Volltext Seite (XML)
Briefkasten Der Frage muß IO-Pf-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt. Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet. Golddrücke satinieren Zur Frage 11064 in Nr. 104 von 1910. Um auf bedruckten Bogen schönes Gold zu erzielen, ist es vor allem nötig, daß die Bogen zur rechten Zeit auf einem 3, 5 oder 7walzigen Satinier kalander geglättet werden, bevor die bronzierte Untergrund farbe vollständig erhärtet ist. Je mehrwalzig der Kalander, desto besser die Glätte. Nicht jeder Kalander taugt für diesen Zweck. So konnten wir auf einem 5-Walzer nicht fertig werden, arbeiten dagegen auf einem 7-Walzer tadellos, d. h. leicht und mit wenig Ausschuß. Ein Arbeiter Zusammenkleben von Transparent-Plakaten 11071. Frage: Wir haben für einen Kunden auf Grund eines Testen Auftrages im Februar 1908 10000 Transparent-Plakate in einer Auflage gedruckt, und es war Abruf bis Ende 1909 ver einbart. Die erste Lieferung von 2695 Transparenten erfolgte am 14. März 1908, die zweite Lieferung von 3000 Transparenten am 22. November 1909. und der Rest von 5000 Transparenten wurde am 31. Dezember 1909 abgeliefert. Sämtliche 3 Posten wurden von der Firma ordnungsgemäß bezahlt. Nun teilt sie uns jetzt, also nach fast 10 Monaten seit der letzten Lieferung, mit, daß die letztgelieferten Transparentplakate so zusammen kleben, daß sie nicht mehr auseinandergenommen werden können, daß also diese letzte Lieferung von 5000 Transparenten für sie wertlos sei, und verlangt von uns Ersatz dafür. Wir haben uns dem Kunden gegenüber auf den Standpunkt ge stellt, daß 1. seine Beanstandung nach 10 Monaten verspätet sei, nachdem in unserer Faktura der Vermerk aufgedruckt ist, daß Beanstandungen nur innerhalb 14 Tagen nach Empfang der Ware berücksichtigt werden könnten. 2. Daß die Transparente wohl nicht in einem gleichmäßig temperierten Raume gelegen haben, da sonst das Zusammen kleben nicht vorgekommen sein könnte, denn wenn ein Fabri kationsfehler vorläge, so hätten auch die am 14. März 1908 und 12. November 1909 gelieferten Transparente zusammenkleben müssen, da sämtliche 10000 Transparente in einer Auflage ge druckt und fertig von uns auf Lager genommen wurden. Auch die Abrufwaren werden von uns vor Abgang auf ihren Zustand geprüft, und wir nahmen bei Ablieferung des Restes von 5000 Transparenten am 31. Dezember 1909 den von dem Kunden beklagten Uebelstand nicht wahr. Diese Gründe erkennt die Firma nicht an, schickt uns die Plakate zurück und verlangt Ersatzlieferung mit dem Bemerken, daß sie die Plakate bei Ankunft nicht einzeln auf ihre Brauchbar keit prüfen konnte. In unserm Angebot war nicht erwähnt, daß Beanstandungen nur innerhalb 14 Tagen nach Empfang der Ware Berücksichtigung finden können, sondern dieser Vermerk ist lediglich nach allgemein bestehendem Brauch auf unsere Rechnung gedruckt. Der Kunde behauptet, daß die ganze Sendung bei Ankunft luftig und unbeschwert in seinem Kontor- Lagerschrank aufbewahrt wurde, also bis jetzt unberührt in normaler Temperatur gelegen habe. Können wir auf unserm Standpunkt beharren? Antivort: Nach § 477 BGB erlischt der Anspruch auf Wandelung oder auf Minderung, sofern nicht der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, bei beweglichen Sachen in 6 Monaten von der Ablieferung an. Da hier arglistiges Verschweigen nicht vorliegt, so erscheint der Anspruch des Kunden selbst für den Fall verjährt, daß ein geheimer Mangel der Ware vorhanden gewesen wäre. Ein solcher geheimer Mangel erscheint aber nicht nachgewiesen. Daß im Abschluß keine Rügefrist festgesetzt war, ist un erheblich, denn in solchem Falle treten die gesetzlichen Vorschriften über die Prüfung gekaufter Ware in Kraft. Kleine Fabrikkrankenkasse 11072. Frage: Ich beschäftige 25—30 Arbeiter und be absichtige eine eigene Krankenkasse einzurichten. Ist dies möglich, oder muß dazu eine bestimmte, größere Anzahl Ar beiter beschäftigt werden ? Kann sich eine derartige Versiche rung auch auf Invaliditätsversicherung erstrecken? Dies dürfte wohl nicht der Fall sein, ist von mir auch garnicht beabsichtigt. Wohin sind Anträge in dieser Sache zu richten? Antwort: Im allgemeinen ist die Errichtung einer Be triebs- oder Fabrikkrankenkasse nur bei einer Arbeiterzahl von 50 und mehr Personen zulässig; indessen kann die höhere Verwaltungsbehörde (der Bezirksausschuß) die Er richtung einer solchen Kasse auch bei einer geringeren Anzahl von Personen gestatten, sofern