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Nr. 44 PAPIER-ZEITUNG Briefkasten Der Frage maß xo-Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben nnberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet. Pfändbarkeit der Postscheck-Guthaben 10629. Frage: Sind Guthaben einschließlich der geleisteten Stammeinlage beim Postscheckamt pfändbar? Auskunft eines Kaiserlichen Postscheckamtes: Die Gut haben der Kontoinhaber mit Einschluß der Stammeinlage unterliegen den gerichtlichen Pfändungs- und Ueber- weisungsbeschlüssen. Die Beschlüsse sind der dem Post scheckamt vorgesetzten Ober-Postdirektion zuzustellen, weil der Reichspostfiskus nicht von dem Postscheckamt, sondern von der zuständigen Ober-Postdirektion vertreten wird. Brauchbarmachen abgenutzter Schreibbänder 10630. Frage: Gibt es ein einfaches Mittel, um eingetrock nete Schreibbänder wieder brauchbar zu machen? Wie und aus welchen Bestandteilen wird die Farbe hergestellt, um solche Schreibbänder wieder frisch zu tränken (schwarz oder violett)? Und wie wird die Kopierfähigkeit der Farbe erreicht? Antwort: Wir kennen kein Mittel, um abgenutzte Schreibbänder wieder brauchbar zu machen. Es dürfte auch nicht lohnen, nach einem solchen Mittel zu suchen, denn durch die Typen der Schreibmaschine wird mit der Zeit nicht nur die Farbe des Schreibbandes verbraucht, sondern auch dessen Gewebe gelockert und abgenutzt, so daß es bei den im Verhältnis zum Wert der Maschinen arbeit geringfügigen Kosten des Schreibbandes nicht lohnen dürfte, Zeit und Arbeit auf das zweifelhafte Wieder brauchbarmachen der Schreibbänder zu verwenden. Die Farbe, mit der das neue Band getränkt wird, und die Art der Tränkung werden von den einzelnen Fabriken geheim gehalten. Die Kopierfähigkeit wird erreicht, indem man die Farbe recht satt aufträgt. Nachbildung von Buchhaltungs-Schulheften 10631. Frage: Der Direktor der hiesigen städtischen Handels schule hat die mitfolgenden Buchführungsmappen und das amerikanische Journal einer hiesigen Buchhandlung in Verlag gegeben und zwingt mich, diese Waren von der Buchhandlung zu beziehen. Nach meinem Dafürhalten liegt weder auf den Journalen noch den Buchführungsmappen ein Gebrauchsmuster schutz noch ist irgend ein geistiges Urheberrecht vorhanden. Kann ich zur Abnahme gezwungen werden? Ich kann mir diese Mappen und Hefte, wenn ich sie bei meinem Bücher fabrikanten bestelle, viel billiger beschaffen. Antwort: Die Hefte für die einfache und doppelte Buch führung sind in je einer Mappe vereinigt und bilden mit ihren wohldurchdachten und eigenartigen Vordrucken und Liniaturen ein Schriftwerk im Sinne des Urheberrechts, da in ihnen eine ansehnliche Summe geistiger Arbeit steckt. Bis zu einem gewissen Grade läßt sich dies auch, wenn auch nicht so bestimmt, von dem Heft mit Vordrucken für das amerikanische Journal sagen. Daher erscheint es un statthaft, diese Hefte nachdrucken zu lassen. Hufrechnung gegen beschlagnahmtes Gehalt _ 10632. Frage: Seit Oktober beschäftigte ich einen jungen Mann, welcher mit einem festen Gehalt von 60 M. und 5 v. H. Provision für den Monat von mir angestellt wurde. Nach einem Monat sah ich, daß er mit diesem Gehalt nicht auskommen konnte, und gewährte ihm aus freien Stücken 100 M. festes Ge halt und 2 v. H. Provision. Am 3t. Dezember bekam ich von ■einer Armen-Direktion durch einen Gerichtsvollzieher eine Pfändungsbenachrichtigung, wonach ich dem jungen Mann 20 M. von seinem Gehalt einhalten sollte, da eine Pfändung bevor stehe. Ich zahlte dem jungen Mann am 31. 12. nur 80 M. aus. Am 11. Januar wurde er seitens des Staatsanwalts verhaftet, am 14. Januar erfolgte aber erst die Pfändung des Gehalts. Da nun ■der junge Mann plötzlich von mir entfernt wurde, glaubte ich einen Schadenersatz beanspruchen zu können und weigerte mich, die von mir festgehaltenen 20 M. herauszugeben. Bin ich dazu berechtigt oder nicht? Die mir von der Behörde zu gesandten Schriften füge ich bei. Antwort: Der gerichtlich gepfändete Teil des Gehalts ist der Verfügung des Fragestellers entzogen; daher darf Fragesteller diesen Teil des Gehalts nicht als Pfand behandeln und gegen eine angebliche Schadenersatzfor derung aufrechnen. Die Pfändung war trotz der geringen Höhe des Gehalts zulässig, weil es sich um einen Anspruch gegen den Handlungsgehilfen handelte, welcher ohne Rück sicht auf Höhe des Gehalts pfändbar ist. 1695 Reagentien 10633. Frage: 1. Gibt es Reagentien zur Papierprüfung auf Holz, Baryt und Harz? 2. Welche sind es? 3. Wo sind diese zu haben? Antwort: 1. Ja. 2. Solcher Reagentien gibt es zu viel, und ihre Wir kungsweise und Anwendung ist zu verschiedenartig, um sie hier aufzählen zu können. Sie sind in Prof. Wilhelm Herz- berg's »Papierprüfung« (Verlag von Julius Springer, III. Auf lage) eingehend aufgezählt. 