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900 Nr. 24 PAPIER-ZEITUNG Prüfungspflicht für Rollenpapier 11201. Frage: Ich stehe mit einer Tütenfabrik im Prozeß, welchen ich in erster Instanz gewonnen habe, weil das Gericht sich meiner Erklärung, daß die Reklamation zu spät erfolgt sei, anschloB. Nach meinen Bedingungen hat die Reklamation sofort nach Empfang der Ware zu erfolgen, und die Tütenfabrik wollte diese Bedingung in der Weise umgehen, daß sie angab, der Waggon sei einige Tage später, als wirklich geschehen, in ihren Besitz gelangt. Dies wurde sowohl bahnamtlich als auch seitens der eigenen Leute des Beklagten als unwahr erwiesen, und er kommt nun in der zweiten Instanz mit der Behauptung, daß es handelsüblich sei, daß Papier lieferungen in Ladungen eine 14tägige Reklamationsfrist genießen, und daß Papiere in Rollen überhaupt erst während der Verarbeitung beanstandet zu werden brauchten. Ich behaupte demgegenüber, daß ein derartiger Brauch nicht handelsüblich ist, und ich, auch wenn dies der Fall wäre, davon nicht berührt würde, weil meine Rechnungen den besonderen Aufdruck zeigen: Reklamationen werden nur sofort nach Empfang der Ware berücksichtigt. Da mein Rechtsanwalt von unparteiischer, aber maßgebender Seite hierüber gern die Ansicht hören möchte, bitte ich Sie um Ihre Ansicht. Antwort: Daß eine Prüfungsfrist von 14 Tagen im Handel mit Rollenpapier üblich sei, ist uns nicht bekannt. Dagegen muß der Lieferer von Rollenpapier in Wagenladungen damit zufrieden sein, wenn die Ware erst bei der Verarbeitung beanstandet wird, da es bei ordnungsmäßigem Geschäftsgang unmöglich ist, Rollen papier vor der Verarbeitung zu prüfen (siehe § 377 HGB.). Ein Aufdruck auf der Rechnung ist für den Käufer nur verbindlich, wenn derselbe auch beim Abschluß einen Bestandteil des Vertrags bildete. * * * Nach Empfang dieser Antwort erwidert der Fragesteller: Ihre Ansicht dürfte wohl für Händler richtig sein, nicht aber für Tütenfabriken, um welche es sich in meinem Falle handelt. Diese Fabriken bekommen ausschließlich schmale Rollen, von denen die kleinsten 4 bis 5 kg schwer und deren Breiten für die betreffenden Tütensorten festgestellt sind. Wenn die Ladung eingeht, hat die Fabrik weiter nichts zu tun, als einige Rollen auf die Maschine zu nehmen, sie ablaufen zu lassen und zu Tüten zu verarbeiten. Es ent steht der Fabrik dadurch kein Schaden, und die Prüfung verursacht auch nur wenige Stunden Zeit, so daß in diesem Falle meiner Ansicht nach unter allen Umständen sofortige Prüfung verlangt werden kann. Ich habe mich bei einer bedeutenden Tütenfabrik Schlesiens hier über erkundigt und von ihr diese Auskunft erhalten, welcher ich mich auch anschließe. Unsere obige Antwort bezog sich nicht auf schmale Rollen für Tüten, sondern auf Rollenpapier, wie es in der Regel von der Papiermaschine kommt. Aber auch bei schmäleren Rollen für Tüten kann ein Teil der Ladung aus gutem und ein Teil aus mangelhaftem Papier bestehen, und wie groß diese verschiedenen Teile sind, läßt sich nur bei der Verarbeitung erkennen, daher kann auch hier unter Umständen die oben gegebene Antwort zutreffen. Da wir jedoch alle Umstände, z. B. Größe und Art, sowie Verschiedenheit der Rollen nicht wissen, auch keine Zeugen ■vernehmen können, müssen wir die Entscheidung dem Richter überlassen, raten jedoch, die Sache zu vergleichen oder durcl