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Nur „Wodan"-Biegemaschinen Nur „Moment"-usstossmaschinen Nur „Sturm“-Engriller Nur „Präzis"-Pappscheren 34520 “/dellaß.mbf [34933 » Was ist ^fcAapirograph? 7 JA.LandwermanngCo.Herfor Trani tz& Sauer, Sebnitz k Posrkisken Kistenschonere Briefordner-Vorordner DRGM. Zur Messe „Spgeks HoF " IV. Geschoss Stand 436a 437. 729812288208 empfehlen speziell für Grossisten in anerkannt vorzüglicher Qualität und bester Klebung: Maschinenbeutel mit Quadrat-Boden Leipzig, Dessauerstrasse 1 liefern: la. Wellpappen in Rollen und Tafeln. Kartonnagen in allen Grössen, Unionbeutel mit eingelegten Seitenfalten Haftpflicht des Arbeitgebers Ich habe einen Schlosserlehrling eingestellt, im Alter von 15 Jahren. Da er nicht gegen Lohn arbeitet, so wird er von der hiesigen Ortskrankenkasse nicht als Mitglied aufgenommen. Der Junge brachte nun beim Einsetzen von Verdichtungen einer Pumpe den Daumen der linken Hand dazwischen, so daß ihm dieser ziemlich ' stark gequetscht wurde, und er das Krankenhaus aufsuchen mußte; die entstandenen Kosten betragen 17 M. Ich bin gegen Haftpflicht versichert und habe demzufolge diesen ' Unfall meiner Versicherungs-Gesellschaft unterbreitet, die mir nun schreibt, daß sie zwar wegen der Geringfügigkeit der Sache sich nicht sperren, sondern den kleinen Betrag ausnahmsweise vergüten wolle, daß sie aber nicht verpflichtet wäre, für diesen Schaden aufzu kommen. Sie schreibt darüber: , „Nach dem bestehenden Haftpflichtversicherungs-Verträge haben wir nämlich nur dann für Sie einzutreten, wenn Sie auf Grund reichs- oder landesgesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von einer geschädigten Person in Anspruch genommen werden. Im vorliegenden Falle handelt es sich aber um eine derartige Haft pflicht Ihrerseits keineswegs, insofern sich die in Frage stehenden Leistungen lediglich als Verpflichtungen Ihrerseits in Ihrer Eigen schaft als Arbeitgeber gegenüber dem verletzten Arbeitnehmer, darstellen. Sie haben nämlich diese Leistungen lediglich auf Grund der sozialen Gesetzgebung zu zahlen ohne Rücksicht darauf, ‘ob Sie an dem Unfall schuld sind oder nicht. Diese Aus gaben fallen jedoch ebensowenig in den Rahmen einer Haft pflichtversicherung wie Ihre übrigen für Ihre Arbeiter an die-.' Krankenkasse, die Berufsgenossenschaft oder die Invaliden- und . Altersversicherung zu zahlenden Beiträge.“ Ich habe nun verschiedene Beamten, kaufmännische wie tech nische, die fortwährend im Betriebe zu tun haben bzw. durch den Betrieb gehen müssen. Diese Beamten sind z. T. versicherungs pflichtig, z. T. nicht. Auf Grund der Aeußerung meiner Versicherungs gesellschaft muß ich nun annehmen, daß die Versicherungsgesell schaft, wenn einem dieser Beamten ein Unfall im Betriebe zustößt,) die Haftpflicht ablehnt, sei es nun, daß es sich um einen kaufmänni- schen oder technischen, um einen versicherungspflichtigen oder um einen nicht versicherungspflichtigen Beamten handle, da sie sich bei x den versicherungspflichtigen Beamten auf den Standpunkt zu stellen ; scheint, daß es sich für mich um keine Haftung handle, weil ich als Arbeitgeber gegenüber dem verletzten Arbeitnehmer nicht haftbar sei. Kann ich, und für welche Kategorien der oben angeführten Be amten, auch bei einem Unfall innerhalb des Betriebes haftbar ge- ' macht werden und meinerseits die Versicherungs-Gesellschaft haftbar machen ? Papierfabrik. Nach dem Krankenkassengesetz sind nur soicne Personen ' versicherungspflichtig, die gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind. Da nun der Lehrling keinerlei Entschädigung erhält, wurde seine Mitgliedschaft mit Recht von der Krankenkasse abgelehnt, und der Arbeitgeber ist zum Ersatz der durch die Heilbehand lung erwachsenen Kosten verpflichtet. Gegen eine solche In anspruchnahme schützt auch die übliche Haftpflichtversicherung . nicht, denn in diese sind in der Regel nur diejenigen Verpflich tungen eingeschlossen, die dem Arbeitgeber aus dem § 12 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes erwachsen. Dies sind erstens die Leistung des sogenannten Unfallzuschusses, den der-' Arbeitgeber dem durch Betriebsunfall verletzten Arbeiter vom Beginn der fünften bis zum Ablauf der dreizehnten Woche nach dem Eintritt des Unfalls zu leisten hat, um das Krankengeld auf die Höhe von mindestens zwei Dritteln des der Berechnung des Krankengeldes zugrunde gelegten Arbeitslohnes zu bringen, und zweitens diejenige Entschädigung, die der Arbeitgeber bei einem Betriebsunfälle einem verletzten Arbeiter oder Betriebsbeamten (letzterem mit einem Jahresarbeitsverdienst bis zu 2000 M.) zu zahlen hat, der nach den Bestimmungen des Krankenkassen gesetzes nicht versicherungspflichtig war. — Ein Lehrling, welcher während der Lehrzeit entweder Kost und Logis oder ein soge nanntes Kostgeld von dem Lehrherrn bezieht, würde als kranken kassenversicherungspflichtig anzusehen sein. B. 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