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596 PAPIER-ZEITUNG Nr. 16 Briefkasten Der Frage muß lO-Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt. Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet. Oesterreichischer Zoll auf schwedisches Kraftpapier Aus Oesterreich 11149. Frage: Wir führen seit längerer Zeit schwedisches Pack papier nach beifolgenden Mustern, einseitig glatt und maschinen glatt, ein, welches wir bisher zu dem für Zellstoffpackpapiere über 30 g bestehenden Zollsatz von 3,60 K. verzollten. Es wurde jedoch dem Zollamt in letzter Zeit von einer angeblich fachmännischen Seite die Angabe gemacht, daß dieses Papier, besonders aber das einseitig glatte, als gepreßtes Papier zum Satz von 24 K. zu verzollen wäre, und das Zollamt hat sich auf Grund dieser ganz falschen Angabe geweigert, eine größere Sendung, die wir jetzt zu verzollen haben, zum richtigen Satz von 3,60 K. zu verzollen und verlangt den un sinnigen Zoll von 24 K. Die Unwahrheit der Behauptung, daß das Papier gepreßt ist, liegt auf der Hand, und wir bitten Sie, uns ein Gutachten in dem Sinne zu geben, daß es gewöhnliches satiniertes Packpapier ist, an welchem von einer Pressung, nach welcher dieses Papier als gepreßt zu klassifizieren wäre, keine Spur vorhanden ist. Antwort: Der Satz von 24 Kronen für 100 kg gilt nach Nr. 290 des österreichischen Zolltarifs für gepreßtes, genarbtes oder gaufriertes, dessiniertes Buntpapier aus Vertragsstaaten. (Siehe Eugen Hagers Zollhandbuch für die Papier-Industrie, Verlag der Papier-Zeitung, Preis 6 M.) Die uns vorliegenden Muster sind jedoch Packpapiere, wie sie von der Papiermaschine kommen, ohne irgend welche nachträgliche Behandlung, daher kann auf sie die Tarif-Nr. 290 nicht angewandt werden. Die in dem ein seitig glatten Papier sich zeigende schwache Musterung rührt von dem Preßfilz der Papiermaschine her. Das maschinenglatte Papier zeigt in der Durchsicht eine schwache Rippung, herrührend vom Papiermaschinensieb oder von der Vordruckwalze. Da diese Papiere offenbar ungefärbt sind, so trifft auf sie bei Ein fuhr aus Vertragsstaaten der Zollsatz von 3 Kronen 60 Heller zu. Wasserverbrauch in Papierfabriken 11150. Frage: Wir erinnern uns, vor einiger Zeit einen Artikel in Ihrer Zeitung über den Wasserverbrauch in Papierfabriken ge lesen zu haben. In welcher Nummer ist er zu finden ? Antwort.: In den letzten Jahrgängen unseres Blattes finden wir nichts hierüber. Nach Carl Hofmanns „Praktischem Hand buch der Papierfabrikation” braucht man zum Waschen von 200 kg Lumpen unter Umständen 20 000 1 Wasser und zur Ver arbeitung des Halbstoffs zu Papier ungefähr ebensoviel, hier nach kommen auf 1 kg Lumpen 200 1 Wasser und auf 1 kg fertig bezogenen Halbstoffs 100 kg Wasser. Diese Menge kann durch teilweise Wiederverarbeitung des Papiermaschinen-Abwassers erheblich verringert und durch vielfaches Waschen vermehrt werden. Nachbildung einer Photographie 11151. Frage: Anfang September ließ ich durch einen Amateur- Photographen das A ... .er Schloß nach seinem Umbau zu Karten zwecken photographieren. Der Photograph lieferte mir eine tadel lose Aufnahme. Ich sagte ihm, daß er diese Platte für keinen Kon kurrenten verwenden dürfe, was er mir auch versprach. 2—3 Wochen später fand ich in der illustrierten Beilage einer hiesigen Zeitung das Bild nach meiner Platte hergestellt und stellte den Photographen zur Rede, worauf er mir erwiderte, daß er nur gemeint hätte, er dürfe die Abzüge nur für Kartenzwecke nicht fortgeben. Nachdem nun meine Ansichtskarten fertig sind und ich sie ver kaufen will, erfahre ich, daß eine hiesige Konkurrenzfirma Ansichts- und Menükarten nach meiner Platte hat herstellen lassen und diese verkauft. Meine Aufforderung, den Verkauf zu unterlassen, blieb erfolglos. Nach Aussage des Photographen muß der Konkurrent die Vorlage von der Zeitung haben. Was soll ich darin tun ? Kann ich den Konkurrenten zum Unterlassen des Verkaufs dieser Karten gerichtlich zwingen ? Schadenersatzklage wäre aussichtslos, da ich einen bestimmten Schaden doch nicht nachweisen kann. Antwort: Der Photograph als Urheber der im Auftrage des Fragestellers hergestellten photographischen Aufnahmen durfte diese einer Zeitung zur Vervielfältigung überlassen, weil er dem Fragesteller nur das Vervielfältigungsrecht der Aufnahme für Postkarten überlassen hatte. Der Mitbewerber des Fragestellers durfte jedoch die ihm etwa seitens der Zeitung überlassene Vor lage nicht ohne Genehmigung des Fragestellers, der das Verviel fältigungsrecht für Ansichtskarten erworben hatte, nachbilden. Daher sind die Postkarten des