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1598 Mit Bleifarben gedruckte Abziehbilder Das kaiserliche Gesundheitsamt erklärte auf Anregung Dr. Fricke’s in einem Gutachten an den Staatssekretär des Innern bleihaltige Abziehbilder für gesundheitsschädlich und die Ver wendung von Bleifarben bei der Herstellung von Abziehbildern als gegen § 4 des Farbengesetzes vom 5. Juli 1887 verstoßend. Während aber das kaiserliche Gesundheitsamt von »Bilderbogen« sprach, betonten die Hersteller von Abziehbildern, daß diese als »Steindruck auf Spielwaren« zu gelten haben, wofür der § 5 des Farbengesetzes alle Farben, die nicht arsenhaltig sind, zu lasse. Einzelne Landesregierungen stellten sich auf den Stand punkt des kaiserlichen Gesundheitsamts und erließen ent sprechende ministerielle Verordnungen; auch Bayern verbot jede Verwendung von Bleifarben. Es wurde auch Anzeige gegen verschiedene Kunstanstalten erstattet, die trotz Verbots die Verwendung von Bleifarben fortsetzten. Um ein endgültiges Urteil herbeizuführen, verfolgte eine Firma die Angelegenheit durch alle Instanzen. Vom Schöffengericht freigesprochen, von der Strafkammer verurteilt, wurde sie auf ihre Berufung hin von Bayerns höchster Instanz, dem Obersten Landesgericht, frei gesprochen. Damit stellte sich das Oberste Landesgericht in Gegensatz zur Ministerialverordnung. Eine im Auftrage des Ministeriums beim Magistrat Nürnberg eingelaufene Regierungs entschließung bemerkte dazu, daß trotz der oberstrichterlichen Gesetzesauslegung nicht nach dieser, sondern nach der Ministerial verordnung zu verfahren sei. Der Polizeisenat ging aber von der Ansicht aus, daß es unrecht sei, jemanden anzuzeigen und gegen ihn ein Strafverfahren einzuleiten, nachdem sich die Ge richte auf den gegenteiligen Rechtsstandpunkt gestellt haben, und beschloß, vorerst jedes Vorgehen in der von der Regierung verlangten Richtung zu unterlassen. Nun hat aber das Ministerium an den Magistrat Nürnberg folgende Entschließung gelangen lassen: Die Ministerialentschließung vom 3. Februar beruht auf einem Gutachten des kaiserlichen Gesundheitsamts und ist auf Ersuchen des Reichsamts des Innern ergangen, das die in der Entschließung vertretene Anschauung teilt. Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Nürnberg ist an gewiesen, im Sinne dieser Anschauung vorzugehen und gegen freisprechende Urteile des Landgerichts das Rechts mittel der Revision einzulegen. Da die Staatsanwaltschaft die Anklage in jedem geeigneten Falle auch wegen Zu widerhandlung gegen die §§ 12, 14 des Nahrungsmittel gesetzes erheben wird, wird voraussichtlich eine Ent scheidung des Reichsgerichts herbeigeführt werden. Hans Legi Wiederverwendung von Packungen Das »Rabattsystem« spielt in Ladengeschäften Deutsch lands eine nicht immer einwandfreie Rolle, eine seit einiger Zeit sich dabei immer mehr einbürgernde Unsitte fordert aber zu schroffem Widerspruch heraus. Auf vielen Tüten, Einwickelpapieren usw. findet man nämlich einen Aufdruck, der den Käufer darauf aufmerksam macht, daß er bei Zurückgabe von so und soviel Stück in gutem, brauchbarem Zustande den und den Gegenstand umsonst erhält. So habe ich wiederholt auf Kaffeesäcken den Aufdruck ge sehen: »Wer 50 Stück dieser Säcke in unbeschädigtem Zustande zurückbringt, erhält 1/2 Pfund Kaffee gratis.« Auch auf Säcken für Bügelkohlen, auf Einwickelpapieren für die verschiedensten Zwecke fand ich solchen Aufdruck. Mag dies noch bei Bügelkohlen oder Säcken ähnlichen Inhalts angehen, so muß im Interesse der Volksgesundheit die Wiederverwendung von Tüten, Säcken und Einwickel papieren für Nahrungs- und Genußmittel entschieden be kämpft werden. Lagern doch diese Säcke nach dem Ge brauch der Ware lange Zeit in Gott weiß welchem Winkel, bis 50 Stück davon gesammelt sind, und enthalten dann nicht nur oft Unrat, sondern mitunter auch Keime an steckender Krankheiten. Diese Art der Rabattgewährung muß also von der Gesundheitsbehörde verboten werden. Ein vom Stadtmagistrate Nürnberg erlassenes Ortsstatut zur Bekämpfung ansteckender Krankheiten enthält unter anderem die Bestimmung: »Papiersäcke und Tüten, die beim Verkaufe von Nahrungs- und Genußmitteln zur Ver wendung kommen, dürfen nicht mit dem Munde auf geblasen werden.