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Nr- 34 PAPIER-ZEITUNG 1285 gesunken, sodaß dadurch die erhöhten Ausgaben für Löhne usw. mehr als reichlich ausgeglichen worden sind. Ich habe für die Preiserhöhung keine andere Erklärung, als daß den Briefumschlag-Fabrikanten »mit dem Essen der Appetit gekommen« ist. Der Absatz von Luxuskarten ist, soweit sie Massenerzeugung sind, in den letzten Jahren wesentlich zurück gegangen. Noch mehr aber sind die Preise gesunken, sodaß diese heute einen Tiefstand erreicht haben, der die Erzeugung unlohnend macht. Unter so ungünstigen Verhältnissen eine Zutat wesentlich teurer als früher bezahlen zu müssen, ist eine bittere Pille. So naheliegend es auch für Papier-Fabrikanten wie -Verarbeiter ist, die Briefumschlag-Erzeuger um solch günstige Ausnahmestellung zu beneiden, so sehr gönnt Schreiber dieses doch jedem seinen Nutzen nach Recht und Billigkeit. Aber im vorliegenden Falle, wo es sich um einen glatten Massenartikel handelt, den die Maschine fix und fertig hergibt, ist der Nutzen bereits über spannt. Warum beschränkte sich die Briefumschlag-Konvention nicht auf die Erhöhung der vor ihrer Gründung im Preise so sehr gesunkenen Geschäfts-Briefumschläge? Mit dieser Ware wurde damals sehr geschleudert, ihretwegen wurde die Konvention gegründet. Soviel ich weiß, werden jetzt dafür auskömmliche Preise bezahlt, also ist der ursprüngliche Zweck erreicht, wes halb die fortwährende Erhöhung auch aller übrigen Sorten? Es ist Zeit, den Herren ein »Bis hierher und nicht weiter« zuzurufen, sonst erfolgen nach zwei Jahren neue Aufschläge. Luxuspapier-Fabrik Die uns gesandte Zusammenstellung betrifft 25 Größen von Luxuskarten - Umschlägen, zwischen 60X120 und 130X163 mm. Die Zusammenstellung und die mitgesandten Rechnungen der Briefumschlagfabrik ergeben die Richtigkeit der vom Einsender aufgeführten Zahlen. Die größte Er höhung (72 v. H.) betrifft einen 113X143 mm großen, die kleinste (24 v. H.) einen 100X155 mm großen Umschlag. Der kleinste Umschlag hat eine Erhöhung von 57 v. H. und der größte eine solche von 36 v. H. erfahren. Wir haben obiges einem maßgebenden Herrn aus dem Verein deutscher Briefumschlag-Fabrikanten vorgelegt und folgende Auskunft erhalten: Auf diese Eingabe ist zu erwidern, daß ohne genauere Kenntnis der Größen und der Güte, um die es sich handelt, eine erschöpfende,Erklärung kaum gegeben werden kann. Die Preise von 1904 dürfen zu dem beabsichtigten Vergleich überhaupt nicht herangezogen werden, weil sie sogenannte Kampfpreise darstellen, zu deren Anwendung man durch ein getretene Verhältnisse seinerzeit gezwungen war. Diese Preise ließen überhaupt keinen Nutzen, sie waren vielmehr namentlich bei den kleinen Formaten verlustbringend und entbehren des halb jeder Unterlage für den Vergleich. Erst die Preise von 1907 gründen sich wieder auf normale Verhältnisse, die ihnen zugrunde gelegte Berechnungsart war aber, wie sich mit der Zeit herausstellte, für die ganz kleinen Formate fehlerhaft und wurde Anfang 1910 richtig gestellt. Bei einem Vergleich der Preise von 1907 und 1910 kann also deshalb nicht davon die Rede sein, daß der Mehrpreis auch einen Mehrverdienst darstellt. Auch ist der Einsender entschieden im Irrtum mit seiner Annahme, daß das Papier immer den größten Wert der Ware ausmacht; je kleiner das Format, desto weniger Papierwert hat man bei demselben Lohn wie für größere Formate, und wo solche Größen von Hand gearbeitet werden müssen, erhöhen sich sogar die Löhne bei den kleinsten Formaten gegen die größeren wegen der schwierigen Ver arbeitung. Man wird deshalb ferner beim Vergleich der Preise von 1907 und 1910 bestätigt finden, daß nur die Preise der kleineren und kleinsten Formate eine mehr als normale Steigerung aufweisen und daß dieselbe bei den meisten Sorten durchschnittlich nicht mehr als 5 v. H. beträgt. Vordrucke mit daran hängendem Kopierblatt Wir berichteten in Nr. 3 S. 85 über eine Entscheidung des Landgerichts Hildesheim, betreffend die Giltigkeit des Gebrauchsmusterschutzes auf Vordrucke mit daran hängen dem Kopierblatt. Auf solche Vordrucke hatte die Firma Gustav Hollborn in Alfeld DRGM genommen und die Firma »Goldener Turm« in Hildesheim wegen Verletzung dieses Schutzes verklagt. Das Landgericht Hildesheim sprach die Verklagte frei, weil das Gebrauchsmuster zur Zeit seiner Anmeldung nicht mehr neu gewesen sei. Hiergegen legte die Klägerin Berufung beim Oberlandesgericht in Celle ein, welche aber durch Urteil vom 5. März 1910 abgewiesen wurde. Den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils entnehmen wir folgendes: Entscheidungsgriinde Die Klage stützt sich auf § 4 des Gesetzes betr. den Schutz von Gebrauchsmustern vom 1. Juni 1891. Das Schutzrecht des Klägers ist nach §§ 1, 4 dieses Gesetzes dadurch bedingt, daß die von ihm angemeldeten