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Nr. 51 PAPIER-ZEITUNG 1933 Die in vielen Fällen gelungenen Laboratoriumsversuche ver- sagtenin der Praxis. Verf. meint, daß die gelösten organischen Stoffe nicht so zu fürchten sind, wie die Zellulosefasern. Eine Fabrik mußte ihren Betrieb aufgeben, da durch die Ablauge einer oberhalb liegenden Fabrik die Sauger, Rohrleitungen usw. durch Algenwucherungen verstopft wurden, sodaß sie alle 4 Wochen auseinandergenommen werden mußten. Der Schlamm erzeugte einen großen Gestank, ruinierte die Kolben und Zylinder der Dampfmaschinen und verlegte die Kesselwände. Ein weiterer Schaden entstand dadurch, daß die Siebe nach 3 bis 4tägiger Laufzeit von dieser verdünnten in dem Fabrikations wasser enthaltenen Zelluloseablauge brüchig und verschmiert wurden. Ebenso verhielt es sich mit den Gummipreßwalzen. Das Wasser reagierte stark sauer. Die Algen waren noch 20 km unterhalb der Fabrik nachweisbar. Der Behauptung, daß das Abfallwasser durch die Selbstreinigung der Flüsse 1 km unter halb des Einlaufs nicht mehr durch den Geschmack nach gewiesen werden kann, tritt Verfasser mit der Behauptung ent gegen, daß 3 km unterhalb der Einlaufstelle bei badenden Per sonen Ausschlag eingetreten sei. Sulfitzellulose - Abwasser. Schreib. Jahresbericht über die Fortschritte in der Reinigung der Abwässer. Chern.-Ztg. 1909, Nr. 149, S. 1300. Verfasser gibt einen Ueberblick über die wichtigsten Ver öffentlichungen auf diesem Gebiete. Abwässer der Zellstoffindustrie. Vogel. P. - Z. 1908, Nr. 99—100; Ztschr. f. angew. Chemie 1909, Nr. 2, S. 49—55. (Wird nur in der für die Mitglieder veranstalteten Buch ausgabe abgedruckt.) Fortsetzung folgt. Papiermadier-Berufsgenossenschaft Sektion XI: Schlesien und Posen Dem Bericht über die am 28. Mai stattgefundene Sektions versammlung und dem 43 Quartseiten füllenden Verwaltungs bericht entnehmen wir folgendes: Der Vorsitzende, Herr Hugo Altmann, Hirschberg, hob hervor, daß die Unfallversicherung des Deutschen Reiches und damit auch unsere Berufsgenossenschaft in diesem Jahr die 25jährige Jubelfeier ihres segensreichen Wirkens begehen darf. Er gab einen kurzen Rückblick über die Entwicklung der Sektion XI von 1885 bis zur Gegenwart, gedachte ehrend aller der Mitglieder, die aus den berufsgenossenschaftlichen Aemtern durch den Tod ausgeschieden sind, und dankte den Berufs genossen, die noch heute für die Sektion tätig sind, besonders auch dem früheren langjährigen Vorsitzenden der Sektion XI, Herrn F. Falch in Brieg. Herr Falch sei seit 1885 bis zu seinem 1903 erfolgten Ausscheiden aufs der Berufsgenossenschaft für diese in verschiedenen Ehrenämtern tätig gewesen und habe sich besonders als Vorsitzender der Sektion XI hervorragende Verdienste erworben. Die Sektionsversammlung erteilte dem Vorstand auf Grund des von den Rechnungsrevisoren erstatteten Berichts einstimmig Entlastung und setzte den Etat für 1911 auf 29100 M. fest. Wie alljährlich wurde die Hälfte der Betriebe der Sektion XI in bezug auf Unfallverhütung und Lohnbuchführung revidiert. Die Versammlung beschloß auf Vorschlag des Sektionsvorstandes, fernerhin sämtliche Betriebe jährlich einer Revision zu unterwerfen. Als stellvertretende Vorstandsmitglieder wurden die bis herigen langjährigen Vertrauensmänner, die Herren J. Kleczewski, Gleiwitz, und Direktor Fritsch, Arnsdorf, gewählt, während die Herren Franke, Birkigt, und Dittrich, Nikolai O.