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1348 PAPIER-ZEITUNG Nr. 35 Briefkasten Der Frage muß 10-Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt. Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur wenn Abdruck ohne Namen gestattet. China-Watte Zur Frage 10548 in Nr. 25. Wir führen alte China-Watte regelmäßig von China ein. Wir senden Ihnen anbei ungefähres Muster von der alten China-Watte. Der Preis dafür ist 15 M. f. d. 100 kg cif Hamburg. Die Ware wird zur Wattenfabrikation benutzt, wir haben noch nie gehört, daß sie auch zu Papier zwecken verwendet würde, weil sie dafür zu teuer ist. X & Co., Lübeck Provision des Reisenden Zur, Frage 10572 in Nr. 32. Das Klagen beim Kaufmanns gericht ist für den Handlungsgehilfen in sehr vielen Fällen ein zweischneidiges Schwert. Muß man später den Prinzipal als Referenz aufgeben, so wird dieser es sicherlich an den »guten Empfehlungen« nicht fehlen lassen. Anders ist die Sache, wenn der Handlungsgehilfe einem der großen Handlungsgehilfen-Ver bände angehört, die in solchen Fällen ihren Mitgliedern mit Rat und Tat zur Seite stehen. Solche Vereine holen für die Handlungs gehilfen strittige Forderungen herein, ohne immer das Kauf mannsgericht in Bewegung zu setzen. Außerdem wird den Mitgliedern kostenloser Rechtsschutz geboten, auch Vertretung vor Kaufmannsgerichten. P. E. Kapitalbedarf einer Graupappenfabrik Zur Frage 10573 in Nr. 32. Die Antwort ist in bezug auf die Erzeugung unrichtig. 2000—2500 kg lassen sich nie auf einer Pappenmaschine herstellen; diese müßte mindestens 2000 bis 2500 mm Arbeitsbreite haben. So breite Maschinen kommen bei der Graupappenfabrikation nicht vor, die Maschinen sind meist 1000—1500 mm breit. Die in Nr. 32 angegebene Erzeugung entspricht einer Fabrik mit 2 Maschinen. Pappenfabrikant Besteurung von Zigarettenpapier 10594. Frage; Vor kurzem erhielten wir von X in Oesterreich einen Posten Zigarettenseiden in der Annahme, daß es wie früher keine Steuer kostet, und es wurde uns auch ohne Er hebung der Steuer (frankiert und verzollt war es von X) aus gehändigt. Jetzt verlangt die Behörde vom Ries 75 M. Steuer. Da bei dieser riesigen Belastung Zigarettenseiden nicht mehr geht, wollen wir das Papier als Blumenseiden oder Einwickel papier verkaufen, jedoch verbietet uns dies das hiesige Steuer amt. Ist es dazu berechtigt? Eigentlich mußte die Steuer doch wohl gleich an der Grenze erhoben werden, und dann hätten wir das Papier garnicht angenommen. Das Papier wäre unter diesen Umständen also für uns ganz unbrauchbar! Antwort: Zur Beantwortung dieser Frage verweise ich auf meine in Nr. 19 der Papier-Zeitung S. 690 (mit Be richtigung in Nr. 21 S. 767) wiedergegebene Zuschrift. Demnach soll nur das zur Herstellung von Zigaretten bestimmte Papier zur Steuer herangezogen werden. Eine maßgebliche Unterscheidung zwischen feinem Kopier-, Blumen- und Packseiden einerseits und Zigaretten seiden anderseits zu treffen ist aber kaum durchführbar, und wie mir in verschiedenen Rücksprachen über diesen Punkt mit Herren der Steuerbehörde mitgeteilt wurde, liegt es nicht in der Absicht dieser Behörde, Fabrikation, Handel und Verkehr in den besseren Seidenpapieren störend zu beeinflussen. Der Anfrager sollte sich auf die oben er wähnte Auslegung der hiesigen Steuerbehörde berufen, nötigenfalls mag er sich mit mir in Verbindung setzen, und ich will dann gern weiteres veranlassen. Paul Herzberg, Berlin S 42. Geheimhaltung 10595. Frage^Xeh will in neuartiger Ausstattung eine Fach- bezw. Sammler-Zeitschrift herausgeben, es fehlen mir dazu jedoch größere Mittel, weshalb ich gern eine Verlagsanstalt, Druckerei oder einen stillen Teilhaber gewinnen möchte. Nun will jeder Kauflustige die Sache näher kennen lernen, wodurch ich zur Preisgabe meines Geheimnisses gezwungen bin. Wie kann ich mich davor schützen, daß ein von mir Eingeweihter meinen Gedanken verwertet oder durch Dritten verwerten läßt. Wie erzielt man wirksamen gesetzlichen Schutz für die charakte ristische Art der Zeitschrift? Antwort: Wenn die Zeitschrift dem Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen soll, so kann ein Modell davon zum Gebrauchs musterschutz beim Kaiserlichen Patentamt angemeldet werden. Beruht aber die Eigenart der neuen Zeitschrift auf ihrem Inhalt, so gibt es keinen Schutz dagegen, daß andere eine ähnliche Zeitschrift herausgeben. Zeugnis an eine diebische Handlungsgehilfin 