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1820 PAPIER-ZEITUNG Nr. 47 Briefkasten Der Frage maß 1o-Pf.-Marke beiliegen. [Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. .Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet Brauchbarmachen abgenutzter Schreibbänder Zur Frage 10630 in Nr. 44." Ich habe abgenutzte Bänder auf folgende Art in zufriedenstellender Weise von Neuem mit violetter Kopierfarbe imprägniert. Gewöhnliche schwerflüssige violette Stempelfarbe wird mittels stark verdünntem Essig unter Zusatz von einigen Tropfen wasserhellen Glyzerins solange ver dünnt, bis man etwa den Flüssigkeitsgrad von Schreibtinte er reicht hat. Das zu imprägnierende Farbband wird dann lang ausgebreitet und mittels eines Pinsels beiderseitig mit dieser Flüssigkeit bestrichen. Hierauf läßt man es aufgehängt nahezu trocknen. In diesem Zustande wird es dann vorsichtig aufgerollt und in Stanniolpapier verpackt einige Wochen liegen (reifen) gelassen. In dieser Zeit durchzieht die Farbe das Gewebe in ganz gleichmäßiger Weise und es kann dann in die Schreibmaschine gezogen werden. Die Neuimprägnierung lohnt nur dann, wenn die Bänder noch stofflich unversehrt sind; namentlich lohnt die Wiederherstellung solcher Bänder, welche in den Wintermonaten benutzt wurden und infolge trockner Luft in den Kontorräumen vorzeitig versagten, aber im Gewebe vollkommen gut sind. Um an das leinene Band beständig Feuchtigkeit zu binden, die es aus der Luft anziehen soll, was namentlich in den trockensten Monaten von Belang ist, empfiehlt es sich auch, das Band, wenn es sonst noch genug Farbstoff aufweist, der aber nur zu trocken ist, um vollendet gute Schriftzüge zu geben, durch eine Lösung von Chlorkalzium in Wasser schnell durchzuziehen und flüchtig zu trocknen, dann erneut apfzurollen und in Stanniol gut luftdicht verschlossen einige Zeit aufzubewahren. Auf i 1 Wasser gibt man etwa 20 g Chlorkalzium in trocknem Zustande. Dieser Stoff ist ein sehr wasseranziehendes Salz, welches mit großer Be gierde Wasser aus der Luft anzieht und damit versetzte Gegen stände nach Maßgabe der Anwendung beständig feucht hält. Anwendung in großer Menge zerstört aber leicht die Farbe des Bandes. M. F. Bandsäge für Pappen Zur Frage 10635 in Nr. 44. Zum Schneiden von dicken Pappen kann man sich sehr wohl einer Bandsäge mit schmalem Band bedienen. Damit der Schnitt gelingt, d. h. durchaus sauber wird, an der Durchschlagsseite des Sägebandes keine rauhen Grate reißt und die oberen Pappschichten in der Nähe des Schnittes nicht los löst, muß das Sägeband geschweifte Zähne besitzen, d. h. die eine Zahnkante muß ähnlich einer Papageinase ver laufen, und die äußere Kante dieses Zahnes muß ziemlich schmal und scharf, darf aber nicht messerscharf sein. Das Sägeband muß so laufen, daß die geschweifte Zahnseite zuerst nach unten rotiert. Man muß sich den ausübenden Schnitt so vergegen wärtigen, als wenn man einen Schlag mit einem krummen Säbel nach unten führt. Beim Schneiden ist die zu teilende Pappe sehr langsam und mäßig gegen die schneidende Fläche zu drücken. Auf diese Weise wird mehr eine Art Scherenschnitt und allmählicher Schlagschnitt vollzogen. Je mehr bei einem gewöhnlichen Sägeband mit gleichschenk ligen und geraden Zähnen die Zähne geschränkt sind, desto rauher und fransiger werden die Schnittflächen, und ist die Schränkung zu klein, so klemmt das Sägeblatt und läuft bald heiß. Die Zähne mit einseitiger Bogenschweifung aber dürfen nur ganz wenig geschränkt sein, denn der vordere Schnitt, der ganz allmählich faßt, ist flach und vermindert infolgedessen das .Heißlaufen des Bandes. Die untere Zahnbreite soll etwa 8 bis 12 mm betragen, die Zahnhöhe ebenfalls etwa 10 mm, die Aus ladung der Verschränkung höchstens 0,75 mm. Bei richtiger Anwendung und sachgemäßer Bedienung kann man mit stramm gespannten Bändern tadellose, fast gratlose Schnitte erzielen und namentlich mit besonders schmalen Bändern Bogen und Winkel aus Pappen mit Leichtigkeit schneiden. Die gleiche Zahnform muß das Sägeblatt einer Kreissäge besitzen, wenn man aus solchen Papptafeln gerade Teile schneiden will, wobei die bogenförmige Zahnkante vorauseilen muß. M. F. * * • Zu Frage 10635 in Nr. 44. 