« Diese Bestimmung ist berechtigt, um wie viel mehr aber ein Verbot, Säcke, Tüten und Ein wickelpapiere, die beim Verkaufe von Nahrungs- und Genuß mitteln Verwendung fanden, zu sammeln und wieder zu verwenden. Und daß solche Verwendung beabsichtigt ist, beweist der Aufdruck »in unbeschädigtem« oder »in gutem, brauchbarem Zustande«. Aber auch das kaufende Publikum sollte Waren in Packungen mit solchem Aufdruck zurück ¬ weisen, da es nicht wissen kann, ob die Packung nicht schon verwendet war. Geschäfte aber, die trotzdem solche Packungen verwenden, sollten von den Käufern gemieden werden. Hans Legi Wir empfehlen unsern Lesern, die Einfluß bei ihrer örtlichen Tagespresse haben, diesen Aufsatz in die Tageszeitung zu bringen. Schriftleitung Deutscher Faktoren-Bund E. V. Im verflossenen Geschäfts jahr, das am 31. März 1910 abgeschlossen wurde, konnte der Bund sein Vermögen um 44479 M. vermehren, es erreichte da mit die Summe von 270437 M. An Unterstützungen wurden im letzten Jahre 32626 M., und seit dem Jahre 1897 überhaupt 140964 M. gezahlt. Davon entfielen auf Witwen- und Waisen Unterstützung 40740 M., Umzugsunterstützung 25083 M, Not lagenunterstützung 2956 M., Invalidenunterstützung 57885 M., Sterbegeld 14300 M. An Beiträgen von Prinzipalen gingen in den letzten 3 Jahren insgesamt 26257 M. ein. Am Schluß des Geschäftsjahres waren 60 bezugsberechtigte Invaliden und 79 Witwen vorhanden. Die Absicht, mit dem Oesterreichischen Faktoren-Verein in ein statutarisch festgelegtes Gegenseitigkeits verhältnis zu treten, konnte aus Rücksicht auf die deutsche Vereinsgesetzgebung nicht verwirklicht werden, indessen soll die Gegenseitigkeit als ungeschriebenes Gesetz gelten. —r. Fachzeichnen für Lithographen. Einer Anregung vom Verein für Lithographen und Chemigraphen in Stuttgart folgend wurde vom Stuttgarter Gemeinderat die Einrichtung eines freiwilligen Abendfachkurses für lithographisches Zeichnen an der Gewerbe schule im laufenden Sommerhalbjahr beschlossen, da die Kunst gewerbeschule den Anforderungen des Lithographengewerbes nicht entspricht. Als Lehrer wurde der schon in Privatfachkursen bewährte Lithograph und Chemigraph Böhme vorgeschlagen und das Honorar für den Lehrer auf 31/2 M. für die Wochen stunde, das Schulgeld auf 11/2 M. für die Semesterstunde fest gesetzt. — s — Eingänge Festdrucksachen zur sechsten General-Versammlung des Deutschen Faktoren-Bundes zu Düsseldorf. Die General versammlung wurde zu Pfingsten abgehalten und bei dieser Gelegenheit den Teilnehmern eine Anzahl Festdrucksachen in einer eigenartigen Tasche überreicht. Die Tasche von 33X29 cm Größe ist aus staubgrauem Nessel gefertigt und mit Bändern zum Umhängen versehen. Auf der Vorder seite ist der Buchdrucker-Adler mit den Initialen des Deutschen Faktorenbundes im Brustfelde aufgedruckt, auf . der Rückseite ist die Firma M. Lion als Spenderin dieser eigenartigen Reklame für ihre Berufskleidung angegeben. Der Inhalt der Tasche umfaßt alle für das Fest ge schaffenen Drucksachen: ein Programm der Veranstaltungen des Düsseldorfer Ortsvereins, verschiedene Speise karten und Postkarten und schließlich ein großes sehr sorgfältig ausgestattetes Festbuch, das der Ortsverein Düsseldorf den Delegierten und Gästen widmete. Dieses Festbuch, ebenso wie die übrigen Drucksachen, bei L Schwann gedruckt, verdient wegen seiner vornehmen Ausstattung und des guten Geschmacks eingehende Würdigung. Das etwa 80 Seiten starke Buch in Quer quartformat ist durchweg auf chamois matt Kunstdruck- Karton gedruckt. Für den Satz wurde ausschließlich Behrens-Antiqua benützt, und jede Seite trägt eine grau grüne Umrahmung; die Bilder wurden in brauner Farbe eingedruckt. Diesem Aufwand für den Druck . entspricht der Einband in hellbraunem Leinen mit schokoladebraunem Aufdruck. Der Inhalt dieses prächtigen Buches beginnt mit einer Widmung an die Empfänger, dann folgt eine kurze Geschichte des festgebenden Kreises II des Deutschen Faktoren-Bundes, ein kurzer »Willkomm am schönen Rhein«, eine eingehende, mit vielen Bildern gescmückte Beschrei bung von Düsseldorf und seinen Sehenswürdigkeiten, sowie schließlich die begeisterte Schilderung einer Rheinfahrt, die durch eine lange Reihe vorzüglicher ganzseitiger Bilder er läutert wird. Einige Anzeigen beenden den Inhalt dieses prächtigen Buches. Schriftenverzeichnis der Firma P. F. Wolfram in Greifs maid. Das • Schriftenmaterial dieser alten seit 1581 be stehenden Druckerei wurde kürzlich durchweg erneuert und den Bedürfnissen des modernen Geschmacks angepaßt. Die Schriftprobe mit diesen Neuanschaffungen zeigt, daß die Druckerei bei sachgemäßer Anwendung auch dem Wett bewerb der Großstädte mit Erfolg begegnen kann.