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1272 PAPIER-ZEITUNG Nr. 33 Provision des Stadtreisenden 10583. Frage: i. Habe ich von allen eingehenden Aufträgen der Firmen, die mir als Kunden aufgegeben und von mir regel mäßig besucht wurden, die vereinbarte Provision zu bean spruchen? 2. Habe ich auch die gesamte Provision zu beanspruchen, wenn der Umsatz die Höhe des mir bei der Anstellung an nähernd angegebenen Betrages überschreitet? 3. Habe ich das Recht, Inkasso zurückzubehalten und als Ausgleich für meine Provision zu verrechnen, wenn Auszahlung der Provision verweigert wurde? Früheres Einverständnis der Firma liegt vor. 4. Kann ich von der Firma die Vorlage der Kommissions bücher und sonstiger Geschäftsbücher verlangen? 5. Wenn Frage 1 nicht zu bejahen ist, habe ich dann trotz dem Provision von den durch meine bei der Kundschaft nieder gelegten Orderbücher oder -Zettel eingegangenen Aufträgen zu beanspruchen? 6. Als erstes Gericht ist doch nur das Kaufmannsgericht des Platzes zulässig? Antwort; 1. Nach dem Handelsgesetz gebührt dem Handlungsagenten Provision für jedes zur Ausführung ge langte Geschäft, welches durch seine Tätigkeit zustande gekommen ist. Da hier über die Provision nichts anderes vereinbart wurde, so ist diese Gesetzesbestimmung maß gebend. Demnach hat Fragesteller von unmittelbar bei seinem Hause eingehenden Bestellungen der von ihm be suchten Kunden keine Provision zu beanspruchen. 2. Die Höhe des Umsatzes war nur annähernd an gegeben und verpflichtet weder den Geschäftsherrn noch den Agenten. Diesem gebührt also die zugesicherte Provision vom vollen Umsatz ohne Rücksicht auf dessen Höhe. 3. Ja, wenn tatsächlich dem Fragestellerfällige Provisions ansprüche zustehen. 4. Nein. Nach § 91 HGB steht dem Handlungsagenten nur ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges, nicht aber auf Einsicht oder Vorlegung der Geschäftsbücher zu. Das Gleiche hat bei Stadtreisenden, die gegen Provision tätig sind, zu gelten. Doch kann im Prozesse, falls der er teilte Buchauszug als unvollständig zu bemängeln ist, auf die Geschäftsbücher des Prinzipals Bezug genommen werden, deren Vorlegung alsdann vom Gericht angeordnet werden kann. 5. Das Hinterlegen geschriebener Auftragzettel bei den Kunden genügt nicht, um als provisionsberechtigte Tätigkeit des Agenten im Sinne des § 88 HGB zu gelten; daher hat Fragesteller auch hier keinen Rechtsanspruch auf Provision. 6. Das Kaufmannsgericht am Wohnort des Geschäfts herrn ist zuständig für alle Streitigkeiten aus dem Dienst verhältnis zwischen diesem und seinem kaufmännischen Angestellten. Da hier die Provision des Reisenden für einen Teil des Gehalts angesehen werden muß, weil das feste Gehalt von monatlich 100 M. nicht als ausreichende Bezahlung gelten kann, so dürfte sich unseres Erachtens das Kaufmannsgericht für den hier geschilderten Fall als zuständig erkären. „Urheberschutz in Oesterreich 10584. Frage: (Auf welchem Wege können wir ein Plakat- motiv in Oesterreich-Ungarn schützen lassen? Antwort: Unseres Wissens sind in Oesterreich künst- ] e rische Plakate ebenso wie in Deutschland ohne weiteres vor Nachbildung geschützt. Auch bestehen zwischen wutschland und Oesterreich-Ungarn Verträge, wonach die g erke von Angehörigen des einen Landes denselben chutz genießen wie die von Angehörigen des andern Landes, soweit die Gesetze in beiden Ländern denselben Schutz verleihen. Lieferunggegen Nachnahme 10585. Frage' LWir haben auf Grund einer Anzeige in Ihrer Zeitung einer Papiergroßhandlung in X 30000 Bogen Konzept 6/IV/5 42 X 66 cm 22 kg zu .. Pf. das Kilo frei X verkauft. In der Anzeige war ebensowenig wie in unserem Briefwechsel mit dem Hause von einem Ziel oder einem Kredit die Rede. Wir sandten daher, nachdem der Käufer Ausfallmuster aus der Sendung erhalten hatte, die Sendung zu dem vereinbarten Preis unter Nachnahme, weil dies für Erfüllung »Zug um Zug« die billigste Art war. Der Käufer verweigerte die Einlösung und beantragte Prüfung der Ware bei dem Bahnspediteur. Dies wurde unserseits bewilligt, wir haben aber die entstandenen sehr hohen Kosten für die Lagerung und die Rollspesen ein geklagt, da wir den Käufer nicht für berechtigt hielten, die äußerlich erkennbare Ware nach vorherigem Erhalt der Ausfall muster vor Erlegung des Betrags noch erst prüfen zu dürfen. Bei dem Preis