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Invalidenversicherung der Reinmachefrau Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten. Die Witwe St., welche mit einem Bureaudiener der Berg werksgesellschaft X. verheiratet war, hat von 1883 bis 1903 die Reinigung der Geschäftsräume der Beklagten gegen einen monatlichen Lohn von 16 M. besorgt. Beiträge zur Invalidi- täts- und Altersversicherung sind für sie nicht entrichtet worden. Sie ist daher mit einem im Jahre 1907 erhobenen Anspruch auf Invalidenrente abgewiesen worden. Sie begehrt den Ersatz des ihr hierdurch entstandenen Schadens von der Beklagten. Ihr Anspruch ist in den beiden Vorinstanzen (OLG. Breslau) ab gewiesen. Ihre Revision ist erfolglos gewesen. Der 3. Zivil senat des Reichsgerichts hat erklärt: Daß die durch die Gesetze vom 22. Juni 1889 und 13. Juli 1899 gegebene Verpflichtung des Arbeitgebers, für die recht zeitige Entrichtung der Versicherungsbeiträge zu sorgen, an sich nicht zu den durch den Dienstvertrag begründeten Pflichten ge hört, hat das Reichsgericht in fester Rechtsprechung angenommen. Eine besondere Vereinbarung, durch welche die beklagte Gesell schaft die Fürsorge für die Entrichtung der Beiträge auch für die Klägerin übernommen hätte, ist nach der einwandfreien Fest stellung des Berufungsgerichts auch nicht stillschweigend ge troffen. Die Beklagte hatte allerdings diese Fürsorge für ihre gewerklichen Arbeiter übernommen, nicht aber für die Klägerin, deren Tätigkeit eine völlig andere und derart untergeordnete war, daß Zweifel entstehen konnten, ob sie überhaupt eine versicherungs pflichtige war. Nach den in Gemäßheit des § 3, Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1889 bezw. des § 4, Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1899 erlassenen, am 27. November 1890 bezw. 27. Dezember 1899 bekannntgegebenen Bundesratsbeschlüssen (Reichs-Zentral-Blatt 1889. S. 369 bezw. Reichsgesetzblatt 1899, S. 725) sind vorüber gehende Dienstleistungen als eine die Versicherungspflicht be gründende Beschäftigung nicht anzusehen, wenn sie von solchen Personen, welche berufsmäßige Lohnarbeit überhaupt nicht ver richten, zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein geringfügiges Entgelt verrichtet werden. Ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen, ist, wie mit der Anleitung des Reichs-Versicherungs-Amtes vom 6. Dezember 1905 (Amtl. Nachrichten des Reichs-Versicherungs-Amtes S. 613) zu V anzunehmen ist, nach der Lage des Einzelfalles zu ermessen. Mag nun darnach auch mit Rücksicht auf den nicht ganz unf beträchtlichen der Klägerin gezahlten Lohn die Versicherungs- pflicht ihrer Tätigkeit zu bejahen sein, so lagen die Verhältnisse doch so, daß die Beklagte ohne ein irgendwie erhebliches Ver schulden zu der Annahme kommen konnte, daß die Klägerin gar nicht in versicherungspflichtiger Weise beschäftigt sei. Von Bedeutung hierfür war besonders der Umstand, daß der Ehe mann der Klägerin in den Diensten der Beklagten stand, und die Tätigkeit der Klägerin darnach leicht als eine „nebenher“, neben ihren häuslichen Arbeiten, verrichtete erscheinen konnte. Jedenfalls lag es unter den hier obwaltenden Umständen ganz besonders der Klägerin ob, für die Erfüllung der Bei tragspflicht selbst zu sorgen. Sie wußte, wie das Berufungs gericht feststellt, daß die Beklagte keine Beiträge für sie ent richte, hat aber gleichwohl nichts getan, um sich den Anspruch auf die Alters- und die Invalidenrente zu sichern. Ihr Ver schulden muß darnach nicht nur als ein dem der Beklagten gleiches, sondern als ein weitaus überwiegendes angesehen werden. Ihr Schadenersatzanspruch ist deshalb unbegründet. (Aktenz.: III 659/09.) ' Zerstörte Kisten?!! I 1 ander X Kistenschoner „Ideal“. Moritz Sdhmidt, Bautzen-D. i. Sa. Prima reine Hanfhordel und Padistricie, sowie sämtl. Bind fäden liefert in vorzüglicher Qual, zu billigsten Preisen [27194 Richard Rohm, Düsseldorf SSS88BS SESEEEEESESSSSSS CCCCC C C C C Sie quälen Ihre Leute 2 wenn Sie solchen keine genügende Gelegenheit tum 2 Nachschleifen der Werkzeuge, Messer. Scheren, 8 Meissel, Bohrer bieten; es ist kein Vergnügen, mit 89 stumpfen Werkzeugen tu arbeiten! Schaffen Sie F sich meine kleine und billige Schleifmaschine für 9 Hand- und Fussbetrieb (M. 20.—) an, die ich Ihnen auf Wunsch 8 Tage tur unverbindlichen Probesende. og Verlangen Sie ausführliche Liste Nr t 2 'M Max Dahners, Köln a. Rh. 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