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Nr. 3 PA PIER- ZEITUNG 83 d und die Druckwalze g mit elastischem Ueberzug geführt und während des Laufs der Maschine bedruckt. Durch Zentralstellung h wird die Druckstärke geregelt. Die elastische Druckwalze g drückt während des Laufs der Maschine das Papier in die Vertiefungen der Dessin-Walze I). Diese Maschine kann für Rollen- und Bogendruck ein eingerichtet werden. Außer zu vorgenannten Zwecken in der Tütenfabrikation dient dieses Druckverfahren noch zum Bedrucken der Papiere für undurchsichtige Briefhüllen, der Rückseiten von Spielkarten usw. Fortsetzung folgt. Papiertüten für die Dominikanische Republik Nach einem amerikanischen Konsulatsbericht werden in der Dominikanischen Republik von den Kleinhändlern Papiertüten sehr wenig, oder gar nicht verwendet. Alles wird in den Läden in Papier eingewickelt, seien es Kartoffeln oder Zucker usw. Als Grund für dieses Verfahren wird angegeben, daß es bisher immer so gehand habt wurde. Da in der Republik zumeist alle Bedürfnisse in kleinen Alengen gekauft werden, die nur für einen Tag ausreichen, und man Vorräte in den Haushaltungen fast gar nicht hält, so werden jeden Tag Paketchen in großen Mengen aus den Läden getragen. Wenn man auch leichtes Papier zum Einwickeln benutzt, so gebraucht man davon doch bei weitem mehr, als wenn man Papiertüten von passender Größe verwendete. Bei geschickter Einführung und Be tonung der Vorzüge von Tüten ließen sich solche leicht in erheb lichen Mengen bei den Kleinhändlern absetzen. Am besten ließe sich der Vertrieb durch spanisch sprechende Reisende bewirken. Aber auch Probelieferungen sortierter Tüten würden schon gute Dienste zur Oeffnung des Marktes tun. (Nach Daily Consular and Trade Reports.) Buchdruck-Zylinderschnellpressen In Nr. 65 von 1910 wird unter obiger Aufschrift erwähnt, «laß die Cox-Duplex-Presse jetzt auch von der Maschinenfabrik Bühler in Uzwil, Schweiz, gebaut wird. Auf Ersuchen der Duplex Printing Pes Co. in Zürich wird hiermit festgestellt, daß diese Firma die Duplex-Presse nach wie vor in Europa allein auf den Markt bringt, und die Maschinenfabrik Bühler den Bau nur im Lohn nach den Modellen und mit den Spezialmaschinen der Duplex Printing Press Co. ausführt. Franz Bauer Ablehnung von Streikarbeit Entscheidung des Gewerbegerichtes zu Hannover, 7. Dezember Gegen die Buchdruckerei Th. Schäfer klagte der Buchdruckerei- hilfsarbeiter Heinrich Tenz auf Zahlung einer Lohnentschädigung von 47 M. 5 Pf. wegen unberechtigter Entlassung ohne Kündigung, lenz war drei Jahre bei der beklagten Firma als Hilfsarbeiter tätig, im ersten Jahre in der Buchbinderei, in den beiden folgenden in der Buchdruckerei bei der Rotationsmaschine. Im Oktober 1910, beim Ausbruche des Buchbinderausstandes, wurden ihm Arbeiten der Buchbinderei übertragen, und als er deren Ausführung in Rück sicht auf den Buchbinderausstand verweigerte, wurde er sofort ent lassen. Auf seine Klage erwiderte der Vertreter der beklagten Firma, daß Tenz vertraglich verpflichtet war, alle vorkommenden Arbeiten zu übernehmen. Zudem habe es sich in diesem Falle um keine reine Buchbinderarbeit gehandelt, sondern lediglich um das Einlegen von losen Beilagen in eine Zeitschrift, was jeder ungelernte Arbeiter leisten könne. Aus dem Verhalten des Tenz ergebe sich dann die Berechtigung der Firma zu seiner Entlassung. Dagegen behauptete der Kläger, auf Grund des Tarifes verpflichtet gewesen zu sein, in der vom Ausstand betroffenen Abteilung die Arbeit zu verweigern. Dieser Anschauung ist auch das von der Zahlstelle Hannover des Verbandes der Buch- und Steindruckerei-Hilfsarbeiter angerufene paritätische Schiedsgericht beigetreten, indem es in einer am 27. Ok tober abgehaltenen Sitzung entschied, daß die Firma Th. Schäfer zur sofortigen Entlassung des Tenz nicht berechtigt gewesen sei, da Tenz als Buchdruckerei-Hilfsarbeiter anzusehen und als solcher nicht verpflichtet war, Arbeiten in einer anderen, durch Ausstand betroffenen Abteilung zu verrichten. Hiergegen wendete die dem Arbeitgeberverbande des Buchdruckergewerbes angehörige beklagte Firma ein. daß sie den Tarif und den Schiedsgerichtsspruch nicht anerkenne, da die Anerkennung des Tarifes durch die Firma unter schriftlich nicht erfolgt sei. Maßgebend für die Stellungnahme des Klägers und des Schiedsgerichtes war der in § 2 der zwischen dem Deutschen Buchdrucker-Verein und dem Verbände der Buch- und Steindruckerei-Hilfsarbeiter und Arbeiterinnen Deutschlands ver einbarten Bestimmungen enthaltene Absatz 6: ..Brechen in irgend welchen nicht zum Buchdrucker fache gehörenden Nebenabteilungen, für