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220 PAPIER-ZEITUNG Nr. 7 eingestrichen Kunstdruck 385. Schiedspruch Schiedsprüche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht Mit der Papierfabrik X in A bin ich wegen Ausfalls einer Papier lieferung „Farbig Kunstdruck” in Meinungsverschiedenheit, und wir haben uns geeinigt, uns Ihrem unparteiischen Schiedspruch zu unterwerfen. Ich kaufte u. a. 2270 kg farbig ungestrichen Kunstdruck in la regelrechter Ware, nach den mir durch den Vertreter hinter lassenen Oktavbogen. Sämtliche Papiere bleiben in Original-Päcken oder Kisten an meinem Lager liegen, wie dies dem Vertreter aus seiner mehrjährigen Tätigkeit bei mir bekannt ist; aus diesem Grunde, und weil ich ausdrücklich regelrechte la-Ware gekauft hatte, habe ich die Ware bei Eingang nicht weiter geprüft. — Nun stellt sich beim Versand heraus, daß die Papiere einen 1 cm breiten gelben Rand haben, ganz verlegen und für mich wertlos sind. Nachdem die Papierfabrik den Schiedspruch der Papier-Zeitung abgelehnt hatte, und ich gerichtliche Entscheidung herbeiführen wollte, hat sie sich jetzt dazu entschlossen, sich Ihrem Urteil zu unterwerfen. Den in der Sache von beiden Seiten geführten Briefwechsel füge ich im Original bei. Y, Papiergroßhandlung in B * * * Wir sind mit der Papiergroßhandlung Y in B in Streit wegen Lieferung eines Gelegenheitspostens „holzfrei ungestrichen Kunst druck” und haben uns mit ihr dahin geeinigt, die Entscheidung der Angelegenheit dem Urteil Ihres geschätzten Blattes anheim zu geben, welchem sich beide Teile zu unterwerfen haben. Seit Jahren haben wir „holzfrei ungestrichen Kunstdruck” als Lagersorte geführt; da jedoch in letzter Zeit durch die Billig keit des „gestrichenen Kunstdruckpapieres” die Nachfrage nach gelassen hatte, entschlossen wir uns, die Ware aufzugeben und die vorhandenen Lagersorten zu besonders billigem Preise abzugeben. Unser Reisender verkaufte nun am 17. Oktober 1910 genannter Firma unter Vorlage von Mustern den ganzen Lagerposten, welcher wie folgt am 26. Oktober zur Absendung kam: 565 kg „chamois”, 333 kg „grünlich”, 4271 kg „weiß”, 519 % kg „rosa”, 425 kg „bläu lich”, zusammen 2270 kg zu sehr niedrigem Preise. Zugleich mit der Lieferung sandten wir an den Käufer auf dessen Wunsch reich liche, ungeschminkte Ausfallmuster, von welchen wir Ihnen gleich falls beifolgend je einen Originalbogen zugehen lassen (mehr haben wir nicht mehr zur Hand). Am 1. Dezember stellte uns nun die Firma den Posten zur Verfügung, weil das Papier vergilbte Ränder habe und ihr deshalb von einem ihrer Abnehmer bereits eine Sen dung verweigert worden sei. Nur die 565 kg chamois seien nicht so schlecht und zu verwenden. An sich, so schreibt der Käufer, wäre der Umstand nicht wichtig, da der vergilbte Rand bei Be schnitt ja fortfalle, aber für die Kundschaft sei es ein willkommener Anlaß, zu rügen. U. E. war es Pflicht des Käufers, sich sofort nach Empfang der Ware über ihren Zustand zu unterrichten, wohin gegen wir nach so langer Fristverstreichung eine Rüge nicht mehr berücksichtigen können, zumal wir mit der Lieferung dem Käufer eine größere Anzahl Ausfallmuster zur Verfügung gestellt haben, gegen welche derselbe nichts einzuwenden hatte. Im übrigen sind wir überzeugt, daß der gerügte Uebelstand nicht so bedeutend sein kann, da er an den Ausfallmusterbogen kaum wahrzunehmen ist. Außerdem hatten wir auch schon einen Teil des Papieres derselben Fertigung an verschiedene Firmen ballenweise geliefert, eine Rüge aber von keiner Seite erhalten. Käufer behauptet, uns sei der ge rügte Uebelstand bekannt gewesen und wir hätten vor dem Kauf darauf aufmerksam machen müssen. Demgegenüber stellen wir fest, daß wir es nicht unterlassen haben würden, um etwaige spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden, den Käufer auf den Fehler aufmerksam zu machen, wenn uns von dessen Vorhandensein etwas bekannt gewesen wäre. X, Papierfabrik in A Von den uns vorliegenden Musterbogen weisen die in dem Brief der Papierfabrik mit „grünlich”, „weiß”, „rosa” und „bläulich” bezeichneten Bogen einen schmalen, schwach gelb lichen Rand auf, der offenbar durch Vergilbung entstanden ist, während der Bogen „chamois” von diesem Fehler frei ist. Seit der Bestellung des Papiers sind nahezu 3 Monate verflossen, daher läßt sich nicht mehr sicher feststellen, ob und wie stark die Vergilbung bei der Auftragserteilung schon erkennbar war. Da aber der Mangel bei den uns von der Papierfabrik gesandten Erzeugungsmustern, die im Musterschrank, von Licht abge schlossen, aufbewahrt wurden, und bei den von der Papier großhandlung gesandten beanstandeten Mustern gleich stark auftritt, so darf man annehmen, daß das Papier schon beim Versand gleich stark vergilbt war. Die Vergilbung ist sehr gering, beschränkt sich auf wenige Millimeter am Rand der Bogen und wird meist durch den Beschnitt verschwinden. Immerhin mindert sie den Wert der Ware, und die Papiergroßhandlung wird ihren Abnehmern gegenüber diesem Umstand durch Nachlaßgewährung Rechnung tragen müssen. Sie verlangt deshalb von der Papier fabrik nahezu 16 v. H. Nachlaß. Diese wendet ein, daß zu spät gerügt sei. Das Papier sei Ende Oktober geliefert, die Rüge aber erst am 1. Dezember erfolgt. Die Papiergroßhandlung war allerdings verpflichtet, etwaige Mängel sofort nach Empfang der Ware zu rügen. Da aber nicht zweifellos feststeht, daß das Papier bei der Ablieferung bereits vergilbt war, die Vergilbung vielmehr ganz oder teilweise erst nach Empfang der Ware all mählich eingetreten sein kann, so gehört sie zu den versteckten Mängeln, welche nach dem HGB auch nachträglich gerügt werden dürfen. Der Nachlaß, den die Papiergroßhandlung auf die ohne hin zu einem Gelegenheitspreis verkaufte Ware verlangt, er scheint in Anbetracht der Geringfügigkeit des Mangels viel zu hoch, und wir entscheiden, daß die Papierfabrik auf die mit „grünlich”, „weiß”, „rosa” und „bläulich” bezeichneten Posten 2 v. H. Preisnachlaß gewähren und die Papiergroßhandlung das beanstandete Papier mit diesem Nachlaß behalten muß. M E I K Sämtliche Maschinen und Utensilien für die [26902 a Papier-Industrie Maschinen-Export- u. Import-Kompanie G. m. b. H. 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