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Gangbare Schreibmaschinen Die Berliner Büro-Ausstellung Ende 1908 vereinigte in seltener Vollständigkeit alle jene Schreibmaschinen, die in Deutschland benutzt werden. Die große Zahl dieser Ma schinen und ihre Verschiedenartigkeit wirken auf den Un kundigen verwirrend, daher ist es nützlich, sich über die Eigenart der einzelnen Maschinen zu unterrichten, um be urteilen zu können, ob und welche Maschine bestimmten Anforderungen genügen kann. Wir beauftragten mit der eingehenden Beschreibung den Maschinen-Ingenieur Herrn H. v. Einsiedel, der seine Lebensarbeit dem Studium der Schreibmaschinen gewidmet hat. Seine Ausführungen wurden während der Jahre 1909 und 1910 in der Papier- Zeitung veröffentlicht und sind kürzlich als Buch im Verlag der Papier-Zeitung erschienen. (Preis 3 M., postfrei 3 M. 20 Pf.) Die Beschreibungen in diesem Buch beruhen sämt lich auf unmittelbarer Anschauung, besitzen also vor andern Beschreibungen, die Patentschriften oder Reklameschriften entnommen wurden, den Vorzug der Sachlichkeit und Un abhängigkeit. 30 verschiedene Schreibmaschinen sind mit Hilfe von 112 Bildern und Durchschnitten genau be schrieben, so daß dies Buch als Ergänzung des im Verlag der Papier-Zeitung früher erschienenen Buches von F. Müller »Schreibmaschinen und Schriftenvervielfältigung« dienen kann. Durch systematische Einteilung des Stoffs ist Uebersichtlichkeit erreicht, die durch ein alphabetisches Verzeichnis erhöht wird. Uebernahme einer Papierwaren-Handlung 1. Ich übernahm am 1. November ein Papier- und Schreib warengeschäft und lieh mir als Darlehn von meiner Mutter 2000 M. und von meiner Frau 6000 M. Was habe ich zu tun, um für etwaige Fälle meine Mutter und Frau vor Schaden zu schützen? Die Möbel meiner Frau bleiben doch ihr Eigentum und sind unantastbar? Empfiehlt sich Gütertrennung? Wir sind seit 3 Jahren verheiratet und bis jetzt ohne Kinder, jedoch befindet sich meine Frau in andern Umständen. 2. Laut Kaufvertrag sollte der Vorbesitzer des Geschäfts ein Inventarverzeichnis aufstellen, jedoch am Tage der Ueber nahme, als wir das Lager durchgingen, meinte er, daß wegen der Kürze der Zeit und der vielen Waren genaue Auf nahme nicht möglich sei, und erklärte auf Ehrenwort, daß Waren im angegebenen Wert reichlich vorhanden seien. Nach dem ich jetzt das gesamte Lager gründlich bearbeitet habe, fand ich, daß der genannte Warenwert zwar stimmt, jedoch sind viele Waren veraltet oder durch das Lagern im Wert gefallen. Kann ich deshalb eine gerichtliche Schätzung auf seine Kosten vornehmen lassen und den etwa festgestellten Fehlbetrag von dem noch zu zahlenden Restkaufbetrag abziehen? Auch arbeitet die übergebene Registrier-Kasse nicht so recht, da sie am Abend andere Beträge anzeigt, als tatsächlich eingenommen wurden. Kann ich die Kasse zurückweisen? 3. Laut seinerzeit vorgelegtem Kassebuch betrug die durch schnittliche Einnahme 800 bis 2500 M. im Monat. Mir erscheint jedoch jetzt diese Angabe nicht ganz richtig, denn trotzdem ich sehr rührig bin und einige größere Firmen schon als Kunden gewonnen habe, hält es für mich schwer, einen der genannten Beträge zu erlangen. Mit den Lieferungen auf Ziel erreiche ich allerdings den Betrag von 800 bis 900 M. in diesem Monat. Kann ich den Vorbesitzer auffordern lassen, nachzuweisen, daß er tatsächlich diese Beträge erzielt hat? Darf er das bisher von ihm geführte Kassenbuch mit fortnehmen? K. Gutachten unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Zu 1. Die Sicherung kann entweder durch Pfandbestellung (bei körper lichen Sachen mittels Uebergabe, bei Rechten mittels Ab tretung) oder durch Kaufvertrag oder Sicherungs übereignung von Sachen oder Rechten erfolgen. In den beiden letzteren Fällen kann die Besitzübergabe durch Ab schluß eines Miets- oder