ihr die nachhaltige Leistungsfähigkeit der Kasse in einer als ausreichend zu erachtenden Weise nachgewiesen wird. Verwendung eines geschützten Wortes 11073. Frage: Inliegend ein Flaschenetikett «. Meines Wissens ist das Etikett sowie auch das Wort eingetragen. Ein Händler, welcher M von der Fabrik kauft, möchte sich gern Plakate hierfür anfertigen lassen. Steht dem etwas im Wege? Selbstverständlich wird die Ausführung des Plakates anders als die des inliegenden Etiketts. Antwoit: Nur der Inhaber des Warenzeichenschutzes ist befugt, das geschützte Wort oder die geschützte Ab bildung zum Zwecke des Vertriebes der mit dem geschützten Wort bezeichneten Ware zu verwenden. Die Erlaubnis müßte deshalb von ihm erworben werden. Gewiditsschwankung bei dünnen Papieren 11074. Frage: Welche Gewichtsschwankungen nach oben und unten müssen dem Fabrikanten bei gewöhnlichen Druck papieren (Zeitungsdruck) von 30 g und dünner, maschinenglatt als auch einseitig glatt, zugestanden werden, oder welche Handelsbräuche bestehen über diesen Punkt a) in Deutschland, Oesterreich, b) in nordischen Ländern, Schweden, Norwegen usw.? Antwoit: Die Verkaufsbedingungen für Papier des Vereins deutscher Papierfabrikanten setzen die zulässige Gewichtsschwankung nur für Papiere von normalem Gewicht fest. Als untere Grenze für normalgewichtiges Druckpapier ist dort 48 g für das Quadratmeter angegeben. Für 3ogram- miges Druckpapier kennen wir keine übliche Grenze für die Gewichtsschwankung. Bei solchem Papier, dessen Her stellung sehr schwierig ist, muß viel größerer Spielraum als bei Papier von üblichem Gewicht zugelassen werden. Geruch der Packung 11075. Frage: In letzter Zeit bemängelte man von mir ge lieferte Faltschachteln aus holzhaltigem Karton mit der Be hauptung, daß die darin verpackte Margarine oder Pflanzen butter unangenehmen Geruch angenommen hätte oder ver dorben sei. Der Geruch oder der ungünstige Einfluß sollte von dem Karton herrühren, obwohl an diesem, abgesehen von dem sich bald verflüchtigenden Geruch des frischen Drucks, kein Geruch zu bemerken war. Wie ich heute durch Zufall ent deckte, wird von den Firmen, die sich beschwert haben, die Pflanzenbutter und Margarine nicht, wie ich vermutete, in echt Pergamentpapier, sondern in Pergamentersatzpapier verpackt, und es scheint mir deshalb von großer Wichtigkeit, festzustellen, welche Hilfsstoffe bei der Erzeugung von Pergamentersatz ver wendet werden. Ich entsinne mich, in den Fachblättern von einer Reihe derartiger Hilfsmittel gelesen zu haben, finde aber diese Blätter nicht mehr. Da ich annehme, daß Sie ohne Mühe schnell feststellen können, um welche Stoffe es sich hierbei handelt, so wäre ich Ihnen verbunden, wenn Sie mir möglichst bald eine recht ausführliche Auskunft erteilten. Vielleicht können Sie mir auch sagen, welche Stoffe der verpackten Butter nachteilig werden können. Antwort: Braunholzpappe bat aromatischen Geruch, während weiße und graue Holzpappe in der Regel geruch los sind; das echte und nachgeahmte Pergamentpapier, in welches die Butter eingeschlagen wird, ist jedoch so dicht, daß der Geruch der Pappschachteln kaum zur Butter dringen dürfte. Dagegen besitzt die ziemlich firnisreiche Druckfarbe, mit welcher die Butterpackungen bedruckt zu werden pflegen, recht kräftigen und unangenehmen Ge ruch, der auch nicht bald verschwindet, wenn die Butter in frisch bedrucktes Papier eingewickelt wird. Weder echtes noch imitiertes Pergamentpapier enthalten Stoffe, welche diesen Papieren irgend einen Geruch erteilen würden, da gegen kann echt Pergamentpapier, wenn es mit Trauben zucker geschmeidig gemacht ist, unter Umständen zu Schimmelbildung Veranlassung geben und dadurch die Butter schädigen. Schutz für eine Druckausführung 11076. Frage: Wie können wir uns beiliegende Druckaus- führung wirksam schützen lassen, so daß sie in derselben Aus führung nicht nachgemacht werden kann? Genügt die Hinter legung oder Eintragung bei dem hiesigen Amtsgericht? Antwort: Das Etikett für Butter zeigt das Melken einer Kuh. Trotz der richtigen Zeichnung und Farbengebung ist das Etikett unseres Erachtens kein Kunstwerk und nicht ohne weiteres geschützt, weil die Darstellung landläufig und der Kunstwert unerheblich ist. Dagegen kann das Etikett als Geschmacksmuster beim Amtsgericht hinterlegt werden, falls es neu und eigentümlich, d. h. eigens für das Etikett hergestellt und vor der Anmeldung noch nicht in den Handel gekommen ist.