Volltext Seite (XML)
FAPIER-ZEITUNG 1927 Briefkasten □ er Frage muß ro-PL-Marke beiliegen. Aaonyme Aafragen bleiben unberncksichtigt- Aatwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet' Spanische [Fachzeitschrift Zur Frage 10665 in Nr. 48. Es gibt meines Wissens’ in Spanien zwei Papierfachschriften: eine, die mit dem Handels blatt »Ergos« verknüpft ist und von der Papelera Espanola ge leitet wird (Adresse: Boletin de la Industria y Comercio del Papel, Apartado 316, Madrid), und eine unabhängige Monats schrift, deren Name mir entfallen ist. H. H. Verkauf auf Grund falscher Angaben 10672. Frage: Von einem Reisenden wurde mir ein gesetz lich geschützter Apparat angeboten. Da er keinen Apparat bei sich hatte, wollte er ihn mir am andern Tage vorführen. Dies geschah! Ich war sehr mißtrauisch, ob die Ware auch Anklang finden würde, und wollte nicht bestellen. Doch der Reisende drang sehr in mich, und schließlich ließ ich mich zur Bestellung von 12 Stück bewegen, da er mir die bestimmteste Versicherung gab, daß er tags vorher ohne Apparat nur zur Orientierung bei soundsoviel Firmen vorgesprochen habe, und daß 5 Firmen, die er näher bezeichnete, den Apparat wünschten, und es hätte nur daran gefehlt, daß er keinen Apparat gehabt habe — diese 5 Apparate seien so gut wie verkauft. Ich hielt das Gesagte für wahr. Im Prospekt stand, daß der Apparat vollständig geruchlos arbeite. Ich bestellte außer diesen 12 Apparaten 24 kleinere Geräte. Die Ware kam, ich probierte einen der Apparate, und mußte ihn zu diesem Zweck füllen und anzünden. Es entwickelte sich rasch ein starker Geruch. Noch mehr war ich enttäuscht, als ich zur ersten genannten Firma kam, die den Apparat sehen wollte, und hörte, daß der Reisende ihr den Apparat schon vor gezeigt, sie es aber abgelehnt habe, denselben zu kaufen. Die zweite Firma erklärte mir ebenfalls, der Reisende habe den Apparat vorgeführt, es habe sich jedoch ein solcher Ge stank entwickelt, daß sie nichts von dem Apparat wissen wolle. Die dritte Firma machte ebenfalls die Erklärung, den Apparat schon beim Reisenden gesehen zu haben, sie wollte ihn ebenfalls nicht. Nach diesen Feststellungen sah ich ein, daß ich arglistig getäuscht war, und schrieb sofort an die Firma des Reisenden, daß ich wegen Vorspiegelung falscher Tatsachen und wegen des Mangels, daß der Apparat nicht geruchlos arbeite, den Vertrag anfechte und ihm die Apparate zur Ver fügung stelle. Zum Schluß machte ich noch den Vorschlag, sie kommissionsweise hier zu behalten, wenn es ihm recht sei, andernfalls würde ich mein Recht durch einen Rechtsanwalt verfechten. Er und sein Reisender machten nun allerlei Ausflüchte und erklärten, ich könnte sicher mit dem Apparat ein Geschäft machen, und hofften, daß ich die Apparate wie bestellt behielte. Ich schwieg hierauf, fing auch nichts weiter mit den Appa raten an, lehnte jedoch Zahlung nach 3 Monaten ab mit der Be gründung, daß ich den Vertrag angefochten hätte. Er schrieb mir hierauf, der Verkauf sei reell, und ich möchte Zahlung leisten, andernfalls Klage erhoben würde. Ich schwieg — er klagte nicht. Nach einigen Monaten schrieb er: »Da Sie mir auf mein Schreiben keine Antwort geben, so wollen Sie mir, falls die Ware noch nicht in Angriff genommen ist, und beide Waren noch vollzählig im guten Zustand und ungebraucht sind, die Waren zurücksenden.« Ich packte hierauf die V’are ein und schickte sie zurück. Bein Einpacken bemerkte ich, daß zwei der Geräte fehlen, sie waren entweder in den ’/ 4 Jahren abhanden gekommen oder haben gleich bei Erhalt der Ware gefehlt. Ich legte nun den fehlenden Betrag von 2 X 2 M. = 4 M. der Ware bei, und be merkte das oben Gesagte. Nach Erhalt der Waren schrieb mir die Firma, sie habe durch Zeugen festgestellt, daß 1 Apparat gebraucht sei und 2 Geräte bei der vollen Sendung fehlten, und stelle mir hier mit die Ware zur Verfügung. Endgültigen Bescheid erwarte sie nach 8 Tagen, andernfalls sie auf Zahlung des Preises klage. Ich schrieb hierauf, daß ich seinerzeit die Ware wegen arg listiger Täuschung zur Verfügung gestellt hätte, und zwar mit Recht, und sie jetzt die Ware zurückgewünscht habe, und der Apparat nur probiert wurde. Für die fehlenden Geräte hätte ich den Betrag beigefügt. Zum Schluß bemerkte ich noch, daß sie nun eben klagen müsse. Auf das letzte Schreiben erhalte ich nun vom Rechtsanwalt nochmals Aufforderung zur Zahlung. 