'Schreiber dieses ist in einer Pappenfabrik tätig, wo zeitweise Pappen von 30 bis 100 mm Dicke auf einer gewöhnlichen Bandsäge geschnitten werden. Es kommt beim Sägen dicker Pappen in erster Linie darauf an, daß die treibende Kraft der Säge gleichmäßig ist, also ist elektrischer Antrieb besser als Wasser- oder Dampfkraft. Das Sägeblatt hat gewöhnlich eine Dicke von etwa 1 mm und eine Breite von 10 mm, mit gewöhnlichen Zähnen; jedoch muß die Säge alle halbe Stunden geschärft werden. Ferner sollen die Sägblätter nicht mit Oel eingefettet werden, damit die Pappen nicht schmutzig werden, es genügt vielmehr, das Blatt mit Seife einzureiben. Diese Arbeiten verteuern die Pappen sehr, ich schlage da her dem Fragsteller vor, er schneidet dünne Pappen auf das Format, in welchem die Lieferung der 30 mm dicken Tafel er folgen soll. Es ist vorteilhaft, ziemlich dünne Deckel dazu zu nehmen, Ich würde z. B. für eine Dicke von 30 mm in dem Format 35X70 cm 10 Tafeln von 3 mm Dicke aufeinander pappen. Man verwendet hierzu am besten Kollodin. Nachdem die Tafeln aufeinander geschichtet sind, bringt man das Ganze unter eine hydraulische Presse, wo sie unter starkem Druck 8 Tage liegen bleiben. Dadurch haften sie sehr fest aufeinander und trocknen gut. Sollten sich an den Rändern Unebenheiten zeigen, so können diese durch Abfeilen mit einer Feile beseitigt werden, oder man schleift die unebenen Flächen auf der Schleif maschine ab. K. in O. Konkurrenzklausel 10655. Frage: Nach dem Tode meines Vaters wurde die von ihm geführte und in den Besitz meiner Mutter übergegangene Papiergroßhandlung außer dem Lager zum Preise von 10000 M. an einen Dritten verkauft. Ich hatte die Kundschaft der Firma meines Vaters zum großen Teil persönlich besucht und blieb auch noch 1/4 Jahr nach der Uebernahme des Geschäftes in Diensten des neuen Inhabers. Meine Mutter hatte bei Ueber nahme des Geschäftes Juni 1909 wohl nebenbei bemerkt, daß ich als Konkurrent der Firma nicht auftreten, d. h. die Kundschaft der Firma nie besuchen würde. Als ich später am 1. Oktober austrat, legte mir der neue Inhaber persönlich die Bedingung auf, diejenige Kundschaft, welche von der Firma besucht worden ist, nie mehr zu besuchen. Ich versprach dies auch, ohne mir • der Tragweite meines Versprechens bewußt zu sein, da ich da mals nach H. gehen wollte, um mich dem Ausfuhrgeschäft zu widmen. Leider fand ich in H. nicht das, was ich erwartete, und mußte wieder nach B. zurück. Da ich gelernter Papier händler bin, und meine Hauptfähigkeiten im Besuch der Kund schaft bestehen, so ist diese Konkurrenzklausel, welche mich auf ewige Zeiten bindet, für mich außerordentlich hinderlich, und ich werde bei meinen Stellungsbewerbungen vielfach deshalb abgewiesen, weil ich unter den obwaltenden Umständen als Stadtreisender nicht angestellt werden könne. Bin ich an dieses übereilt gegebene Versprechen gebunden? Ich habe ja mit dem Geschäftsverkauf nichts zu tun gehabt, da meine Mutter die alleinige Besitzerin des Geschäftes war, auch ist diese Konkurrenzklausel auf unbestimmte Zeit hin gemacht. Die Bedingungen, unter denen ich bei Aufrechterhaltung der Konkurrenzklausel leben müßte, wären außerordentlich drückend. Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Aus dem seitens der Mutter des Fragestellers bei Veräußerung des Geschäftes abgegebenen Versprechen kann gegen Letzteren kein direkter Anspruch hergeleitet werden, da es nicht er sichtlich ist, daß die Mutter das Versprechen der Konkurrenz enthaltung im Auftrage oder mit Genehmigung des Frage stellers in dessen Namen abgegeben hat. Es könnte sich daher höchstens fragen, ob die Mutter selbst aus ihrem Versprechen in Anspruch genommen wer den könnte. Diese Frage erscheint aber gegenstandslos, da auch Fragesteller seinerseits ein gleiches Versprechen dem Ge- schältserwerber abgegeben hat, und zwar, nachdem er eine Zeitlang in einem Dienstverhältnisse zu ihm gestanden hatte. Für die Rechtsfolgen dieses Versprechens des Frage stellers selbst ist §74 HGB. maßgebend, inhalts dessen eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und Handlungs- geholfen, durch welche dieser für die Zeit nach der Be endigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt wird, für den Handlungsgehülfen un verbindlich ist, wenn die Beschränkung den Zeitraum von drei Jahren überschreitet und eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Handlungsgehülfen zur Folge hat. Da diese beiden Voraussetzungen hier vorliegen, so er scheint Fragesteller über den Zeitraum von drei Jahren hinaus an das Versprechen nicht gebunden. Dem richter lichen Ermessen ist es aber außerdem freigestellt, auch schon in der Beschränkung bis zu drei Jahren mit Rücksicht auf die vom Fragesteller geschilderten Verhältnisse eine die zulässigen Grenzen überschreitende Erschwerung seines Fortkommens zu erblicken und die Zeitgrenze demgemäß noch unter den Zeitraum von drei Jahren festzusetzen. Zu diesem Behufe wird es Fragesteller auf den Prozeß ankommen lassen müssen, den er übrigens auch selbst durch Erhebung einer Feststellungsklage einleiten könnte. Sollte Fragesteller im Zeitpunkte der Verabredung minderjährig gewesen sein, dann wäre diese nach §74 Abs. 3 HGB ohne weiteres nichtig. Sortierung grauer Pappe 10656. Frage: »Ist es praktisch durchführbar, daß la. graue Pappe im Gewicht so sortiert wird, daß der übliche Spielraum von 5 v. H. herunter oder herauf in Wegfall kommt, sodaßjeine Pappe also genau soviel wie die andere wiegt?« Antwort: Nein. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SW 11, erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 20