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156 PA PIER-ZEITUNG Nr. 5 Unzüchtige Witzkarten Urteil des Reichsgerichts vom 9. Januar 1911. Nachdruck verboten Im Juni 1909 hatte ein Polizeibeamter bei seiner amtlichen Anwesenheit im Laden der Buchhandlung F. & T. in München mehrere Postkarten vorgefunden, die ihm nach Inhalt und Dar stellung unzüchtig vorkamen. Das von der Staatsanwaltschaft München gegen die Inhaber der Buchhandlung auf Grund von § 184 StGB eingeleitete Verfahren war jedoch eingestellt worden, da den Beschuldigten nicht nachgewiesen werden konnte, daß sie sich des unzüchtigen Charakters der Postkarten bewußt waren. Da gegen hatte das Landgericht München gegen die Verlagsanstalt S. in Berlin, von der die Postkarten hergesteilt und vertrieben wurden, in objektivem Verfahren auf Einziehung von zwei der beschlag nahmten Karten und auf Unbrauchbarmachung der zu ihrer Her stellung verwendeten Platten erkannt. Die eine der Postkarten zeigte im Bilde eine auf dem Bettrand sitzende, nur notdürftig be kleidete weibliche Gestalt. Auf der Karte befand sich der Vers: „Was Dir schon lange nötig tut, das weiß ich ganz genau, drum schicke ich Dir, kurz und gut, solch hübsche fesche Frau!“ Die zweite Karte stellte eine sogen, männliche Entkleidungsszene dar, bei der durch Bewegung von einem Ausschnitt unsittliche Wir kungen erreicht werden konnten. Unter dieser Karte befand sich folgender Vers: „Ich weiß, mein Freund, daß solche Sachen, Dir jederzeit Vergnügen machen!“ Das Landgericht hatte zur Begründung seines Beschlusses ausgeführt, daß beide Karten geeignet sein, das Geschlechtsgefühl der Beschauer zu reizen. Bei der ersten Karte erhelle dies schon aus der zu wollüstigen Handlungen einladenden Stellung der weiblichen Figur, ebenso reizten die mit der zweiten Karte erreichbaren Wirkungen die Geschlechtslust. Daß dieser Zweck die Triebkraft der Karten bilde, beweisen insbesondere die darunter aufgedruckten Verse. Solche Dai Stellungen und Verse widerstreben dem Sittlichkeitsgefühl normaler Menschen und seien darum unzüchtig im Sinne von § 184 StGB. Dadurch rechtfertige sich die Einziehung und Unbrauchbarmachung der Karten, die von der Berliner Verlagsanstalt vorrätig gehalten und nach München geliefert, also feilgehalten worden seien. Das objektive Verfahren sei auch dann begründet, wenn subjektiv eine Verfolgung bestimmter Personen nicht durchführbar sei. Die Revision der Verlagsanstalt als Einziehungsinteressentin machte geltend, die beschlagnahmten Karten seien allenfalls an stößig und geschmacklos, aber nicht unzüchtig im Sinne des Ge setzes. Um dies zu sein, wäre erforderlich, daß die Karten das Ge schlechtsleben berührten, den Zweck verfolgten, geschlechtlich zu reizen und dadurch das Schamgefühl normaler Menschen verletzten Die Karten aber seien bloße Spott- und Witzkarten, die nicht schon dadurch unzüchtig werden, daß sie das Geschlechtsleben behandeln. Es fehle ihnen der Zweck, geschlechtlich zu reizen. Um diesen zu erreichen, seien die Karten viel zu schematisch und zu wenig rea listisch, sie könnten selbst das Schamgefühl eines ziemlich prüden Menschen nicht verletzen. Das Reichsgericht verwarf jedoch die. Revision, da das Land gericht in tatsächlicher Beziehung den unzüchtigen Charakter der Postkarten hinreichend begründet habe. (Aktenzeichen: 1 D 918/10.) Probenschau „Jugend“-Postkarten von G. Hirth’s Verlag, G. m. b. H. in München. Gegen 20 neue Serien sind von diesen Postkarten erschienen. 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