Mitbewerbers unberechtigte Ver vielfältigungen im Sinne des Kunstschutzgesetzes, und Frage steller kann bei Gericht beantragen, daß dem Mitbewerber der Vertrieb dieser Postkarten verboten und die zur Vervielfältigung des Bildes etwa angefertigte Druckplatte eingezogen wird. Befugnis der Gewerbepolizei 11152. Frage: Ich bin Betriebsleiter einer Papierfabrik — der Geschäftsherr wohnt auswärts —, und es kommt oft vor, daß der Polizeidiener ohne mein Wissen die Fabrikräume betritt, die Arbeiter von den Maschinen fortholt und sich, um Anzeigen zu erstatten, hier und da Auskunft geben läßt. Die Maschinen sind dann sich selbst überlassen, und alles Mögliche kann damit geschehen, auch wird die Erzeugung dadurch geringer. Auf meine Beschwerde beim zu ständigen Kommissar wurde mir mitgeteilt, daß die Polizei dazu jederzeit berechtigt sei, während ich der Meinung bin, daß die Polizei sich zuerst bei mir zu melden hat, damit ich so lange einen Ersatz mann stellen kann, bis der Beamte fertig ist, um so vor Schaden bewahrt zu werden. Antwort: Es ist in das Ermessen der Gewerbe-Aufsichts beamten gestellt, in welcher Weise sie die Revisionen der Fabrik- und Gewerbebetriebe ausführen wollen. Im allgemeinen wird billige Rücksicht auf den Betrieb genommen, indessen wird in Ministerial-Verfügungen betont und ist durch gerichtliche Ent scheidungen bestätigt worden, daß der Gewerbe-Aufsichtsbeamte die Genehmigung des Betriebsunternehmers zur Vornahme einer Revision nicht nachsuchen muß und nicht daran gebunden ist, die Betriebsräume auf dem Wege durch das Kontor zu be treten. Es steht ihm auch frei, Betriebe, in denen des Nachts gearbeitet wird, zur Nachtzeit zu revidieren. Er ist angewiesen, sich über die Verhältnisse der Arbeiterbevölkerung seines Amts bezirks zu unterrichten, Wünsche und Beschwerden der Arbeiter entgegenzunehmen, und — falls er sich von ihrer Berechtigung überzeugt hat — ihnen nach Möglichkeit Erfüllung und Abhilfe zu schaffen. Dazu aber ist es erforderlich, daß er die Arbeiter selbst bei der Revision befragt, und es wird nicht zu vermeiden sein, daß während dieser kurzen Zeit auch einmal eine Maschine stillsteht. Häufiger werden solche Revisionen doch nur in Be trieben vorgenommen, wo Veranlassung zu Bemängelungen gegeben wird. In manchen Fällen hat die Revision nur dann Zweck, wenn sie unvermutet und ohne vorherige Benachrichti gung des Betriebsunternehmers ausgeführt wird, z. B. wenn es sich um Feststellungen über Einhaltung der Sonntagsruhe oder der Bestimmungen über die Beschäftigung weiblicher Personen oder jugendlicher Arbeiter handelt. Die Beschwerde des Frage stellers ist demnach nicht ohne weiteres als begründet anzu sehen. B. Patentsachen 11153. Frage: Ich habe mit Herrn X eine G. m. b. H. gegründet- Nach dem Gesellschaftsvertrag besteht meine Stammeinlage zum Teil und die des Mitgesellschafters X lediglich aus Patentsachen. Es ist zwischen uns darüber ein Streit entstanden, wie der Sinn und Wortlaut des nachstehenden Gesellschaftsvertrages auszu legen ist. Der Gesellschafter X in Y legt auf das Stammkapital in die Gesellschaft ein sämtliche ihm zustehenden Gebrauchs muster und Patente für Z, soweit dieselben bis zum heutigen Tage zur Anmeldung bei dem Patentamt gelangten. Diese Einlage wird zum Geldwert von .... Mark von der Gesell schaft angenommen. Ich behaupte, es sind damit auch erteilte Patente und Gebrauchs muster zu verstehen, Während mein Mitgesellschafter X dies be streitet und sagt, es wäre darin zum Ausdruck gebracht, daß es sich nur um angemeldete Patente und Gebrauchsmuster handle. Wie denken Sie darüber ? Weiter besteht ein Streit darüber, was man darunter versteht, wenn man von „Patentsachen" spricht. Ich meine, es sind erteilte Patente gedacht. Mein Mitgesellschafter X behauptet, daß diese Ansicht falsch sei. Ein Erfinder spreche niemals von einer Patent sache, sobald ihm auf seine Erfindung das Patent erteilt ist. Er redet dann stets von seinem Patent. Wie denken Sie darüber? Antwort: Unseres Erachtens schließt der Vertrag alle bis zum Tage des Vertragsabschlusses angemeldeten Gebrauchsmuster und Patente ein, also auch diejenigen, die bis zum genannten Tage schon erteilt sind. — Unter Patentsachen verstehen wir in obigem Falle alle Patentrechte des in die Gesellschaft ein tretenden Erfinders, welche den Gegenstand des Unternehmens betreffen. luftschlangen 4 in allen Grössen «9 [39593 fertigt die Firma Mathias Lüttgen, Gm h.H., Hamburg, sehattestatt Rollen- und Krepp-Papierfabrik Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SW 11, erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29