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Prüfung der Anzeigen 11077. Frage: In den letzten Nummern der Papier-Zeitung erscheinen verschiedentlich Anzeigen der Firma X in A, worin diese Holzpappen anbietet. Wenn Sie einige Nummern Ihrer Zeitschrift von vor einigen Jahren nachschlügen, worin über diese Firma Berichte veröffentlicht wurden, so würden Sie von ihr den richtigen Eindruck bekommen. Die Papier-Zeitung soll doch ein gutes und ernstes Blatt sein, und es erscheint mir da her angebracht, mit der Aufnahme solcher Anzeigen, welche nur dazu dienen, den Markt zu beunruhigen, etwas vorsichtiger zu sein. Antwort: Allerdings wurde vor mehreren Jahren über eine ähnlich klingende Firma am gleichen Orte in unserem Blatte Ungünstiges berichtet. Wir haben aber die Anzeigen nur darauf zu prüfen, ob ihr Inhalt gegen das Gesetz oder gegen die gute Sitte verstößt. Weitergehende Prüfung könnten sich die Anzeigenden mit Recht verbitten, wäre auch bei der großen Zahl von Anzeigen undurchführbar. Im vorliegenden Fall ist die Anzeige von der Firma unter zeichnet, und jedermann kann über dieselbe Auskunft ein holen. Bezahlung der gesetzlichen Feiertage. — Steuerfragen Eigentumsrecht am Lithographiestein 11078. Frage: i. Muß man die gesetzlichen Feiertage (wenn solche in die Woche fallen) an Wochenlohnarbeiter bezahlen, wenn der frühere Geschäftsinhaber solche abgezogen hat, ohne daß die Leute etwas dagegen einwendeten und auch jetzt sich dieses abziehen ließen? Können Ansprüche auf Nachvergütung gestellt werden, wenn man nicht berechtigt ist? 2. Kann die Steuerbehörde bei Beanstandung auf ein Steuer jahr außer der fraglichen Bilanz auch diejenige mehrerer Vor jahre verlangen oder auch die sämtlichen Geschäftsbücher? 3. Eine Firma hat vor 10 Jahren eine Lithographie (bei folgende Rechnung) mit 120 M. gerechnet, jedes 1000 Formulare mit 15 M. Ich könnte jetzt bei einer anderen Firma bedeutend billiger kaufen, wenn diese den Stein hätte. Da ich den Stein bezahlt habe, kann ich doch denselben zurückverlangen. Die erstere Firma weigert sich mit dem Hinweis, daß noch andere Lithographien auf dem Stein wären. Was kann ich tun, um zu dem Stein zu gelangen. Dann wäre ich ja für immer gebunden, wenn ich nicht die 120 M. einbüßen wollte. Die Lithographie hat doch für andere gar keinen Wert. Antwort: 1. Wenn die Arbeiter im Wochenlobn stehen, darf ihnen dafür, daß in die Woche ein gesetzlicher Feier tag fiel, an dem nicht gearbeitet wurde, nichts abgezogen werden. Wenn sich aber die Arbeiter solchen Abzug jahrelang gefallen ließen, so bedeutet das Fordern der Be zahlung eine Aenderung des Arbeitsvertrages und kann vom Arbeitgeber verweigert werden, wogegen den Arbeitern das Recht der Kündigung zusteht. Die Arbeiter haben keinen Anspruch auf Nachvergütung, weil das Nichtbezahlen auf stillschweigendem Uebereinkommen beruht hat. 2. Die Steuerbehörde hat kein Recht auf Einsicht in die Geschäftsbücher des Steuerzahlers. Dieser kann jedoch seine Geschäftsbücher der Steuerbehörde vorlegen, falls er dadurch die Berechtigung seiner Beschwerde nachweisen will. 3. Auf diese Frage trifft im großen und ganzen die Antwort auf Frage 10907 in Nr. 82 von 1910 zu. Markierung in Werkdruckpapier 11079. Frage: Wir übersenden Ihnen hiermit 1 Bogen Werk druckpapier mit der Bitte zu prüfen, ob der auf dem Bogen durch Blaustriche gekennzeichnete Fehler den Abnehmer zur Verfügungsstellung berechtigt. Es handelt sich um eine Pracht» ausgabe. Wir geben zu, daß der Ausfall des Papiers infolge des Fehlers nicht einwandfrei ist, aber wir sind der Meinung, daß er ebensowenig zur Verfügungsstellung berechtigt, denn er ist so wenig ins Auge fallend, daß er den Leser kaum stören dürfte. Das Papier wurde uns aber glatt zu Verfügung gestellt. Papierfabrik Antwort: Das in jeder Hinsicht vorzügliche Papier ent hält in der Maschinenrichtung die kaum sichtbare Ein prägung eines 3 mm breiten Bändchens. Auf der Sieb seite des Papiers ist diese Prägung nicht vorhanden, und auf der Oberseite nur dann bemerkbar, wenn man eigens darauf aufmerksam gemacht wird. Es dürfte der Abdruck eines der Bändchen sein, die häufig auf der oberen Gautsch walze oder ersten Naßpreßwalze liegen und verhindern sollen, daß das Papier weiter als bis zum Bändchen ein reißt. Unseres Erachtens ist die Beanstandung des Papiers wegen dieser Markierung unbegründet, weil sie den Wert oder die Gebrauchsfähigkeit des Papiers nicht mindert und im bedruckten Papier nur mit Mühe auffindbar sein wird. Beendigung