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Nr. 27 1008 PAPIER-ZEITUNG binden zu lassen. Papierhändler Bild 1 Bild 2 Bild 3 Aussparung zur Aufnahme des Ringes. Platten und die Einziehung der noch vorhandenen Ansichts karten. Im Urteil hieß es: Die Annahme des Angeklagten, daß er berechtigt gewesen sei, die Photographie zu benutzen, sei ein Rechtsirrtum, der zwar nicht vor Strafe schütze, wohl aber bei der Beurteilung des Strafmaßes Berücksichtigung finden könne. (Ostsee-Zeitung) Haftpflicht des Ladeninhabers Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten Als die Klägerin in einem offenen Laden in Essen-Rütten scheid Einkäufe besorgt hatte, stürzte sie beim Verlassen des Ladens die drei zum Bürgersteig führenden Treppenstufen hinab, weil der Griff der Türklinke sich gelöst und die Klägerin mit der Türklinke in der Hand allen Halt verloren hatte. Infolge des Hinfallens erlitt sie mehrere Verletzungen. Das Landgericht Essen wies die Schadenersatzansprüche der Verletzten ab; dagegen hat das Oberlandesgericht Hamm Schnitt. Das die Mün zen aufnehmende Gerät besteht aus einem auf geschnittenen Ring 1 aus Aluminium, der einen aufwärtsgerich teten Rand 2 mit etwas unterschnittener Wandung besitzt. Da der Ring infolge des Aufschneidens federt, kann man die Münze bequem so einlegen, daß sie von dem Rand 2 unbeweglich gehalten wird. Das Federn des Ringes gestattet auch die Versendung von Münzen von etwas abweichendem Durch messer, wie er durch langjährige Abnutzung gelegentlich entsteht. Die aufwärts geboge nen Zungen 3 des Ringes werden durch entsprechende Schlitze der PapptafelPgesteckt und dann umgeklappt, dem Durchmesser des Verein durch die Klausel vom Treurabatt alle Außenseiter be seitigt! Wenn der Handel die Preiserhöhungen der Briefumschlag fabriken weiterhin ruhig ansieht, so wird wohl bald wieder Preiserhöhung irgend welcher Sorten eintreten, zum Nutzen einiger führender Großbriefumschlagfabriken und zum Schaden des gesamten Handels und der Verbraucher. Vielleicht veranlaßt meine Anregung die Kollegen vom Papierhandel, sich nicht durch Treurabatt-Klauseln die Hände Amerikanische Schreibwaren Münzen-Träger für die Versendung von Münzen durch die Post von Lawrence Zamboni in New York, N. Y. Amerik. Patent Nr. 893890. Bild 1 zeigt das benutzte Gerät in Verbindung mit einer Papptafel P, Bild 2 für sich allein im Grundriß, Bild 3 im Die Papptafel besitzt natürlich eine Ringes entsprechende kreisförmige Wir erkundigten uns in Fabrikantenkreisen nach der Berechtigung obiger Beschwerde und erhielten folgende Auskunft: Dem Einsender ist insofern ein Irrtum unterlaufen, als der Verein Deutscher Briefumschlagfabrikanten die Preise für die gangbarsten Sorten bereits am 20. Oktober 1909 um 9 Pfg. f. d. 1000 Stück erhöht hat. Die vom Verein am 1. Februar 1910 vor genommene Preisänderung bezieht sich nicht auf diese Sorten, sondern nur auf die sogenannten Bruttosorten des Vereins. Die Aenderung bedeutet aber keine allgemeine Preiserhöhung, viel mehr eine Korrektur der Preise für diese Sorten auf Grund einer durch die Umstände notwendig gewordenen neuen Be rechnungsart, wonach einige Nummern mäßig höher auskommen, andere Sorten im Preise geblieben sind, gewisse Serien aber herabgesetzt wurden. Von einer Ausbeutung durch sachlich nicht berechtigte Preiserhöhungen kann keine Rede sein. Die letzte in Betracht kommende Erhöhung hat vor etwa 21/2 Jahren stattgefunden und war damals unbedingt erforderlich, weil eine ganze Menge von Sorten von den Briefumschlagfabriken ohne Verdienst abgegeben wurden. Inzwischen sind die Löhne und Unkosten nicht un wesentlich gestiegen, und die Erfahrung hat gelehrt, daß die bisherigen Preise den Fabriken keine angemessene Verzinsung ließen. Daß dies der Fall war, dafür spricht der Umstand, daß in den letzten Jahren mehrere Fabriken, die dem Verein Deut scher Briefumsehlagfabrikanten angehörten, aufgelöst worden sind, weil sie ihr Bestehen nicht finden konnten. Die geringen Aufschläge, die seit 1. Februar d. J. teilweise vorgenommen worden sind, schädigen die Verbraucher ganz und gar nicht, da diese den kleinen Preisunterschied nicht fühlen, den Händlern bereiten sie aber noch weniger irgend welchen Schaden, da diese ihre Verkaufspreise naturgemäß den neuen Einkaufspreisen anpassen. Bevorzugung bestimmter Zeichenwaren durch Lehrer Die Inhaber Magdeburger Schreibwarenhandlungen besprachen dieser Tage in einer Versammlung die versuchte Einführung auswärts gearbeiteter Zeichenwaren durch einen dortigen Lehrer. In der Besprechung wurde u. a. darauf hingewiesen, daß es nicht Sache der Lehrer sei, Schulwaren zu verlegen, das sollten die Herren den Händlern überlassen, die den Lehrern für jede Anregung dankbar seien. Es wurde auch auf die bekannte Ministerialverfügung hingewiesen, die den Lehrern streng ver bietet, einen Unterrichtsartikel zurückzuweisen, weil er ein be stimmtes Kennzeichen nicht trägt. Es wurde aber auch darüber gesprochen, wie schwierig es für die Händler ist, diese Be stimmung zu überwachen. Daß es im Interesse der Schul warenhändler liegt, nur Schulwaren von einwandsfreier Be schaffenheit zu liefern, wurde allseitig anerkannt. Die Ver sammlung billigte das Vorgehen des Vorstandes und ermächtigte ihn einstimmig, auch ferner dafür zu wirken, daß der Magistrat Normalien hinsichtlich der in den Schulen gebrauchten Zeichen waren festlegt und dafür sorgt, daß geprüfte und zulässige Muster der Waren zu jedermanns Einsicht ausgelegt werden. Wenn der Magistrat diesem Verlangen entspricht, können die Zeichen waren am Ort angefertigt werden. Wenn aber die Einführung der neuen Zeichenwaren nicht zu verhindern sei, so möge sie auf keinen Fall schon zum diesjährigen Schulwechsel geschehen, da sonst die teilweise recht bedeutenden alten Vorräte wertlos werden. (Magdeb. Central-Anz.) Nachbildung einer Photographie auf Ansichts karten Wegen Vergehens gegen das Urhebergesetz hatte sich am 15. März der in Stettin ansässige Kaufmann A. vor der ersten Strafkammer zu verantworten. Er hat im Jahre 1907 Ansichts karten von Stettin und dem Weinberg in G. anfertigen lassen und vertrieben. Die Ansichtskarten wurden hergestellt nach einer Photographie, die dem Album des als Nebenkläger zugelassenen Kaufmanns R. entstammte. Dieser beantragte von dem Angeklagten eine Entschädigung von 300 M. Das Gericht verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 60 M wegen Vergehens gegen das Urhebergesetz in zwei Fällen, zu 50 M Buße an den Nebenkläger und verfügte die Vernichtung der den Ladeninhaber zum Ersatz der Heilungs- und Pflegekosten und zur Zahlung einer Rente verurteilt. Die. gegen diese Ent scheidung eingelegte Revision des Beklagten wurde vom Reichs gericht mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die Klägerin hatte behauptet, die Klinke habe sehr lose gesessen und sei wiederholt aus der Tür gefallen, sie hätte aber so fest sitzen müssen, daß sie sich nicht hätte loslösen können. Dieser Auf fassung trat das Oberlandesgericht bei; es stellte fest, daß ein Verbindungsstift zur Zeit des Unfalls fehlte, und daß eine Be festigung der Griffe schon gefehlt haben müsse, ehe die Klägerin den Laden verließ. Auf Grund dieser Feststellung nahm das Oberlandesgericht an, daß die Lösung des Griffs der Türklinke die Folge mangelhafter Unterhaltung gewesen sei. Einen Nach weis darüber, wie es kam, daß der Nagel, der nach Angabe der Ehefrau des Beklagten seit Jahren statt eines festen Verbindungs stiftes die Griffe der Türklinke zusammengehalten hatte, zurZeit des Unfalls nicht mehr vorhanden war, hatte die Klägerin nicht zu erbringen. Unbegründet ist der Vorwurf der Revision, das Oberlandesgericht habe hinsichtlich des dem Beklagten ob liegenden Entlastungsbeweises zu hohe Anforderungen an die zu beobachtende Sorgfalt gestellt. Die Revision führt selbst an, der Zustand der Einrichtung sei täglich fortgesetzt zu beobachten gewesen. Unter diesen Umständen ist es keineswegs zu bean standen, wenn das Oberlandesgericht angenommen hat, der Be klagte hätte die aus dem mangelhaften Zustand der Ladentür drohende Gefahr erkennen und die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen treffen sollen. (Akt. Z. IV 347/685/09. 31. Januar 1910.) K. M.-L.