Schiedsgericht zu Ende zu bringen. Unlauterer Wettbewerb 11202. Frage: Ist es unlauterer Wettbewerb, wenn ich eine erstklassige Hoflieferantenfirma auf Kaffeebeutel fingiert drucke und dann damit Angebote dorthin versende ? Denn mit dem be druckten Kaffeebeutel wird doch der Anschein erweckt, daß ich für die Hoflieferantenfirma liefere, was in Wahrheit nicht zutrifft. Antwort: Die beschriebene Handlungsweise kann unseres Erachtens nach § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett bewerb geahndet werden. Dieser Paragraph lautet: „Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett bewerbs Handlungen vörnimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden." Nun verstößt es unseres Erachtens gegen die guten Sitten, fälschlicherweise den Glauben zu erwecken, daß jemand zu den Kunden des Geschäfts gehört. § 4 des genannten Gesetzes ver bietet zwar in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse unrichtige Angaben zu machen, die geeignet sind, den Anschein eines be sonders günstigen Angebots hervorzurufen. Dieser Paragraph kann aber im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, wenn das Angebot mit den erwähnten Kaffeebeuteln nur an eine •oder wenige Personen gerichtet wird. — Aehnlicher unlauterer strafbarer Wettbewerb wird mitunter von Papierhandlungen gemacht, die Besuchs- und Einladungskarten mit Namen hoch stehender Persönlichkeiten, die nicht bei ihnen bestellt wurden, ^ns Schaufenster stellen. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Druck von A. W. Hayn’s Erben, Eigentumsrecht an Druckstöcken 11203. Frage: Einer unserer Kunden bestellte im August drei verschiedene Drucksachen und Faltschachteln, letztere ebenfalls’ mit Aufdruck. Sowohl für die Drucksachen als auch für die Falt schachteln war je ein Klischee für die Schutzmarke erforderlich, und wir baten den Kunden, uns die Klischees einzusenden. Da der Kunde die Klischees nicht besaß, so einigten wir uns mit ihm, daß wir’ die Klischees anfertigen ließen. Ein Klischee sollte mit 4 M. berechnet, das andere jedoch unberechnet angefertigt werden. Die Druck sachen waren in Steindruck auszuführen, während die Faltschachteln in Buchdruck hätten angefertigt werden können. Wir zogen aus technischen Gründen vor, auch die Faltschachteln in Steindruck zu bedrucken, demgemäß ließen wir keine . Buchdruckklischees an fertigen, sondern die Zeichnungen in Lithographie ausführen. Etwa 6 Wochen nach Lieferung der Drucksachen und Faltschachteln schrieb uns der Kunde, daß wir ihm die beiden Klischees, welche wir hätten anfertigen lassen, zusenden sollen, da sie sein Eigentum wären. Wir antworteten ihm, daß wir die Drucksachen in Stein druck ausgeführt haben und ihm infolgedessen die Klischees nicht ausliefern können. Daraufhin schreibt der Kunde, daß er uns 10 M. abziehen werde, wenn wir ihm die Klischees nicht liefern, obgleich wir ihm doch nur 4 M. in Rechnung gestellt haben. Wir weigern uns, hierfür überhaupt einen Abzug anzuerkennen, da der Kunde verpflichtet war, uns die Klischees zu liefern. Da wir uns mit ihm geeinigt hatten, die Klischees anzufertigen und nur eines derselben zu berechnen, so sind wir unseres Erachtens nicht verpflichtet, dem Kunden die Klischees auszuliefern. Dies ist uns ja auch nicht möglich. Ist der Kunde zu dem Abzug berechtigt, und haben wir Aussicht, falls es wegen dieser Meinungsverschiedenheit