Leihvertrages ersetzt werden. Die von der Ehefrau eingebrachten Möbel bleiben deren Eigen tum, falls die Ehegatten nicht etwa in Gütergemeinschaft leben. Im letzteren Falle würde sich allerdings Vereinbarung der Gütertrennung empfehlen. Zu 2. Schätzung durch Sachverständige kann nur be antragt werden, wenn es sich um Feststellung bestimmter Mängel von Sachen handelt. Ob die Angabe, daß viele Waren »veraltet« oder durch »Lagern im Werte gefallen« seien, als Bezeichnung bestimmter Sachmängel anzusehen ist oder nicht vielmehr eine bloße Bemängelung des Wertes darstellt, muß als zweifelhaft bezeichnet werden. Im ersteren Falle könnte entsprechende Minderung des Kaufpreises ver langt werden, im letzteren dagegen nicht. Denn der Wert einer Sache ist an sich keine Eigenschaft, auf welche ein Gewährleistungsanspruch gegründet werden kann (RG Bd. 59 S. 241 ff.). Bezüglich der Registrierkasse kann wegen des behaupteten Mangels Rückgängigmachung des Kaufes verlangt werden. War für die Kasse ein besonderer Preis festgesetzt, so kann dieser Betrag gegen Rückgabe der Kasse zurückverlangt werden. War nur ein Gesamt preis festgesetzt, dann ist dieser im Verhältnis des Gesamt werts der Sachen in mangelfreiem Zustande zum Werte der nicht bemängelten Sachen herabzusetzen. Zu 3. Die Nichterreichung des zugesicherten Umsatzes berechtigt den Fragesteller gleichfalls zur Rückgängig machung des Kaufes oder verhältnismäßiger Minderung des Kaufpreises. Doch dürfte das bisherige Ergebnis zum Nach weis des Nichtvorhandenseins des zugesicherten Umsatzes noch nicht ausreichen. Zur Führung des Nachweises, daß er tatsächlich den von ihm angegebenen Umsatz erzielt habe, kann der Vorbesitzer ohne Prozeß nicht angehalten werden. Diesem gegenüber ist lediglich unter Mitteilung des Mangels eines der beiden bezeichneten Rechte geltend zu machen. Der Vorbesitzer muß das Kassenbuch aus händigen, wenn Fragesteller Aktiven und Passiven über nommen hat oder das Buch zu seiner Aufklärung gebraucht. Schüler-Beeinflussung Königliches ___ . Gymnasium Berlin W, 24. November 1910 Die Inhaberin eines Papier- und Schreibwarengeschäfts Frl ruft Schulknaben auf dem Schulwege an, macht ihnen Geschenke (Notizbücher usw.) und sucht ihnen so ohne Nach forschung, ob sie dazu von den Eltern ermächtigt sind, Kredit durch Anschreiben aufzudrängen. Eine seit September 1909 laufende Rechnung ist den Eltern erst jetzt zugesandt worden. Ich verdanke diese Mitteilung dem Vater eines unserer Schüler, einem aktiven Oberst, der mit Recht über dieses unfaire Ver halten des Geschäfts empört ist. Da aber, wie weitere Fest stellungen ergeben haben, hier nicht ein einzelner Fall vorliegt, sondern mehrfach Schüler in ähnlicher Weise zu leichtsinnigem Schuldenmachen verleitet worden sind, halte ich es für er wünscht, Ihnen davon Kenntnis zu geben mit der Bitte, ev. in einer Ihnen geeignet erscheinenden Weise auf dies unerfreuliche Geschäftsgebaren aufmerksam zu machen. Tit .... Gymnasial-Direktor Wir empfehlen dem Einsender, die Schreibwaren handlung zum Unterlassen der beschriebenen Handlungs weise aufzufordern mit dem Bemerken, daß sonst die Schul leitung gezwungen wäre, den Schülern das Kaufen von Schreibwaren dort abzuraten. Probenschau Künstler - Steinzeichnungen von B. G. Teubner in Leipzig. Einige neue Blätter bilden eine Bereicherung der Sammlung. Fr. Beckert hat malerische Ansichten aus alten deutschen Städten mit hochgiebligen Häusern und Ziegel dächern, Türmen, schmalen Gassen und heimlich stillen Winkeln auf mehreren Blättern dargestellt. Aus Nürnberg ist der Henkersteg mit der Burg, aus Rothenburg ob d. T. der Herterichsbrunnen, aus Schwäbisch-Hall eine Brücken partie, aus Jena das Johannistor in abendlicher Winter stimmung dargestellt. Eine Ecke der Saalgasse aus Alt frankfurt ist besonders reizvoll. Diese Bilder sind