Modelle zurzeit ihrer Anmeldung neu waren. Hier ist der Beweis erbracht, daß die Modelle zur Zeit ihrer Anmeldung nicht neu waren. Der Sachverständige v. Linsingen erklärt, daß das »Durch schreibe- und Perforiersystem« etwas recht Altes und Ge bräuchliches sei und sich für geschäftliche Formulare allgemein eingebürgert habe. Der Sachverständige Rein sagt, daß er in keinem der dem Kläger geschützten Modelle eine wesentliche Neuerung gegenüber den bis zur Zeit der jeweiligen Anmeldung bekannten Durchschlagssachen finden könne. Die Gutachten dieser beiden Sachverständigen sind einwandfrei. Ihre fach männische Befähigung zur Abgabe der Gutachten kann nicht in Zweifel gezogen werden. Beide sind Leiter einer Papierwaren fabrik, Rein insbesondere Leiter einer »Spezialfabrik für Durch schreibebücher«. Sie haben ihr Gutachten ohne Vorein genommenheit abgegeben. Rein belegt sein Gutachten mit einer Reihe von jüngeren und älteren Lagerverzeichnissen, sodaß an der Richtigkeit seines Gutachtens nicht gezweifelt werden kann. Die Gebrauchsmuster Nr. 287910 und 288639 des Klägers betreffen einen Kopierbuchersatz für Postkarten und Brief formulare. Bei den Postkartenblöcken hat der Kläger besonders die Einrichtung sich schützen lassen, daß ein perforierter Zwischenstreifen, der nach dem Beschreiben der Karte entfernt werden soll, das Umlegen der Kopierblätter erleichtert. Bei den Formularbüchern ist in der Anmeldung als wesentliche Eigenschaft hervorgehoben, daß die Blätter abwechselnd numeriert und perforiert sind. Die festen Blätter sind numeriert und bilden so nach Entfernung der perforierten Blätter ein mit fortlaufenden Seitenzahlen versehenes Buch. Nach dem Gut achten Reins sind solche Postkartenblöcke und Formularbücher von seiner Fabrik bereits seit etwa 20 Jahren in den Handel gebracht worden. Den Zwischenstreifen bei den Postkarten- blocken erkennt er mit Recht nicht als eine wesentliche Neuerung an. Der Zwischenstreifen ist unnötig, da sich die dünnen Kopierblätter auch ohne den Streifen leicht umlegen lassen. Die fortlaufende Numerierung der festen Blätter der Formularbücher ist nicht schutzfähig, weil sie lediglich der äußeren Ausstattung des Modelles dient; Außerdem ist diese Art der Ausstattung nach dem Gutachten Reins ebenso wie die abwechselnde Perforierung der Blätter alt. Das Gebrauchsmuster Nr. 273427 des Klägers betrifft einen Schreibmaschinenpapiersatz aus einzelnen, am oberen Rande verbundenen und perforierten Bogen, das Gebrauchsmuster Nr. 273 428 eine Schreibmaschinenpostkarte mit am perforierten Rande angeklebtem Kopierblatt. Nach dem Gutachten beider Sachverständigen sind auch diese Modelle alt. Die Winterhoff- sehen älteren Gebrauchsmuster zeigen bereits dieselbe Grund form. Der Schutzanspruch für die beiden Gebrauchsmuster ist gerichtet auf »Schreibformulare für Hand- oder Maschinen schrift, gekennzeichnet durch daran befestigte überleckende bezw. unterliegende Durchschreibebogen mit perforiertem Rand usw.«. Der Kläger gibt zu, daß schon vor der Anmeldung seiner Gebrauchsmuster Bogen und Postkarten mit anhängendem Kopierblatt bekannt und geschützt gewesen sind. Er sieht die Neuheit seiner Modelle darin, daß das Kopierblatt oben, statt seitlich angebracht ist, übersieht aber, daß diese Art der An bringung »nur für seinen Schreibmaschinenpapiersatz« nicht für seine Postkarte besonders hervorgehoben ist. Die bekannte Grundform — Verbindung von Schreibpapier und Kopierblatt — umfaßt alle Modifikationen, die innerhalb des Gattungsbegriffs liegen. Es ist unerheblich und jedenfalls kein Fortschritt, wenn das Kopierblatt statt seitlich oben oder unten befestigt wird. Die Art der Befestigung richtet sich nach dem Zweck, für den das Papier oder die Karte bestimmt ist. Für den einen Fall wird diese, für den anderen jene Art praktischer sein. So er ledigt sich das Gutachten v. Linsingens, der hier zugunsten des Klägers einen praktischen Fortschritt anerkennen will. Die von Rein offengelassene Frage, ob vor der Anmeldung des Klägers bereits gerade Schreibmaschinenpapiersätze im Verkehr ge wesen sind, ist, wie der Vorderrichter mit Recht annimmt, ebenfalls unerheblich. Es genügt, daß Schreib- oder Rechnungs formulare u. ä. vor dieser Zeit mit Kopierblättern verbunden hergestellt und verbreitet wurden Die Herstellung der Schreib maschinenpapiersätze aus einem Stück ist dem Kläger nicht ge schützt, dient aber auch nicht dem Gebrauchszweck, sondern nur der Erleichterung der Herstellung. Bücher-Erzeugung. Nach dem Geschäftsbericht des Börsen vereins der Deutschen Buchhändler gestaltete sich die Bücher- Erzeugung Im Jahre » » » » »» H »» », in den letzten neun Jahren wie folgt. 1901 25331 Werke Im Jahre 1906 1902 26906 „ „ „ 1907 1903 27 606 „ „ „ 1908 1904 28378 „ „ „ 1909 1905 28 886 „ Es erschienen: 28 703 Werke 30073 „ 30317 „ 31051