von . . das Kilo für Konzept 6/IV/5 und dem bahn amtlich festgestellten Gewicht, sowie unter dem Umstand, daß jeder Fachmann die Sendung äußerlich prüfen konnte, war unseres Erachtens eine nähere Prüfung, nachdem der Käufer die Ausfallmuster gesehen hatte, nicht mehr zu verlangen, um den Betrag dafür, zumal es sich um eine Partie handelte, bei Ankunft der Sendung zu verweigern. Das Gericht hat nun die Handelskammer um Mitteilung ersucht, die diese wie folgt ge geben hat: In Sachen .... erwidern wir ergebenst, daß kein Handelsgebrauch besteht, nach welchem Beklagte ver pflichtet ist, die fraglichen Waren unter Nachnahme zu übernehmen, besonders bei einer Papierlieferung, bei welcher die Bestellerin berechtigt ist, den Ausfall der Sendung zu prüfen und diese unter Umständen zur Ver fügung zu stellen. Eine Nachnahmesendung muß nur nach vorhergegangener diesbezüglicher Vereinbarung ange nommen werden. Die Handelskammer Wir bitten um Ihre diesbezügliche fachmännische Ansicht. Antwort: Wir halten die Auskunft der Handelskammer für richtig. Tagespreis 10586. Frage: Ich war bis zum 30. Juni 1909 Inhaber der Firma X und hatte an eine Druckerei 5 Jahre die Lieferung von satiniertem Rotationsdruck. Vereinbart war Tagespreis, und ich berechnete 261/2 Pf. fürs Kilo frei bei einem Einkauf von 23‘/2 Pf. Jetzt bezieht das Geschäft von der Fabrik, bezahlt 2212 Pf. und will mich für den Preisunterschied haftbar machen, ja es droht sogar mit Klage. Ich habe nicht die geringste Angst, denn ich bin erstens Großhändler, und die Druckerei ist immer faul ge wesen, sodaß mit der Lieferung großes Risiko verbunden war. Ich bitte Sie um Ihre Ansicht. Wie denken Sie über den Aus gang eines Prozesses? Antwort: Papier hat keinen Börsen- oder Tagespreis; wenn sich ein Großhändler trotzdem verpflichtet, Papier zu Tagespreisen zu liefern, so muß er sich ungefähr nach dem Preis richten, der jeweils in der Gegend seines Kunden für Papier gleicher Art bezahlt wird. Wenn der Kunde nach träglich den Preis beanstandet und die Sache noch nicht verjährt ist, so hat der Kunde die Pflicht, zu beweisen, daß der Preis seinerzeit dem Abkommen nicht entsprach. Der Preis für satiniertes Rotationsdruckpapier ist übrigens unseres Wissens im Laufe der letzten 5 bis 6 Jahre all mählich gefallen. Der Ausgang des etwaigen Prozesses läßt sich nicht vorhersagen. Mehrlieferung von Tüten 10587. Frage: Wenn man bei einem Fabrikanten 5000 Stück Beutel oder Tüten bestellt und es werden anstatt 5000 Stück 50 Stück mehr geliefert, ist der Abnehmer verpflichtet, diese 50 Stück zu bezahlen? Der Fabrikant gibt an, er müsse bei einer solchen Anfertigung Zuschuß geben. Antwort: Bei jeder Anfertigung von Tüten muß ein gewisser Zuschuß gegeben werden, weil man nicht wissen kann, wieviel bei der Verarbeitung verloren geht oder verdorben wird. Ebenso gut wie bei den bestellten 5000 Beuteln 50 Stück mehr herauskamen, konnten es auch 50 Stück weniger werden. Hält sich ein Mehr in mäßigen Grenzen, wie in obigem Falle nur 1 v. H., so ist dieses nach Handelsbrauch vom Besteller mit abzunehmen. H. Thümmes Unfallversicherung 10588. FrageF. Ich gliederte seinerzeit meiner Buchbinderei ein Bilder-Einrahmungsgeschäft mit Kraftbetrieb an. Des Kraft betriebs halber mußte ich mich der Norddeutschen Holz-Berufs genossenschaft anschließen. Jetzt verlangt diese, daß ich für sämtliche Arbeiter sowohl der Buchbinderei wie der Rahmerei die Löhne angebe und Beiträge entrichte, obschon ich in der Einrahmerei nur einen Gehilfen durchschnittlich beschäftige. Ist dies richtig, und falls ja, kann ich solches verhindern, wenn ich getrennte Arbeitsräume habe? Antwort: Sofern die Buchbinderei ohne Maschinen be trieben wird, und weniger als zehn Arbeiter darin be schäftigt werden, ist sie nicht als ein versicherungs pflichtiger Betrieb an sich anzusehen, und die Norddeutsche Holz-Berufsgenossenschaft würde Beiträge für diesen Betrieb nicht beanspruchen können, wenn derselbe räumlich von dem Bildereinrahmungsgeschäft getrennt und kaufmännisch wie technisch gesondert geleitet wird. Solange dies nicht der Fall, ist die Buchbinderei als Nebenbetrieb der Rahmen fabrik anzusehen und der Anspruch der Holz-Berufs genossenschaft berechtigt. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SW 11, erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29