10596. Frage: Welches Zeugnis muß ich einer Verkäuferin ausstellen, die mich seit 11/2 Monat um größere Beträge und Waren bestohlen hat? Anfang Dezember nahm ich sie an, und sie fing mit den Diebereien Mitte Januar an. Halten Sie eine Anzeige gerechtfertigt, zumal das Mädchen, welches lügt, die unwahre Darstellung von einer unsittlichen Handlung durch die Blume wiedergibt? Die Höhe der Summe kann ich nicht an geben, habe jedoch den Diebstahl bewiesen. Kann ich im Zeugnis, um andere zu warnen, bemerken, daß ich sie wegen Unredlichkeit entlassen mußte? Oder ist dies nicht zulässig? Oder kann ich ein Zeugnis überhaupt verweigern? Antwort: § 73 des Handelsgesetzbuches bestimmt: Bei der Beendigung kann der Handlungsgehilfe ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer der Beschäftigung fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen des Handlungsgehilfen auch auf die Führung und die Leistungen auszudehnen. Danach kann die Ausstellung eines Zeugnisses nicht verweigert werden, wenn es gefordert wird. Ohne be sonderes Verlangen oder Einverständnis des Handlungs gehilfen ist die Ausdehnung auf Führung und Leistungen nicht statthaft. Wird dieses Verlangen aber gestellt, so darf die Bescheinigung der Wahrheit nicht widersprechen, wenn der Aussteller des Zeugnisses sich nicht Schaden ersatzansprüchen solcher Geschäftsinhaber aussetzen will, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Zeugnisses die untreue Handlungsgehilfin angestellt haben und durch sie geschädigt worden sind. (§ 826 des Bürgerlichen Gesetz buches.) Andererseits hat das Kaufmannsgericht zu Berlin in einem Urteil (Kammer 2 am 10. September 1907) aus gesprochen: »Der Handlungsgehilfe hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses, welches ihn in seinem Fortkommen nicht hindert, wenn tatsächlich seine Leistungen oder seine Führung zu bemängeln sind.« Da nun ein Zeugnis, in dem die Bescheinigung über Führung und Leistung fehlt, allgemein als ungünstig angesehen wird, so ist zu erwarten, daß die Prinzipale, ehe sie die unredliche Gehilfin anstellen, bei dem Fragesteller Erkundigung ein ziehen, und ihnen dann der Entlassungsgrund mitgeteilt werden kann. Ob eine Strafanzeige am Platze ist, ist Ansichtssache. Manche Prinzipale unterlassen solche Anzeigen grund sätzlich, andere vertreten, die Meinung, daß man den Kauf mannsstand mit allen Mitteln von unredlichen Elementen säubern müsse. Gerechtfertigt wäre eine Strafanzeige, da es sich um größere Beträge zu handeln scheint. K. Schutz von Erfindungen 10597. Frage'. Kann sich jemand eine Zeichnung oder die Ausführung eines Gegenstandes schützen lassen, ohne die Er laubnis des Erfinders, auch wenn letzterer keinen Schutz hier über besitzt, und darf dann er und nicht der Erfinder den Ar tikel fabrizieren? Es handelt sich um eine einfache aber neue und praktische Sache. Ich habe den Gegenstand vor etwa 2 Jahren einem Fabrikanten gezeigt, und es ist nicht aus geschlossen, daß er einst zur Fabrikation schreitet. Meine Er laubnis hierzu hat er nicht. Antwort: Jedermann ist berechtigt, für einen Gegen stand Patentschutz oder Gebrauchsmusterschutz nachzu suchen, gleichgiltig, ob er oder ein anderer der Erfinder ist. Nur dann, wenn die angemeldete Erfindung den Zeich nungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines andern ohne dessen Einwilligung entnommen ist, kann der andere Einspruch gegen die Patenterteilung erheben und, wenn dieser Einspruch Erfolg hat, die Erfindung für sich anmelden, wobei der Tag vor der Bekanntmachung der an gefochtenen Anmeldung auf seinen Antrag als lag seiner Anmeldung festgestellt wird. Ist in dem angegebenen I* alle kein Patent-, sondern Gebrauchsmusterschutz angemeldet, so hat der Schutz gegenüber dem Erfinder des Gegenstandes keine Wirkung (§ 4 Abs. 3 des Gebrauchsmuster-Gesetzes). Ist in dem angegebenen Falle ein Patent erteilt worden, ohne daß der Erfinder von der Anmeldung rechtzeitig er fahren hatte, so kann letzterer gemäß § 10 Ziffer 3 des Patentgesetzes die Nichtigerklärung des Patentes be antragen. Hat der Erfinder selbst keinen Patentschutz oder Ge brauchsmusterschutz erworben, so kann er den Fabrikanten, dem er den Gegenstand gezeigt hat, an der Fabrikation des Gegenstandes nicht hindern, auch wenn er ihm keine Erlaubnis gegeben hat. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SW 11, erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29