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3812 PAPIER-ZEITUNG Nr. 100 Briefkasten Der Frage muß 10-Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unbercksichtigt. Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet Pergamentpapier 11032. Frage: Von einer Pergamentpapierfabrik haben wir echtes Pergamentpapier erhalten, welches als Einschlagpapier für Butter, die dann in einen Karton gesteckt und so verkauft wird, Verwendung findet. Unser Kunde beanstandet nun, daß das Pergamentpapier (es hat ein Gewicht von etwa 40 g/qm) nicht fettdicht sei, sondern daß das Fett der Butter durchschlüge und sich auch dem Außenkarton mitteile. Nach unserer Auf fassung soll doch Pergamentpapier, gleichviel in welcher Schwere es verwendet wird, fettdicht sein. Befinden wir uns hier vielleicht im Irrtum? Dann bemängelt unser Besteller, daß die Butter den Geruch der Packung, sogenannte Maschinenlederpappe kaschiert mit weiß Schreib, annimmt. Dies sollte nach unserer Ansicht auch nicht sein, denn Pergamentpapier ist doch luftdicht und müßte also den in der Lederpappe enthaltenen Geruch abhalten. Antwort: Das dünne, durch starkes Glycerinieren sehr weich und geschmeidig gemachte Pergamentpapier erweist sich als nicht fettdicht, da es Terpentinöl leicht nach der andern Seite durchläßt. Das Papier ist auch nicht stark pergamentiert, was man daran erkennt, daß es in an- gefeuchtetem Zustand ziemlich faserigen Riß aufweist. So dünnes und schwach pergamentiertes Papier ist eben nicht ohne weiteres fettdicht. Es ist, wie die Erfahrung lehrt, auch nicht völlig luftdicht. Will man den Geruch der Packung von der in dünnes Pergamentpapier gewickelten Butter möglichst abhalten, so muß die Pappe der Schachtel nicht nur außen, sondern auch innen mit weißem Papier beklebt werden. Entziehung des Kredits 11033. Frage: Einer Firma, die sehr schlecht bezahlt, er klärten wir, daß wir ihr auf Kredit nichts mehr geben würden, sondern daß sie vor Versand bezahlen müsse. Die vorliegenden Auskünfte waren die denkbar ungünstigsten. Aufträge erhielten wir nun nicht mehr von der Firma, bis eines Tages ein neuer Reisender von uns einen solchen daselbst aufnahm. Der Kunde behauptet, von dem Reisenden mit Zielgewährung gekauft zu haben, wessen sich letzterer nicht entsinnen kann. Der Kunde besteht auf Lieferung und droht mit Klage. Nach einer neuen von uns eingeholten Auskunft sind die Verhältnisse des Be stellers auch heute noch sehr schlecht, sodaß es fraglich er scheint, ob auf dem Klagewege etwas zu holen ist. Sind wir verpflichtet, diesem faulen Kunden zu liefern, oder können wir vorherige Bezahlung beanspruchen? Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Es kommt auf die vom Reisenden getroffene Abmachung an. Der Reisende ist in bezug auf den Abschluß von Kauf geschäften (nach §§ 54, 55 HGB) Handlungsbevollmächtigter und der Prinzipal an die von ihm innerhalb der Voll macht geschlossenen Geschäfte gebunden. Das Geschäft gilt so, wie es zwischen dem Reisenden und Kunden vereinbart ist. Der Umstand, daß in früheren Fällen Fragesteller dem Kunden gegenüber Kreditgewährung abgelehnt hat, steht dem nicht entgegen. Allerdings hätte Fragesteller wegen Zahlungsunfähigkeit des Kunden das Geschäft anfechten können. Dies hätte aber unverzüglich nach erlangter Kenntnis von der Kreditgewährung und der Zahlungsunfähigkeit geschehen müssen. Uebrigens wird es, da der Reisende sich einer Zielgewährung nicht entsinnen kann, dem Kunden schwer fallen, den Beweis dafür im Prozeß zu führen. Nachträglich auftretende Flecke 11034. Frage: Ich lieferte vor einigen Monaten an einen Kunden Beutel aus Pergamentersatz, ebenso mit Pergamentersatz überzogene Schachteln wie mitfolgende Muster. Mein Kunde stellt mir die Ware zur Verfügung, weil sich auf dem Pergament ersatz braune Flecke befinden. Die Arbeit wurde von mir voll kommen rein geliefert. Ist es möglich, daß sich in dem Papier die Flecke erst später gebildet haben, oder sind diese bei meinem Kunden, der eine Verbandstoff-Fabrik hat, entstanden? Antwort: Die uns vorgelegten Muster von Beuteln aus Pergamynersatz sind mit braunen Flecken, deren Größe von der eines Nadelstiches bis zu 2 mm Durchmesser wechselt, förmlich besät. Es kommt mitunter vor, daß solche Flecke, die wahrscheinlich von feinen Eisensplitterchen herrühren, im frischen Papier nicht bemerkbar sind, aber bei nach träglichem Lagern auftreten, indem die Metallsplitterchen unter Einwirkung der Luftfeuchtigkeit und des Luftsauer stoffes