die Tarife bestehen oder zur Einführung kommen sollen, Streitigkeiten aus, so ist das Hilfspersonal nicht verpflichtet, für diese Abteilungen Arbeiten zu leisten.” In dem Schlußtermine am 4. Januar 1911 wurden zwei Sach verständige gehört. Der erste, Geschäftsführer Georg Freitag vom Deutschen Buchdruckerverein, äußerte- sich dahin, daß das Bei legen von Beilagen keine bestimmte fachliche Nebenarbeit, auf jeden Fall aber eine sehr leichte Arbeit sei, die jedes Kind leisten könne und besonders in mittleren und kleineren Geschäften, wo die einzelnen Abteilungen nicht so streng getrennt werden könnten, von jedem beliebigen Hilfsarbeiter ausgeführt werden müsse. Die herangezogene Tarifbestimmung sei undeutlich. Von dem Inhaber der beklagten Firma wurde hierzu unter Berufung auf seine Arbeits ordnung noch bemerkt, daß er den Kläger nicht für eine bestimmte Arbeit angenommen habe. Der zweite Sachverständige, Zahlstellenleiter Sparkuhl vom Hilfsarbeiter-Verbande, vertrat die Ansicht, daß die vom Kläger verweigerte Arbeit eine solche sei, die in Geschäften mit Buch bindereibetrieb in den Buchbindereien gemacht werden müsse, die verweigerte Arbeit war daher Streikarbeit, was das Schieds gericht anerkannt habe. Letztere Bemerkung bezeichnete der Vorsitzende als überflüssig, denn die Entscheidungen des Schieds gerichtes besitzen keine zwingende Wirkung für den Urteilsspruch des Gewerbegerichtes. Nach einstündiger Beratung verkündete der Vorsitzende die Verurteilung der beklagten Firma zur Zahlung der klägerischen For derung. Die Urteilsgründe sollen später bekanntgegeben werden. Von den vier Beisitzern des Gewerbegerichts gehörten die zwei Arbeitnehmer freien Gewerkschaften an, und einer der beiden Arbeit geber-Beisitzer, ein Gastwirt, verdankt seine Wahl gleichfalls den freien Gewerkschaften K. Vorträge am Königlichen Kunstgewerbe-Museum zu Berlin. Das Königliche Kunstgewerbemuseum veranstaltet im nächsten Vierteljahr in seinem Hörsaal, Prinz Albrechtstr. 7-8, Hof, folgende Vortragsreihen: 1. Dr. Ernst Kühnel: Das Kunstgewerbe des Islam, 8 Vor träge, Montags abends 8%—912 Uhr; Beginn: Montag, 16. Januar. 2. Architekt Professor Franz Seeck: Friedhof und Grabmal, 4 Vorträge, Dienstags abends 812—91 Uhr; Beginn: Dienstag, 17. Januar. 3. Dr. Oskar Fischel: Die graphische Kunst der Neuzeit: 8 Vorträge, Donnerstags abends 812—9% Uhr; Beginn: Donnerstag, 19. Januar. Die Vorträge sind unentgeltlich und werden durch Lichtbilder und ausgestellte Gegenstände erläutert. Preiserhöhung. Die Buchbinder- Innung München hat vom 1. Januar 1911 ab den Preis für alle Buchbinderarbeiten um 20 v. H. erhöht. Der Preisaufschlag wird begründet mit dem erhöhten Lohn tarif, gesteigerten Rohstoffpreisen und Mieten. M. Tötlicher Ausgang eines geringfügigen Unfalls. In einer großen Berliner Zeitungsdruckerei zog sich der Rotationsmaschinenmeister L. am 2. Dezember eine Verletzung der rechten Hand beim Glatt- streichen des Tuches auf einem Zylinder zu, während die Maschine langsam mit der Hand gedreht wurde. Wahrscheinlich durch eine in die Wunde eingedrungene Verunreinigung trat später Blut vergiftung ein, und es wurde in dem Krankenhause, das der Ver letzte aufgesucht hatte, die Amputation der rechten Hand vor genommen, jedoch konnte auch hierdurch den Weiterumsichgreifen der Blutvergiftung nicht Einhalt getan werden, und am 24. De zember trat der Tod ein. „Nassauern“ keine Beleidigung. Die „Neumärkische Zeitung” schreibt: Der Vorsteher einer Zeitungsexpedition in M. hatte einem Vereinsvorstand, der eine kleine Vergnügungsanzeige bestellte und daneben die unentgeltliche Aufnahme von drei redaktionellen Emp fehlungen verlangt hatte, geschrieben, ein solches „Nassauern” sei nicht angängig, die Anzeigen gehörten in den Inseratenteil, am wenigsten aber könne im Text auf ein oder zwei Anzeigen drei- oder viermal hingewiesen werden. Der Vereinsvorstand fühlte sich durch den Ausdruck „Nassauern’’ beleidigt und stellte Strafantrag. Das Schöffengericht erkannte jedoch auf Freisprechung, da die Zeitung im Recht sei, wenn sie Anzeigen in den Anzeigenteil verweise und verblümte Anpreisungen aus dem Text fernhalte. Unter „Nassauern” werde allgemein ver standen, gewisse Ausgaben zu andrer Leute Nachteil zu vermeiden. Das habe der klagende Vereinsvorsitzende aber zu tun beabsichtigt, wenn er neben einer bezahlten Anzeige auch noch eine Anpreisung der Veranstaltung im Text verlange. Es sei zweifellos seine Absicht gewesen, Anzeigenkosten zu ersparen. Eine Beleidigung habe dem Angeklagten ferngelegen.—Die höhere Instanz bestätigte dieses Urteil. (Der Zeitungs-Verlag, Hannover)