER-ZEITUNG 1969 erst jetzt nach dieser Veröffentlichung kann der ältere Zeichen besitzer Widerspruch erheben. Ich glaube, daß wir dieser Reglung zustimmen können. Es stellt jedenfalls eine Verbesserung des jetzigen Zustandes dar und beseitigt auch fast alle unsere Bedenken, soweit der Anmelder von neuen Zeichen in Frage kommt. Der Besitzer der älteren Zeichen dagegen muß dauernd die neu angemeldeten Zeichen kontrollieren, und ich glaube nach allen Aeußerungen sicher, daß unser Antrag, das P. A. möge für entsprechende Veröffentlichungen, nach Klassen geordnet, sorgen, angenommen wird. Der V. f. d. Sch. d. g. E. kommt fast zu dem gleichen Resultat, wie der Deutsche Handelstag. Auch er stimmt, wie wir, der Einführung des Aufgebotsverfahrens zu und empfiehlt eine provisorische Prüfung durch das Amt nebst Mitteilung an den Anmelder von etwa ermittelten Uebereinstimmungen neben dem Aufgebotsverfahren als Eventualvorschlag in Er wägung zu ziehen. Alles in allem betrachtet glaube ich, daß die Lösung dieser schwierigen Frage darin bestehen wird, daß das P. A. das Resultat der Vorprüfung nur dem Anmelder mitteilt und dann das Auf gebotsverfahren eintritt. Fast keinen Widerspruch hat die vorgesehene Wahrung der Rechte des Vorbenutzers gefunden. Der V. f. d. Sch. d.g. E. sagt ausdrücklich, daß er die vorgeschlagene Reglung auf das wärmste begrüße. Ebenso ist unser Antrag, daß die Klage auf Löschung nach Ablauf von 2 Jahren seit der Eintragung des Zeichens nicht mehr zulässig sein soll, von dem Verein auf meinen Antrag aufgenommen und unterstützt worden, aller dings mit der Abänderung, daß dies erst nach 3 Jahren und nicht, wie wir wollten, nach 2 Jahren eintritt. Was nun die Klassengebühren anbelangt, so hatten wir den erhöhten Gebühren des Gesetzentwurfes zugestimmt, waren sogar darüber hinausgegangen und wollten den, den Ausfuhr häusern zugedachten „Rabatt” fallen lassen. Sowohl der Deutsche Handelstag, wie auch der V. f. d. Sch. d. g. E. und viele andere Verbände haben sich auf einen entgegengesetzten Standpunkt gestellt. Der Deutsche Handelstag will eine erhebliche Herab setzung der Gebühren. Der V. f. d. Sch. d. g. E. will eine Staffelung für eine Eintragung von 5, 10 oder 20 Jahren und will die Ge bühren wie folgt festsetzen: 1. eine einmalige Anmeldegebühr von 20 M. 2. eine Klassengebühr bis zu 10 Klassen von je 10 M. bei 5 Jahren, je 20 M. bei 10 Jahren, je 30 M. bei 20 Jahren. Werden mehr als 10 Klassen angemeldet, so sollen dafür je 5 M. bei 5 Jahren, je 10 M. bei 10 Jahren, je 15 M. bei 20 Jahren Klassengebühr berechnet werden, das bedeutet eine Ermäßigung der Gebühren. Ich glaube nicht, daß unser Antrag auf eine noch weitere Erhöhung der Gebühr, als im Gesetzentwurf vor gesehen, Annahme finden wird. Es scheint vielmehr die Meinung vorzuherrschen, daß schon die im Entwurf vorgesehene Gebühr zu hoch sei. Unser Antrag dagegen, bei Strafverfolgungen die Schöffen gerichte auszuschalten und die Klage dem Landgericht zuzu weisen, wird vom Handelstag und anderen Verbänden ebenfalls befürwortet. Der V. f. d. Sch. d. g. E. schlägt vor, die im Patent gesetzentwurf vorgeschlagene Sondergerichtsbarkeit auch für Warenzeichen einzuführen, ein Vorschlag, der sicher beachtens wert ist. Unser Antrag: „Ungeachtet der Uebereinstimmung eines Zeichens mit einem älteren für gleiche Waren eingetragenen Zeichen ist die Eintragung eines später angemeldeten Zeichens zulässig, wenn nach Lage der Verhältnisse offensichtlich die Gefahr einer Verwechslung der Geschäftsbetriebe nicht ge geben ist.” hat leider in der Kommission des V. f. d. Sch. d. g. E. eine Mehrheit nicht gefunden. Man war der Ansicht, daß dieser Antrag zu weit ginge und es schien mir die Befürchtung vor zuliegen, daß man die Tragweite desselben nicht ganz über sehen könne, auch seien die Fälle, auf die sich der Antrag be ziehe, so selten, daß es nicht nötig wäre, sie besonders vorzu sehen. Dagegen äußerte bei einer Unterredung der Präsident des Patentamtes selbst lebhaftes Interesse für diesen Antrag und es wäre nicht ganz unmöglich, daß der dem Antrag zu grunde liegende Gedanke vielleicht in umgearbeiteter Form in dem endgültigen Gesetzentwurf auftauchen wird. Soweit unsere Anträge. Zu dem Warenzeichen-Gesetzentwurf sind nun aber noch weitere, zu beachtende Wünsche geäußert worden: Zunächst von mehreren Seiten der Wunsch, im Waren zeichen-Gesetz eine Bestimmung einzufügen, die gegen die Preisschleuderei mit Markenartikeln Stellung nimmt. Man