Rost ansetzen, der allmählich auswittert. Literarische Tätigkeit des Hngestellten 11Q35. Frage: Mein Chef will mir verbieten, weiter Aufsätze für Ihr Blatt zu schreiben. Als Grund gibt er an, daß ich Ge schäftsgeheimnisse ausplaudere. Ist der Geschäftsherr zu diesem Verbot berechtigt? Meines Erachtens kann mir doch niemand etwas anhaben, wenn ich allgemein gehaltene Aufsätze in die Zeitung bringe. Dies ist doch kein Ausplaudern von Geschäfts geheimnissen. Antwort: Der Geschäftsherr darf allerdings seinen An gestellten verbieten, Aufsätze zu veröffentlichen, in denen seine durch mühevolle Arbeit erlangte Erfahrung teilweise zur Kenntnis der Allgemeinheit gebracht wird. Es empfiehlt sich, solchem Verbot gegenüber Aufsätze vor der Ein sendung an die Zeitung dem Geschäftsherrn vorzulegen mit der Bitte, darin alles zu streichen, was seinem Geschäft schädlich sein könne oder als Geheimnis gelte. Konkurs des Gepfändeten 11036. Frage: Bei einem Kunden wurden für mich für etwa 200 M. Waren gepfändet; ich willigte in Verschiebung der Ver steigerung um etwa 4 Wochen, weil der Kunde bis dahin be zahlen wollte. Inzwischen wurde Konkurs angemeldet; gehören die verpfändeten Waren zur Masse, oder sind sie mein Eigentum? Antwort: Die gepfändeten Waren gehören zur Masse. Fragesteller hat aber auf Grund seines Pfandrechts das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus denselben, welches Recht er durch Versteigerung geltend machen kann. Wenn jedoch der Konkurs innerhalb zehn Tagen nach der Pfändung eröffnet oder der Gemeinschuldner im Zeitpunkt der Pfändung bereits seine Zahlungen eingestellt hatte, dann steht dem Konkursverwalter ein Anfechtungsrecht zu, und Fragesteller muß im Fall der Anfechtung sein Pfand recht aufgeben, sofern er nicht beweisen kann, daß er von der Zahlungseinstellung keine Kenntnis gehabt habe, welcher Beweis erfahrungsgemäß sehr schwer zu führen ist. Es bleibt dann nichts weiter übrig, als die Forderung als ge wöhnliche Konkursforderung anzumelden. Druckplatte für Faltschachteln 11037. Frage: Am 23. August 1909 gab ich an eine be freundete Firma folgendes Angebot ab: »Auf Ihr Schreiben vom 18. September biete ich Ihnen angefragte Faltschachteln zum Preise von 237 M. 50 Pf. fürs Tausend an. Eine weitere Anfertigung würde sich um die Kosten der Druckplatte ver mindern, daher dürften sich die Kosten der zweiten Anfertigung auf etwa 125 M. belaufen.« Nachdem nun einige Nachbestellungen erfolgt sind, fordert die Firma die Herausgabe der Druckplatten mit der Begründung, daß sie nach Zahlung des höheren Preises für die erste An fertigung Eigentum des Bestellers geworden sind. Bin ich zur Herausgabe der durch mich angefertigten Druckplatten ver pflichtet, und habe ich das Recht, die Packung, welche nicht geschützt ist, weiter in den Handel zu bringen? Antwort: Die Druckplatte bleibt mangels besonderer Abrede Eigentum der Papierwarenfabrik, auch wenn diese die erste Auflage wegen der Herstellung der Druckplatte höher als die Nachbestellungen berechnet. Durch die Höherberechnung sichert sich nämlich die Papierwaren fabrik nur gegen Verlust für den Fall, daß keine Nach bestellung erfolgt. Die Papierwarenfabrik darf aber nach Treu und Glauben diese Druckplatte nur für Nachbestellungen des ersten Kunden verwenden. Aehnliche Streitfälle kommen in bezug auf das Eigentumsrecht an Lithographiesteinen und Prägeplatten häufig vor und sind von den zuständigen Stellen stets in der dargelegten Weise entschieden worden. Preisberechnung für Steindruckarbeiten 11038. Frage: Sind in Ihrem Verlag oder überhaupt prak tische Handbücher erschienen, an Hand deren man die Her stellungsarten der graphischen Kunst, insbesondere der Preis berechnungen. studieren kann, und würden Sie mir diese unter Bekanntgabe der Bezugsquellen benennen? In erster Linie geht es mir darum, die Grundzüge zu Kalkulationen von Chromo plakaten und -Arbeiten, besseren Katalogen usw. und deren tecnnische und vorteilhafte Herstellung nach neueren Ergebnissen kennen zu lernen. Antwort: Wir kennen kein Buch über dieses Gebiet; jedoch sind in Nrn. 80, 84 und 89 der Papier-Zeitung von 1898 und in Nrn. 1 und 3 von 1899 zusammenhängende Aufsätze über »Preisfeststellung in Steindruckereien« von einem hervorragenden Fachmann erschienen. . Diese Nummern sind, so weit der Vorrat reicht, zum Preis von 50 Pf. das Stück bei uns erhältlich. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SW 11, erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29