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1464 PAPIER ZEITUNG Wasserfeste Tüten aus wasserdichtem Papier kleben 10606. Frage: Womit klebt man wasserdichte Papiere zu wasserfesten Tüten? Anliegend sechs Proben wasserdichten Papiers. Antwort: Zum Kleben der gesandten wasserdichten Papiere müssen stark alkalische Klebstoffe verwendet werden, welche nicht zu schnell trocknen, da die Poren dieser Papiere durch geeignete Füllstoffe vollständig verschlossen sind und dem Klebstoff nur wenig Angriffsfläche bieten. Mit derartigem Klebstoff ausgeführte Klebeproben hatten gutes Ergebnis. Solche alkalische Klebstoffe werden von den Klebstoffwerken geliefert. Werden aber mit diesen Kleb stoffen gefertigte Beutel mit Wasser gefüllt, so erweichen die Klebstellen nach einiger Zeit und lösen sich ab. Soll der Klebstoff wasserunlöslich sein, so muß Leimlösung mit Zusatz von doppelchromsaurem Kali verwendet werden; diese hat große Bindekraft und verliert unter dem Einflüsse des Lichtes ihre Wasserlöslichkeit. Ich verweise auf die Bücher: Weichelt, Buntpapierfabrikation, Verlag der Papier- Zeitung, Berlin SW, und Lehner, Kitte und Klebstoffe, A. Hartlebens Verlag, Leipzig. Beide Bücher enthalten eine große Zahl von Klebstoff-Rezepten. H. Thümmes Satt gefärbtes Pergamynpapier 10607. Frage: Wir kauften von einer Fabrik Pergamyn papier in der tief dunkelroten Färbung nach mitfolgendem Muster. Wenn man dieses Papier anfeuchtet und auf darunter liegendes weißes Papier abdrückt, löst sich die Farbe auf, das Papier färbt also ungemein stark ab. Unsere Beanstandung bei der Firma wurde von dieser abgewiesen, da es nicht möglich sei, dunkelrotes Pergamynpapier zu schaffen, weil sich die ver wendeten Anilinfarben nicht vollständig mit der Faser ver binden, vielmehr die Neigung haben, nach Befeuchtung sich zu lösen. Für uns ist die Sache sehr unangenehm, weil aus diesem Papier Kaffee- und Teebeutel angefertigt werden, und wir werden sicher von unserer Kundschaft Beanstandungen erhalten. Wir haben schon viel Pergamynpapier in allen Farben ver arbeitet, aber den Uebelstand in dem Maße, wie bei der vor liegenden Probe, noch nie festgestellt. Halten Sie die Be anstandung für berechtigt? Antwort: Das bemusterte tiefrote Pergamynpapier färbt allerdings, wenn es befeuchtet ist, ab, jedoch ist die An gabe der Fabrik, daß man kein Papier von so satter Farbe herstellen kann, ohne daß es etwa in demselben Maße wie das Muster abfärbt, richtig. Pergamyn besteht wesentlich aus zu »Schleim« zermahlenem (in sehr feine Fibrillen zer schlagenem) Zellstoff, und solcher hat geringeres Bindungs vermögen für Farbe als langfaseriger Stoff. Beanstandung des Papiers erscheint also unberechtigt. Eigene Fabrikation 10608. Frage: Kann ich auf meinen Reklamen, Briefbogen usw. die Bezeichnung »Eigene Fabrikation« führen? Ich be ziehe wohl einen Teil meiner Papierwaren, Tüten und Beutel fertig, doch lasse ich den größten Teil in der Hausindustrie an fertigen. Maschinelle Anlagen hierzu habe ich nicht, doch lasse ich die ganze Ware mit und ohne Druck außer dem Hause kleben. Antwort: Ob der Zusatz »Eigene Fabrikation« zur Firma berechtigt ist, ließe sich nur bei näherer Kenntnis des Ge schäftsbetriebes beurteilen. Anscheinend läßt Fragesteller lediglich Tüten und Beutel in Hausindustrie kleben, bezieht aber alle anderen Papierwaren von anderen Firmen und hat keine eigene Druckerei. Wenn die in der Hausindustrie ausgeführten Tüten und Beutel einen wesentlichen Teil seines Umsatzes ausmachen, so ist die Bezeichnung Papier warenfabrikation berechtigt. Da aber das neue Wett bewerbsgesetz alle unrichtigen Angaben verbietet, so ist große Vorsicht am Platze. Zugabekarton 10609. Frage: Von der Firma L. in B. kaufte ich 25000 Zu gabekartone mit 5 M. 50 Pf. für das Tausend. Nach soeben ein gegangener Lieferung ersehe ich, daß ich keinen Karton, sondern ganz gewöhnliches Schmalzpapier (Druckausschuß) bekommen habe. Ich habe der fraglichen Firma die ganze Lieferung be anstandet. Wie soll ich mich in dieser Angelegenheit schützen? Antwort: Wenn Fragesteller den Zugabekarton gekauft hat ohne bestimmte Dicke oder andere Eigenschaften dieses Kartons vorzuschreiben, so muß er den gelieferten Karton übernehmen, da Papier von dieser Dicke häufig Karton genannt wird. Für den niedrigen Preis für Papier und mehr farbigen Druck durfte Fragesteller kaum etwas besseres erwarten. Es ist uns nicht bekannt, daß für Zugabekarton bestimmte Eigenschaften handelsbräuchlich sind. Nr- 38 Urheberrecht an Postkarten 10610. Frage: Ich photographierte eine Ortschaft mit einem Wirtsanwesen