hat herausgefunden, daß im dänischen Warenzeichengesetz vom Jahre 1912 folgende Bestimmung enthalten ist: „Im Kleinhandel ist die sogenannte Zugabe, insofern als diese nicht gewohnheitsmäßig üblich ist, und es sich nicht um reine Kleinigkeiten handelt, die nicht als zum Zwecke des Heran ziehens der Kundschaft anderer dienend gelten können, ver boten. Uebertretungen werden mit Geldstrafen bis zu 400 Kronen bestraft. Desgleichen ist verboten, Waren billiger zu verkaufen oder feilzuhalten, die in Originalverpackungen vom Produzenten oder Grossisten bezogen sind und auf denen bestimmte Preise für den Kleinverkauf angegeben stehen, es sei denn, daß der Verkauf unter die Bestimmungen des § 6 fällt oder eine Er laubnis zur Preisminderung gegeben ist oder nachweislich eine gleichzuachtende Verkehrsübung besteht.” Von mehreren Seiten wird der Versuch gemacht, eine ähn liche Bestimmung in das deutsche Warenzeichengesetz hinein zubringen. Ob diese Bemühungen Erfolg haben werden, steht dahin. Jedenfalls hat über diese Frage eine lebhafte Diskussion eingesetzt, und man kann sehr verschiedener Meinung darüber sein. Zunächst erscheint es nicht ohne weiteres klar, was im Warenzeichengesetz ein Verbot der Preisschleuderei zu suchen hat. Es erscheint vielmehr richtiger, diese Materie dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuzuweisen, wenn sie über haupt wichtig genug ist für eine gesetzliche Reglung. So an genehm und wünschenswert im ersten Augenblick diese An regung erscheint, möchte ich sie doch persönlich nicht unter stützen. Ich glaube vielmehr, daß man die Reglung ruhig den beteiligten Kreisen und den Gerichten überlassen sollte und daß eine gesetzliche Reglung einer so schwierigen und dornigen Materie nur dazu beitragen kann, unser Gewerbe noch schärfer unter die Polizei zu stellen. Eine solche Gesetzesbestimmung trägt sicher dazu bei, Verbitterung unter den Berufsgenossen zu säen und Denunziationen und kleinlichen Konkurrenz schikanen Tür und Tor zu öffnen. Weiter ist davon die Rede, den Schutz gegen falsche Her kunftsangaben zu verstärken. Der V. f. d. Sch. d. g. E. will diesen aus dem Warenzeichengesetz ausscheiden und vollkommen dem Wettbewerbsgesetz überweisen. Er hält diesen Schutz für dringend notwendig und sagt, es läge unzweifelhaft im Interesse der Ordnung und des Ansehens des deutschen Gewerbes, daß die Verwendung geographischer Bezeichnungen für Waren anderer Herkunft schlechthin verboten werde. Als Beispiel nenne ich die bekannten Prozesse über „Pilsener Bier”. Er sagt auch, daß derartige Bezeichnungen selbst dann nicht zugelassen sein sollten, wenn eine erklärende Bezeichnung, etwa „Pilsener Bier der Berliner X-Brauerei” hinzugefügt würde. Zum Schluß erörtert der Vortragende noch an der Hand von Beispielen die neueste Praxis des Patentamts hinsichtlich der Fragen der Verwechslungsfähigkeit, der Bestimmungs angaben und der erleichterten Kollisionsprüfung; ebenso die diesbezügliche Praxis der Gerichte in Warenzeichen-Klagen, Vorbenutzer-Recht, Firmen-Recht usw. Er schloß mit den Worten: Man kann deutlich ersehen, wie gerade im Warenzeichen gesetz alles im Fluß und im Werden ist. Die Praxis des Patent amtes und der Gerichte geht neue Wege, niemand kann wissen, wohin diese noch führen werden. Alles läßt erkennen, daß das Warenzeichengesetz eine immer höhere Bedeutung gewinnt und daß derjenige Geschäftsmann, der sich nicht darum kümmert, in Zukunft viele Unannehmlichkeiten und schädigende Prozesse haben wird. Bei dieser zunehmenden Wichtigkeit des Waren zeichengesetzes halte ich es für die Pflicht unseres Vereins, ein gehend dieses Werden zu beobachten, selbst unsere Wünsche und Meinungen zu vertreten und unsere Mitglieder aufzuklären. (Lebhafter Beifall.) Bergmann stimmt dem Vortragenden im allgemeinen zu, kann aber den Ausführungen bezüglich der Festsetzung der Preise nicht beipflichten. Es ist gleichgültig, ob die Festlegung der Preise im Warenzeichengesetz oder im Wettbewerbsgesetz angestrebt wird. Jedenfalls ist diese Festlegung für viele Zweige eine dringende Notwendigkeit. Hierüber müßte man sich sehr eingehend aussprechen. Dazu ist aber nicht die Zeit und auch nicht der Ort. Redner bittet die Versammlung, sich unter keinen Umständen heute zu dieser Frage festzulegen. Eine ganze Reihe von Verbänden des Papierhandels beschäftigt sich ein gehend mit dieser Frage, und die Mehrheit steht auf dem Stand punkt, daß die Bindung notwendig ist. Es ist richtig, daß man