zum Prozeß kommen sollte, ihn zu gewinnen ? Antwort: Berechnete Druckstöcke bleiben Eigentum der Druckerei, falls nichts anderes vereinbart ist. Die Herstellung der Druckplatten in Steindruck kostet mindestens so viel, wie die Herstellung der Druckstöcke gekostet hätte, Fragesteller hat sich also dadurch, daß er die Abbildung in Steindruck ausführte, nicht in unberechtigter Weise bereichert. Infolgedessen hat der Besteller kein Recht, dem Fragesteller irgend einen Betrag da für abzuziehen, daß er ihm den Druckstock nicht geben kann. Papierfärbung 11204. Frage: Womit hätte ich Hadern zu färben, um den Farb ton de hier beigefügten Musters von Glanzpappe herauszube kommen ? Antwort: Die bemusterte Färbung nähert sich unter den vielen gelben Farbmustern, die in Erfurts „Färben des Papier stoffs” eingeklebt sind, am ehesten dem dortigen Muster Nr. 31. Obwohl die Stoffmischung dieses Musters aus Sulfitstoff und Holzschliff besteht, so dürfte doch die angegebene Färbung auch auf Lumpenstoffen eine ähnliche aber etwas reinere Farbe, die der Vorlage näher kommt, ergeben. (Erfurts genanntes Buch ist im Verlag der Papier-Zeitung erschienen und kostet mit 145 ein geklebten Mustern gefärbter Papiere 12 M.) Beim Färben geht Probieren über Studieren. Beanstandung von verdrucktem Papier 11205. Frage: Eine Chromopapierfabrik hat uns verschiedene Male Chromopapier geliefert im Format von 52x70 cm zum Preise von 15 M. 20 Pf. die 1000 Bogen. Auf diesem Papier haben wir Flächendruck ausgeführt, wovon wir Ihnen zur Ansicht einen Bogen einsenden. Das Papier ließ sich stets tadellos bedrucken, nur bei der letzten Lieferung zeigte sich der Uebelstand, daß die Bogen Falten werfen, wie Sie an beiliegendem Musterbogen ersehen können- Das Faltenwerfen zeigte sich erst beim zweiten Durchgang durch die Maschine, wir konnten daher erst bei unserem Lieferanten rekla mieren, nachdem das Papier bedruckt war. Daher lehnt unser Liefe rant jede Verantwortung und jeden Schadenersatz ab. U. a. sagt er, daß das Papier zu gering sei, um solchen Flächendruck darauf zu drucken. Dies widerspricht aber der Tatsache, daß wir, wie schon gesagt, früher 10 000 Bogen dieses Papiers genau in derselben Weise bedruckt haben, ohne daß dieser Fehler in die Erscheinung trat. Auch haben wir Chromopapier dieser Art und zu diesem Preise von anderen Fabriken bezogen und gleichfalls in dieser Weise be druckt, ohne diesen Uebelstand zu bemerken. Wir müssen daher doch annehmen, daß bei der Fabrikation des Papiers ein Fehler gemacht worden ist, wofür der Fabrikant verantwortlich ist. Unser Schaden beläuft sich auf etwa 100 M., da es sich um mehr als 10 000 Bogen handelt, und auf jedem Bogen zwei bis drei Etiketten un brauchbar sind. Können wir den Lieferanten mit Recht für unseren Schaden verantwortlich machen ? Wie ist die Ursache des Falten werfens zu erklären? _ Antwort: Fragesteller hätte, um das Papier zu prüfen, sich nicht mit dem Druck einer Farbe begnügen, sondern einige Bogen probeweise mit zwei Farben bedrucken sollen. Dann hätte sich der angebliche Mangel sofort gezeigt und hätte gerügt werden können. Da aber Fragesteller die ganze Papiersendung mit einer Farbe bedruckt, also für den Lieferer unbrauchbar gemacht hat, so braucht dieser die Rüge nicht anzuerkennen. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SW 11, erbeten Berlin SW 68, Zimmerstraße 29