1. Sind Sie nun der Ansicht, daß ich einer Klage ruhig ent gegensehen kann? 2. Käme es hauptsächlich darauf an, daß ich nachweise, er habe mich getäuscht? 3. Da ich keine Zeugen habe, im Bestellzettel auch nichts vermerkt ist, wer würde zum Eid zugelassen? 4 Ist es erheblich, daß ich auf sein erstes Schreiben keine Antwort gab? 5. Liegt darin, daß er schrieb, ich solle die Ware zurück schicken, kein volles Geständnis, womit er anerkennt, daß er mich getäuscht hat?) 6. Könnte der Richter daraus auf Rücktritt vom Vertrag unter Bedingungen schließen ohne Rücksicht darauf, daß ich den Vertrag wegen Täuschung angefochten hatte? 7. Wäre das Fehlen der beiden Geräte von wesentlicher Bedeutung?; 8. Könnte ich dem Fabrikanten jetzt [noch, falls sich das Fehlende gefunden hat, solches zusenden? 9. Ist es von Bedeutung, daß der eine Apparat probiert wurde?, 10. Haben die Geräte mit der ganzen Sache etwas zu tun, da ich sie nie erwähnt, auch nicht zur Verfügung gestellt habe, und lediglich auf Wunsch alles zurücksandte? , CII. Wird wohl der Reisende oder Vertreter der Fabrik zum Eid zugelassen, trotzdem er, wie ich annehme, großes materielles Selbstinteresse an der ganzen Sache hatte? n! 12. Verstößt es nicht gegen die guten Sitten und gegen Treu und Glauben, daß die Fabrik die Apparate zur Hälfte anbietet und verkauft? 13. Könnte ich jetzt noch auch dieserhalb etwas tun? 14. Oder könnte sich die Fabrik herausreden, der Preis sei seinerzeit deshalb so hoch gewesen, weil sie mir den Allein- Verkauf übertragen hat? Antwort: 1. Ja. 2. Ja. 3. Der Richter wird den Eid dem zuschieben, dem er größere Glaubwürdigkeit zumißt. 4. Nein. 5. Der Brief beweist, daß die Gegenpartei mit der Zu rücknahme der Ware einverstanden war. 6. Ja. 7. Das Fehlen der beiden Geräte ist unwesentlich, denn jedes Gerät ist für sich verkäuflich. 8. Fragesteller könnte die fehlenden Geräte dem Fabrikanten jetzt nur noch mit seiner Zustimmung zurück senden. 9. Nein, denn Fragesteller mußte den Apparat im Ge brauch vorführen, wenn er ihn verkaufen wollte; auch war er berechtigt, sich durch praktische Prüfung von dessen Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. 10. Die Geräte haben mit der Frage, ob die Apparate zurückgegeben werden können, nichts zu tun. 11. Dies unterliegt, wie bereits unter 3 erwähnt, dem Ermessen des Richters. 12. und 13. Nein. 14- Ja- Fensterbriefhüllen 10673. Frage'. Teilen Sie uns die Zusammensetzung des Oeles, das zur Herstellung von Fensterhüllen dient, mit, und wenn irgend möglich, auch das Herstellungsverfahren der Fenster. Antwort: Der Fettstoff, der zum Durchsichtigmachen eines Teils des Briefumschlagpapiers bei sogenannten Fenster briefen verwendet wird, bildet ein Geheimnis der Fabriken, welche solche Umschläge herstellen; welche Stoffmischung sich dafür am besten bewährt, ist uns nicht bekannt. Packpapier 10674. Frage: X, Zigarrenfabrik in A, bestellte bei mir etwa 500 kg Papier, Größe 75X100 cm 200 g/qm, und das Papier wurde nach beifolgendem Muster, welches mit »Vorlage« bezeichnet ist und von einer früheren Anfertigung dieses Stoffes herrührt, ver kauft. Ich ließ von diesem Papier eine Anfertigung von 1000 kg vornehmen, wovon ich ein Muster, welches mit »Ausfall« be zeichnet ist, beifüge. Die Firma beanstandet nun, daß das Papier nicht wie das Verkaufsmuster ausgefallen ist, und zwar in Färbung sowie in Qualität. Ich bemerke, daß beide Ab schnitte das gleiche Fabrikat sind, und sich meines Erachtens bei Naturfarben die Nüance nicht besser einhalten läßt. Ist die Rüge begründet? Antwort: Das beanstandete Papier entspricht in seinen Qualitätseigenschaften der Vorlage. Seine Farbe ist etwas dunkler ausgefallen als bestellt. Dieser geringe Farbunter schied begründet aber eine Beanstandung nicht, da er inner halb der Grenzen liegt, die dem Fabrikanten naturfarbiger Papiere wegen der Verschiedenheit der Rohstoffe zugebilligt werden müssen.