3. Es gibt Handlungen des Laboratoriumbedarfs und Geschäfte für Papierfabrikbedarf, welche die zur Papier prüfung nötigen Reagentien führen. Einige dieser Firmen empfehlen sich ständig durch Anzeigen in unserm Blatt. Doppelpapier zu Hbziehbildern _ 10634. Frage: Von beiliegenden 2 Mustern Ä und B, Doppel papier zu Abziehbildern, ist A in bezug auf Güte, Glanz, Durch schlagskraft und Abziehfähigkeit dem Muster B überlegen, und die amerikanischen Porzellanfabriken wollen nur noch Papier wie A, da nach dem Druck der Glanz des Papiers bleibt, bei B jedoch matt wird. Der Hochglanz des Musters A erscheint glasig, der von Muster B nicht. Durch gutes Satinieren erzielt man diesen Hochglanz, auf den es hauptsächlich ankommt, nicht, daher bin ich der Ansicht, daß zum Aufstrich eine besondere Gummilösung gewählt ist oder auch der Lösung ein Mittel zu gesetzt ist, das den Glanz wesentlich erhöht. Bei Muster A ist das Seidenpapier teilweise vom Unterbogen abgezogen. ;Der Aufstrich dieses Papiers schmeckt etwas nach Dextrin, der wohl der Gummilösung beigemengt wurde. Alle Versuche, dem Muster B, durch Aufstrich verschiedener Gummiarabicum- Lösungen, auch gemischt mit Dextrin, einen Glanz, wie Muster A hat, zu verleihen, scheiterten. Das bedruckte Seidenpapier des Musters A rollt nach dem Trennen vom Unterbogen nur wenig, fast garnicht, hingegen rollt das Seidenpapier des Musters B nach dem Abziehen vom Unterbogen wesentlich ein. Wie kann man dem Papier B den nötigen Hochglanz geben? Gibt es hier für einen geeigneten Gummiarabicum, oder ist Kunstgummi vorteilhafter, oder gibt es ein Zusatzmittel zur Gummilösung? Antwort: Der Unterschied zwischen beiden Papieren liegt im Gummi. A ist mit einer harten Sorte arabischen Gummis überstrichen, während B mit weichem Gummi arabicum gemacht ist, welcher durch das Feuchtwasser des lithographischen Steins leicht erweicht und matt wird. Man unterscheidet harten, weichen, mittelweichen arabischen. Gummi, der harte widersteht dem Feuchtwasser. A. W. Bandsäge für Pappen 10635. Frage: Gibt es Firmen, welche Bandsägen für das Schneiden von 2—3 cm dicken Pappen herstellen, und wie heißen diese? Wir fertigen solche Pappen, doch erwiesen sich die bisher im Gebrauch gehabten Bandsägen für diesen be sonderen Zweck als nicht geeignet, da sie unseres Erachtens hauptsächlich für das Schneiden von Holz bestimmt sind. Antwort: Wir wissen nicht, ob es Bandsägen gibt, die eigens für das Sägen von Pappen im Großbetrieb angefertigt werden. Es wird bei diesen Sägen hauptsächlich darauf ankommen, wie weit die Zähne geschränkt werden müssen, damit die Säge ohne Erhitzung und ohne zu viel Abfall staub zu erzeugen durch die Pappe geht. Dies wird sich nur durch die Erfahrung des Pappenverarbeiters ermitteln lassen, der dann dem Sägefabrikanten entsprechende An weisung für Form, Schränkung und gegenseitige Entfernung der Zähne erteilen muß. Die Vorschriften werden je nach Härte und Dichte der Pappe verschieden ausfallen. Resinit] 1 10636. Frage: In Nr. 80 von 1909 erschien unter dem Titel »Künstliches Harz« eine Beschreibung des neuen Ersatzes »Resinit«. Ist es für einen Laien möglich, dieses »Resinit« für gewerbliche Zwecke herzustellen, und wo kann ich mir die hierfür nötigen Unterweisungen beschaffen? Ich nehme an, daß sich dieses Erzeugnis verhältnismäßig einfach und billig herstellen läßt. Antwort: Resinit ist ein Erzeugnis der chemischen Großindustrie und kann nur in einer eigens dazu ein gerichteten Fabrik auf wirtschaftliche Weise hergestellt werden. Für einen Laien eignet sich die Fabrikation nicht, übrigens ist das Verfahren sicherlich durch Patent ge schützt, daher müßte für die Herstellung noch die Ge nehmigung des Patentinhabers eingeholt werden. Näheres über Resinit ist in der Zeitschrift f. angew. Chemie an gegeben, s. unsern Hinweis in Nr. 80 von 1909.