für bestellte Postkarten und übergab den Druck einer L.er Firma. Als die Karten fertig waren, wurden sie nicht nach der Bestellung (farbig mit Glanz), sondern matter aus geführt und der Name fehlerhaft gedruckt, nämlich R;-beuren statt R .... beuern. Ich verweigerte die Annahme der Karten, jedoch brachte die Kunstdruckerei den Besteller heraus und sandte sie ihm gegen halben Preis. Kann ich den Kunden auf Vernichtung der Karten und Schadenersatz beim zuständigen Amtsgericht verklagen, da ich das Urheberrecht mir immer vorbehalte? Kann ich das Gesetz vom Urheberrecht irgendwo erhalten? Antwort; Nach dem Gesetz über den Schutz von Werken der Kunst und der Photographie gebührt das Urheberrecht für Photographien dem Hersteller derselben, also in diesem Falle dem Fragesteller. Kein anderer durfte also diese Photographie ohne Zustimmung des Fragestellers verviel fältigen und in Verkehr bringen. Auch die Druckfirma durfte dies nicht tun, und wenn sie glaubte, daß die Karten vom Fragesteller zu Unrecht zurückgewiesen wurden, so mußte sie den Fragesteller auf Uebernahme der Karten ver klagen, durfte jedoch die Karten nicht in Verkehr bringen. Fragesteller ist also berechtigt, die Postkartendruckerei auf Schadenersatz zu verklagen und kann auch bei Gericht Einziehung der Karten, soweit diese in den Verkehr ge langt und noch erreichbar sind, beantragen. Das Gesetz über den Schutz von Werken der Kunst und der Photographie kann durch jede Buchhandlung in billigen Volksausgaben (auch Reclam-Ausgabe) bezogen werden. Wer hat gekündigt? 10611. Frage: Am 2. November 1909 hatte ich mit meinem Prinzipal eine Auseinandersetzung. Am Ende der Unterredung sagte er mir: »Wenn Sie immer das Gegenteil tun von dem, was ich anordne, so ist es mir lieber, Sie tun das, womit Sie mir schon öfters gedroht haben.« Auf meine darauffolgende Frage: »was meinen Sie damit«, erhielt ich zur Antwort: »Daß Sie sich nach einer andern Stelle umsehen möchten«. (Ich hatte meinem Prinzipal schon öfter mit meinem Austritt gedroht.) In seiner ersten Aeußerung erblickte ich keine Kündigung, sondern nur einen Wunsch, und in seiner Antwort nur eine auf meine Frage hin gegebene Aufklärung seines geäußerten Wunsches. Ich kündigte hierauf am 4. November schriftlich zum 31. Dezember 1909 und wiederholte meine Kündigung am 15. November 1909 schriftlich. Auf meine beiden Schreiben hatte mein Prinzipal nichts erwidert. Nach meinem Austritt, am 17. Januar 1910, be hauptet nun mein Prinzipal, daß er mir und nicht ich ihm ge kündigt hatte. Ich war in seinem Hause als 1. Buchhalter mit gesetzlicher Kündigung angestellt. Wie urteilen Sie darüber? Antwort: Der Geschäftsherr hat zwar nicht in rechts- gütiger Form gekündigt, aber dem Fragesteller den Rat, zu kündigen, erteilt. Obwohl der Geschäftsherr dadurch den Austritt des Fragestellers veranlaßt hat, so darf er doch nicht ins Zeugnis schreiben, daß er dem Fragesteller gekündigt habe. Konkurs des Bürgen 10612. Frage: Zu mir kommt ein langjähriger Kunde A mit seinem Freund B mit folgendem Anliegen: »Mein Freund (B) will Drucksachen bestellen, den ausmachenden Betrag wollen Sie auf mein Konto (A) setzen.« (Wohlbemerkt bestellt hat B.) Nach längerer Zeit erhalte ich zur Begleichung für die Drucksachen für B. 3 Akzepte per April 1910 von A. Vor 8 Tagen geht (A) in Konkurs. Die Akzepte habe ich inzwischen in Zahlung ge geben. Kann ich B für den Ausfall meiner Forderung mithaftbar machen? Soll ich die zur Nichteinlösung kommenden Wechsel zur Konkursmasse A anmelden oder mich nur an B halten? Antwort: Es fragt sich, ob in dem vorliegenden Ab kommen eine Schuldübernahme im Sinne des § 414 BGB zu erblicken ist, sodaß A an Stelle des B alleiniger Schuld ner geworden ist. Nach der Praxis (z. B. RG. Bd. 59 S. 232) ist in dem Versprechen, die Schuld eines anderen zu begleichen, nicht ohne weiteres eine Schuldübernahme zu erblicken, vielmehr gehört hierzu, daß der Gläubiger dagegen zugleich seinen Anspruch gegen den eigentlichen Schuldner aufgab. Daß Fragesteller vorliegend seinen Anspruch gegen B, den eigent lichen Besteller, habe aufgeben wollen, erhellt nicht. Man wird daher hier davon ausgehen können, daß B als selbst schuldnerischer Bürge bezw. als Gesamtschuldner mit A an zusehen ist. Hiernach kann Fragesteller sowohl im Kon kurse A als auch gegen B seine Forderung geltend machen. Ganz unzweifelhaft ist die Sache indessen nicht. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenan. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SW 11, erbeten Druck von k. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße a