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DAPIERVERARBEITUNG BUCHGEWERBE [.2"" Papier-Industrie-Verein Die diesjährige Hauptversammlung des Papier-Industrie- Vereins findet gemäß dem in der Vorstandssitzung am 18. April 1910 gefaßten Beschluß am 3. Juni 1910 in Stuttgart statt. Nach den Satzungen ist jedes Mitglied berechtigt, Anträge für die Hauptversammlung zu stellen. Solche An träge müssen vier Wochen vor dem Versammlungstag, also spätestens bis zum 6. Mai 1910, bei dem unterzeichneten Vorsitzenden oder bei der Geschäftsstelle, Berlin W 9, Linkstr. 22, schriftlich eingereicht werden. Max Krause, Kgl. Kommerzienrat Vopsitzender • * * Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und die Warenbezeichnungen Nach den §§ 3 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 kann derjenige, der unrichtige Angaben über die Beschaffenheit oder den Ursprung von Waren macht, die geeignet sind, den Anschein eines be sonders günstigen Angebots hervorzurufen, auf Unterlassung der unrichtigen Angaben in Anspruch genommen werden, und sind die betreffenden Angaben wissentlich unwahr, so kann er sogar bestraft werden. Da erfahrungsgemäß im Geschäftsverkehr zahlreiche Warenbezeichnungen vor kommen, die, streng genommen, ganz entschieden unrichtige Angaben über Beschaffenheit oder Ursprung enthalten — man denke z. B. an die Bezeichnungen »Bestes Leinenpapier«, »Bristolkarton« usw. — so liegt für jeden Geschäftsmann die Gefahr eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsgesetz nahe. Es ist deshalb angeregt worden, Feststellungen über die Handelsüblichkeit von Warenbezeichnungen vorzubereiten. Um Klarheit zu schaffen und um dem Handel eine Richt schnur sowie den Gerichten für die Entscheidung schwie riger Fälle zuverlässiges Material zu unterbreiten, wird der Papier-Industrie-Verein eine Zusammenstellung der in Frage kommenden Warenbenennungen des Papierfachs vornehmen. Um diese Zusammenstellung möglichst vollständig zu gestalten, richten wir an alle Interessenten die Bitte, uns mit Namhaftmachung derjenigen handelsüblichen Waren bezeichnungen des Papierfachs an die Hand zu gehen, die nach ihrem strengen Wortlaut unrichtige Angaben über Be schaffenheit und Herkunft enthalten. Die bezüglichen Mit teilungen bitten wir an unsere Geschäftsstelle (Berlin W 9, Linkstr. 22) gelangen zu lassen. Es sei hierbei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß der § 5 des Wettbewerbsgesetzes die Verwendung von Namen, die im geschäftlichen Verkehr zur Benennung ge wisser Waren dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen, ausdrücklich gestattet. Demnach sind alle Herkunfts bezeichnungen, die im Laufe der Zeit den Charakter von Beschaffenheitsbezeichnungen angenommen haben, als ein wandfrei anzusehen. Wo dagegen ein solcher Umwandlungs prozeß sich noch nicht vollzogen hat, kommen die oben erwähnten §§ 3 und 4 des Wettbewerbsgesetzes in Betracht. Für die Beantwortung der Frage, ob die Verwendung eines geographischen Begriffs bei der Warenbezeichnung die Her kunft oder die Beschaffenheit der Ware kennzeichnet, ist nach der bisherigen Rechtsprechung in erster Linie nicht etwa die Auffassung des Fabrikanten oder Verkäufers, sondern die Auffassung des Publikums maßgebend. Papier-Industrie-Verein Der stellvertretende Vorsitzende: Max Krause * * * Der Geschäftsstelle des Papier-Industrie-Vereins ist eine amtliche Mitteilung über Erteilung von Auskünften betreffend Angelegenheiten des Außenhandels seitens des Reichsamts des Innern zugegangen. Mitglieder, welche sich für diese Mitteilung interessieren, können ein Exemplar von unserer Geschäftsstelle (Berlin W 9, Linkstr. 22) kostenfrei beziehen. Nachdruck von Anzeigen — unlauterer Wettbewerb Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten Der Zeitungsverleger Otto Schulz in Berlin klagte gegen die Firma R. von Deckers Verlag daselbst neben anderm auf Unterlassung des Nachdrucks von Anzeigen, in denen Stellen ausschreibungen von Behörden und Privaten bekannt gemacht werden. Beide Parteien sind Herausgeber von mehreren Va kanzenzeitungen für Staats- und Gemeindebeamte. Der Kläger behauptet, daß die beklagte Firma mit ihrem »Vakanzen-Anzeiger für Reichs-, Staats-, Gemeinde- und Privatbehörden« unlauteren Wettbewerb betreibe. Der Vakanzen-Anzeiger sei nichts weiter als ein planmäßiger Abdruck seiner Vakanzen-Zeitung. So seien unter 63 Ausschreibungen von Behörden nur 3 Originale vor handen, das andere seien Nachdrucke. Das Landgericht Berlin verurteilte die Beklagte, in dem von ihr herausgegebenen Vakanzen-Anzeiger den Nachdruck von Anzeigen zu unterlassen, in welchen Stellenausschreibungen von Behörden und Privaten bekannt gemacht werden, sowie die Behauptung zu unterlassen, der Vakanzen-Anzeiger sei Beiblatt der Monatsschrift für deutsche Beamte und das alleinige Organ des 170000 Mitglieder zählenden Verbandes deutscher Beamten vereine. Das Landgericht legt dar, die Beweisaufnahme habe ergeben, daß fast sämtliche Anzeigen in dem Vakanzen-Anzeiger der Beklagten vom 10. März 1908 nachgedruckt sind. Weiter heißt es: Die Kammer für Handelssachen schließt sich einer Entscheidung des Reichsgerichts an, die in dem Allgemeinen Anzeiger für Druckereien in Frankfurt a. M. am 27. Juni 1901 abgedruckt und in der der Grundsatz aufgestellt ist, daß auch gegen denjenigen Verleger eine Klage auf Unterlassung aus dem Wettbewerbsgesetz gegeben ist, der den Abdruck von An zeigen aus andern Zeitungen unternimmt, wenn durch den Ab druck der Eindruck erweckt wird, daß das Blattt eine wesent lich größere Zahl von Anzeigen hat, als es in Wirklichkeit der Fall ist. Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts vom Kammergericht zu Berlin in den wesentlich in Betracht kommenden, oben angeführten Punkten bestätigt worden. Das Kammergericht erklärt, es sei als erwiesen anzu sehen, daß die Behauptungen des Klägers über dje Nachdrucke im wesentlichen tatsächlich richtig sind. Diese Annahme aber führe zu dem Ergebnis, daß das fortgesetzte, planmäßige Nach drucken einer großen Anzahl von Stellenausschreibungsanzeigen, welche die Beklagte für ihren Vakanzen Anzeiger aus der klägerischen Vakanzen-Zeitung entnommen hat, sich als eine Zuwiderhandlung gegen § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs darstellt. Denn bei den Lesern werde durch die abgedruckten Anzeigen der Glaube erweckt, es handle sich um ein von Behörden viel gesuchtes Blatt und eine auch vom Publikum vielgelesene Zeitung, was bei einer Zeitung mit wenig Anzeigen nicht anzunehmen sei. Gegen das Urteil des Kammergerichts hatte die Beklagte Revision beim Reichsgericht eingelegt. Der II. Zivilsenat des höchsten Gerichtshofs erkannte jedoch im wesentlichen auf Zurückweisung der Revision. Nur billigte er zu, daß der Nach druck von Füllanzeigen dann nicht weiter untersagt sein soll, wenn die Beklagte die Füllanzeigen als solche kenntlich macht. (Akt. Z. II. 380/09. — 15. April 1910.) Ersatz für Benzin Nr. 26 enthielt auf S. 972 eine Frage nach einem Präparat, welches als Ersatz für Benzin zum Reinigen der Kolumnen und Korrekturabzüge in Buchdruckereien dienen, aber die nach teiligen Eigenschaften des Benzins, die Feuers- und Explosions gefahr, nicht aufweisen soll. Als vollgültiger Ersatz des Benzins für diese Zwecke ist Tetrachlorkohlenstoff (CCl,) anzusehen. Dies ist eine benzinähnliche, farblose, spezifisch schwere Flüssigkeit von leicht chloroformartigem Geruch, scharfem Ge schmack und vollständig neutraler Reaktion, welche sehr schwer entzündlich ist und in Dampfform nicht brennt. Tetrachlorkohlenstoff ist nicht explosiv, auch nicht in Ge mischen mit Luft, und seine Dämpfe unterhalten nicht die Ver brennung. Er ist leicht flüssig, löst sich in den gebräuchlichsten organischen Lösungsmitteln und besitzt großes Lösungsvermögen für verschiedene Stoffe. Tetrachlorkohlenstoff löst sich in Alkohol, Aetyläther,