des Dienstverhältnisses. — Anspruch auf Weihnachts geschenk 11080. Frage: Am 1. April 1909 trat ich als Buchhalter in einer Papierfabrik eine Stellung an. Die Fabrik war kurz vorher gegründet und die Buchführung mußte erst eingerichtet werden. Am 1. Oktober 1909 fand der erste Jahresabschluß statt, und ein gerichtlicher Sachverständiger bestätigte, daß alles in Ordnung ging. Der zweite Jahresabschluß fand am 1. Juli 1910 statt und wurde in gleicher Art bestätigt. Für meine erfolg reiche Tätigkeit erhielt ich von meiner Verwaltung zu Weih nachten 1909 als Anerkennung 250 M. Gratifikation und zwar 150 M. für den Abschluß und 100 M. Weihnachten. Da mir inzwischen anderweitig eine günstige Stellung an geboten wurde, habe ich dieses Jahr, allerdings nach dem 15. August, meine Stellung gekündigt. Die Verwaltung hat mir auch schriftlich erklärt, daß sie meinem Weggang keine Schwierigkeiten in den Weg legen wollte, falls Ersatz geschafft würde; dies ist nun der Fall gewesen. Die neue Stellung mußte ich am 1. Oktober, oder noch eher antreten, aber meine alte Verwaltung wollte, ich solle vor dem 30. September, abends 6 Uhr, nicht fort. Ich bin trotzdem 2‘/2 Tage eher gegangen. Ich bin verheiratet, meine Möbel sind acht Tage vor dem Ersten abgegangen, ich konnte wegen Platzmangels mit meiner Familie dort auf dem Dorfe nicht länger bleiben; auch ist die große Entfernung zu berücksichtigen. Kann ich nachträglich Schwierigkeiten von meiner früheren Verwaltung erwarten? Habe ich ferner nicht Anspruch auf diesjährige Gratifikation, da mein Austritt freiwillig und mit Genehmigung erfolgt ist? Antwort: Da der Dienstvertrag des Fragestellers erst am Abend des 30. September ablief, so durfte die Ver waltung seine Anwesenheit im Geschäft bis zu dieser Zeit fordern und darf dem Fragesteller den auf 21/2 Tage ent fallenden Teil des Monatslohns abziehen. Auch kann sie vom Fragesteller den Ersatz des nachweislichen Schadens verlangen, den sie etwa durch den vorzeitigen Abgang erlitt Die Verwaltung hat dadurch, daß sie die verspätete Kündigung annahm, Entgegenkommen bewiesen und durfte erwarten, daß Fragesteller den Ablauf der Kündigungsfrist abwartet. Anspruch auf die diesjährige Abschlußvergütung hätte Fragesteller nur, wenn solche Vergütung vertrags mäßig zugesichert wäre. Beste Schreibmaschine 11081. Frage: Wer von den Herren Kollegen kann mir eine Schreibmaschine empfehlen, die als bestes System anerkannt wird? Antwort: Eine allgemein beste Schreibmaschine gibt es nicht, denn jede der bewährten gangbaren Marken hat ihre Vorzüge und Nachteile, wodurch sie sich für bestimmte Zwecke mehr, für andere weniger eignet. Die in Deutsch land gangbaren Schreibmaschinen sind in der Aufsatzreihe: »Die Schreibmaschinen auf der Berliner Büro-Ausstellung 1908« in der Papier-Zeitung von diesem Gesichtspunkt aus fachmännisch beschrieben worden. Diese Aufsatzreihe ist vor kurzem in unserm Verlag als Buch erscheinen, kostet 3 M. und gibt die beste Antwort auf obige Frage. Warenmuster oder Drucksache? 11082. Frage: Ich habe bedruckte Pappen als Drucksache durch die Post versandt, ohne daß sie beanstandet worden wären. Jetzt wird mir von der Post mitgeteilt, daß dies nicht angängig sei, da die Sendungen nicht als Drucksachen, sondern als Warenproben zu betrachten seien und danach mit 10 Pf. frankiert werden müßten. Ich bin aber der Ansicht, daß ich eine Drucksache ebensogut wie auf Papier auch auf dickes Papier (Pappe) kann drucken lassen. Daß diese Pappen gleich zeitig den Empfängern meine Ware vorführen, kommt mir aller dings zugute, deswegen aber die Sendungen überhaupt nicht mehr als Drucksache gelten lassen zu wollen, das scheint mir doch nicht in Ordnung zu sein. Sind Ihnen ähnliche Fälle be kannt, und wie wurde darin von der obersten Postbehörde ent schieden? Antwort'. Auf dem Pappenmuster wird die Pappe durch entsprechenden Aufdruck angepriesen. Durch diesen Auf druck wird die Pappe nicht zur Drucksache im Sinne der Postordnung, bleibt vielmehr Warenmuster. Klagen der Gewerbetreibenden gegen die Behandlung solcher Sen dungen als Warenprobe seitens der Post sind bisher stets ohne Erfolg geblieben. Abhilfe kann nur geschaffen werden, wenn durch Reichsgesetz beschlossen wird, daß Warenmuster wie Drucksachen frankiert werden dürfen, wie die Vertretungen des Papierfachs seit Jahrzehnten erfolglos verlangen. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SW 11, erbeten Druck von A. W, Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29