-S., als Ver trauensmänner, und Herr Gumpert, Rothfest, als stellvertretender Vertrauensmann gewählt worden sind. Nach der Versammlung vereinigten sich die Teilnehmer unter Beteiligung zahlreicher Gäste mit ihren Damen zu einem gemeinsamen Essen. In dem für 1909 erstatteten Verwaltungsbericht wird dem am 29. November 1909 gestorbenen Herrn Kommerzienrat Max Erfurt in Straupitz ein warmes Nachwort gewidmet. Die Sektion umfaßt 143 Betriebe mit durchschnittlich 11087 Personen oder 11 413 Vollarbeitern und 8 242 019 M. Jahres lohn. Der durchschnittliche Arbeitslohn eines Vollarbeiters stellte sich auf 735 M. 32 Pf. (gegen 717 M. im Vorjahr und 701 M. 6 Pf. im Jahr 1907). Der von der ganzen Berufsgenossenschaft für das Berichts jahr aufzubringende Beitrag stellte sich auf 1800958 M. 35 Pf. (gegen 1 659 175 M. 62 Pf. im Jahr 1908), wovon auf die Sektion XI 205649 M. 71 Pf. (gegen 194938 M. 51 Pf. im Jahr 1908) entfallen. Die Steigerung des Beitrages gegen das Vorjahr beträgt bei der ganzen Berufsgenossenschaft 141 782 M. 73 Pf. = 8,55 v. H., bei der Sektion XI nur 5,49 v. H. Unfälle. Folgendes Beispiel zeigt, welche Nachteile durch einen nicht oder zu spät gemeldeten Unfall der Berufsgenossen schaft und dem Verletzten, oder im Falle seines Todes den rentenberechtigten Hinterbliebenen, entstehen können: Am 30. August 1909 empfing die Sektion von der Witwe eines Arbeiters die Mitteilung, daß ihr Ehemann infolge der am 11. Juni 1909 bei einem Betriebsunfall erlittenen inneren Ver letzungen am 7. Juli 1909 gestorben sei. Auf Anfrage bei der Betriebsleitung erhielt die Sektion den Bescheid, daß ihr von einem Betriebsunfall nichts bekannt sei, und die sofort an gestellten Erhebungen ebenfalls nichts ergeben haben. Ebenso erwiderte der Arzt, der den Verstorbenen behandelt hat, auf telephonische Anfrage, daß ihm von einem Betriebsunfall nichts bekannt sei. Der angeblich Verletzte sei vor Jahren in der Königl. Klinik in Breslau wegen eines Darmleidens behandelt worden und wahrscheinlich diesem Leiden erlegen. Bei der von der Sektion zwecks genauer Feststellung der Todesursache angeordneten Ausgrabung und Oeffnung der Leiche ist an der 10 linken Rippe in der vorderen Achselhöhlenlinie eine leicht schräge, vollkommene Durchtrennung festgestellt worden. Die Bruchenden waren zackig, unregelmäßig. Vergleichende Ver suche durch künstliches Brechen mehrerer anderer Rippen haben ebenfalls zackige Bruchenden, aber ohne die an der 10. Rippe nachgewiesenen sonstigen Veränderungen ergeben. Die obdu zierenden Aerzte gaben ihr Gutachten dahin ab, daß der fest gestellte Bruch der 10. linken Rippe bei Lebzeiten entstanden ist. Der Befund an der Bruchstelle spricht mit größter Wahr scheinlichkeit dafür, daß der Bruch in den letzten Wochen vor dem Tode entstanden ist. Die nachgewiesenen Veränderungen an der linken Lunge lassen wenigstens mit Wahrscheinlichkeit darauf schließen, daß kurz vor dem Tode eine Entzündung des linken Oberlappens bestanden hat. Der behandelnde Arzt teilte mit: »Der Verstorbene hat mich in der Fabriksprechstunde am 22. Juni konsultiert und ein Pflaster verordnet erhalten; von einem Unfall hat er nichts erwähnt: in folgedessen unterblieb wahrscheinlich auch jede Untersuchung. Dann habe ich ihn erst am 6. Juli wiedergesehen und wegen des schweren Krankheitsbildes sofort die Ueberführung in das Krankenhaus mittels Wagens angeordnet. Untersuchung des Verletzten durch mich hat daher nicht stattgefunden.