Erwiderung! uf die öffentliche Bekanntmachung der Firma Ferd. Asheim, Berlin in der letzten Nummer der Papier-Zeitung haben wir zur Aufklärung unserer ge schätzten Kundschaft folgendes zu erwidern: Das nicht rechtskräftige Urteil in Sachen der Firma Asheim gegen uns bezieht sich lediglich auf einen kleineren Apparat, der sich bisher in unserem Betriebe fast nur für ein einziges Block format einigermaßen bewährt, aber den an ihn gestellten Erwartungen niemals recht entsprochen hat. Die Bedeutungslosigkeit dieses Apparates erhellt schon daraus, daß der Wert des gesamten Streitgegen standes des noch schwebenden Prozesses von der Firma Asheim selbst auf nur 4000 M. angegeben worden ist, während unsere gesamte Kalenderblock-Rotations-Druckmaschinenanlage einen Wert von über 100000 Mark repräsentiert. Schon vor Erhebung der Klage hatten uns die langwierigen Versuche mit dem Apparat in die Notwendigkeit versetzt, einen großen Teil unserer vorjährigen Produktion des in Betracht kommenden Formats ohne ihn herzustellen, wobei wir an unserer Leistungsfähigkeit nach keiner Richtung Einbusse erlitten hatten. Im Gegenteil sind wir durch neuerdings an unserer großen Zwillings-Rotations-Druckmaschine angebrachte Verbesserungen in der Lage, das in Betracht kommende Format zum mindestens ebenso rationell zu fabrizieren als mit dem Apparat. Unsere Druck-Produktionsfähigkeit stellt sich heute ohne den fraglichen Apparat pro Tag auf 60 bis 70000 Blocks; das ist eine Produktionsmöglichkeit bei normaler Arbeitsdauer von nur 10 Monaten im Jahre und mit einer Durchschnittstagesleistung von nur 60000 Stück gerechnet, von über 14 Millionen Blocks! Nur nebenbei mag hier darauf hingewiesen werden, daß wir u. a. auch dem Mitbeklagten Buchdruckereibesitzer Hugo Flatow Blocks geliefert hatten, die ohne den erwähnten Apparat hergestellt waren, sodaß die Klage gegen ihn von vornherein gegenstandslos war. Wenn wir auch fest davon überzeugt sind, daß die beiden höheren Instanzen Kammergericht und Reichsgericht uns das Recht zusprechen werden, den erwähnten Apparat wieder zu benutzen, so haben wir doch zur Beruhigung unserer geschätzten Kundschaft bereits die völlige Ausschaltung des frag lichen Apparates vorgenommen und, wie schon erwähnt, Vorkehrungen getroffen, die uns in diesem Jahre erfreu licherweise wieder in bedeutend erhöhtem Umfange zugegangenen Aufträge zu den uns gestellten Terminen promptest zur Ablieferung zu bringen. Gegen das ergangene Urteil ist bereits die Berufung an das Kammergericht eingelegt. Außerdem schwebt beim Kaiserlichen Patentamt in Berlin die Nichtigkeitsklage gegen das Patent der Firma Asheim, mit dem unser Apparat, für den wir unsererseits unter Nr. 216954 der Patentrolle sogar ein eigenes Patent erwirkt haben, kollidieren soll. Wir wiederholen, daß wir niemals, auch bei einer noch so hohen Produktion auf den fraglichen Apparat angewiesen sind, und daß deshalb auch die Warnung der Firma Asheim vor dem Ankauf von auf dem fraglichen Apparat hergesteliten I^alenderblocks hinfällig ist» NORDHAUS 2 0STERM9NN, Berlin-Neißensee Kalenderblockfabrik.