« Der Tod trat in der ersten Nacht nach der Ueberführung unerwartet ein. Durch eidliche Vernehmungen von Zeugen durch das Amts gericht wurde festgestellt, daß der Verstorbene den behaupteten Betriebsunfall tatsächlich erlitten hat. Nach Einholung eines wissenschaftlich begründeten Obergutacbtens, das die Möglich keit eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem Tode des Verletzten und dem Betriebsunfälle zugestand, beschloß der Sektionsvorstand einstimmig, der Witwe und den sechs unter 15 Jahre alten Kindern des Verstorbenen die gesetzlich vorge schriebene Rente zu bewilligen. Der Sektionsvorstand war zu der Ueberzeugung gelangt, daß der Tod des Verletzten tatsäch lich durch den Unfall verursacht worden sei. Von der Anmeldung des Entschädigungsanspruches bis zu der Erteilung des Rentenfeststellungsbescheides sind fast sechs Monate vergangen. Die ganze Zeit über lebte die Witwe in großer Ungewißheit über ihre Zukunft und mußte mit ihren Kindern Not leiden. Jetzt beziehen die Hinterbliebenen eine Rente von jährlich 500,43 M. Wie leicht konnte sie dieser Wol- tat der sozialen Fürsorge durch eigenes Verschulden verlustig gehen! Die Fabrikverwaltung und den Behörden ist durch die vielfachen Feststellungen bedeutende Arbeit entstanden und der Sektion außerdem beträchtliche Kosten. Und dies alles nur, weil der Unfall der Betriebsleitung nicht gemeldet wurde, ob wohl dieselbe es an Ermahnungen ihrer Arbeiter zur Meldung jedes Unfalles durchaus nicht fehlen läßt. Tötliche Unfälle. Ein etwa 50 Jahre alter Holzschleifer hat einen schweren eisernen Maschinenteil, das Raffineureisen, ge hoben. Er hat aber darauf die Arbeit noch etwa 7 Monate lang fortgesetzt, bis er eines Tages plötzlich einen starken Blutsturz (Blutbrechen) erlitt. Dieser wiederholte sich nach einigen Tagen und machte die Aufnahme in das Krankenhaus notwendig, wo bald der Tod eintrat. Als unmittelbare Todesursache wurde nach dem Protokoll über die Leichenöffnung ein altes Magen geschwür festgestellt. Als mittelbare Veranlassung zu dem Todes fall glaubte jedoch der behandelnde Arzt annehmen zu müssen, daß sich der Verstorbene bei dem erwähnten Heben des Raffineur eisens eine innere Verletzung zugezogen habe. Der Obergut achter meinte, es sei möglich, daß der Tod mit dem Unfälle in einem ursächlichen Zusammenhänge stehe; aber ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit oder gar eine an Gewißheit grenzende Wahrscheinlichkeit für einen derartigen ursächlichen Zusammen hang sei nicht vorhanden. Auf Grund dieses Obergutachtens wurde der Entschädigungsanspruch der Hinterbliebenen vom Sektionsvorstande abgelehnt. Das Schiedsgericht hat jedoch die Berufsgenossenschaft zur Zahlung einer Rente verurteilt. Der seitens der Berufsgenossenschaft gegen das Schiedsgerichtsurteil eingelegte Rekurs ist bis jetzt noch nicht erledigt. Ein 43 Jahre alter Holzschäler erlitt beim Hacken eines Stammes am linken Knie eine etwa 21/2 cm lange Wunde. Die wiederholte Aufforderung des behandelnden Arztes, sich ins Krankenhaus zu begeben, lehnte der Verletzte stets ab mit dem Bemerken, daß er die Verbände mit essigsaurer Tonerde, die bei