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Im Namen des Königs! In Sachen der Firma Jerd. fshelm in Berlin, Willdenowstr. 21, Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Justizrat Dr. Seligsohn I u. Seligsohn II, Rechtsanwälte, Berlin, Prinz-Louis-Ferdinand-Str. 1, gegen 1. den Buchdruckereibesitzer Hugo Flatow zu Berlin, Oranienburger Str. 12, 2. die Firma Mordhaus 8 Ostermann zu Weissensee bei Berlin, Lehderstr. 42-43, Beklagte, Prozessbevollmächtigter der Beklagten zu 2) Rechtsanwalt Kallmann, Berlin, Yorkstr. 76, hat die 16. Zivilkammer des Königlichen Landgerichts I in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1910 unter Mitwirkung des Landgerichtsdirektors Rietze, des Landrichters Dr. Schlichting und des Gerichtsassessors Dr. Berghoff für Recht erkannt: I. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fest zusetzenden Geldstrafe zu unterlassen, eine Kalender-Druckmaschine herzustellen oder zu gebrauchen, bei welcher ein oder mehrere Male Papierbahnen durch Messer in mehrere Streifen zerschnitten und die Streifen bahnen durch Wendestangen und Wendeschaufeln zu einer einzigen Streifenbahn vereinigt werden, bei welcher ferner aus der einzigen Streifenbahn durch Schneidezylinder einzelne Teile entsprechend der Kalenderblattlänge abgeteilt und die kleinen Teilchen in einem Sammelzylinder zu einem Blockpaket zusammengeschichtet werden. II. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte zu 2), soweit sie nicht durch Versäumnisurteil vom 24. September 1909 dem Beklagten zu 1) auferlegt sind. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10000 Mark vorläufig vollstreckbar. Im Anschluss an obige öffentliche Bekanntmachung stelle ich die inzwischen erfolgte Erwiderung der Firma Nordhaus & Ostermann richtig. Das Urteil ist vollstreckbar, da die vom Gericht geforderte Sicherheit in Höhe von M. 10 000 inzwischen von mir geleistet ist. Das Objekt dieser Klage ist nicht von mir, sondern vom Gericht zu Anfang des Prozesses in Unkenntnis der Sachlage auf M. 4000 festgesetzt. Das eigentliche Streitobjekt, welches erst später die Gerichte beschäftigen wird, ist bis heute 30-40 mal so hoch. Der von der Firma Nordhaus & Ostermann benannte kleinere Apparat (meinem Patent nachgeahmt) war bisher die Hauptsache an ihrer Druckmaschine. Mit vielen Kosten, endloser Mühe und grossen Zeitverlusten hat sie versucht, diesen kleinen von ihr für mehrere Formate benutzten Apparat zum Funktionieren zu bringen. Der kleine Apparat hat nämlich den Zweck, den Kalenderblock in der Maschine zu sammeln. Auf diesen ausserordentlichen Vorzug meines Patentes muss sie nun verzichten und ihre Arbeitsweise ganz bedeutend komplizierter einrichten. Dadurch wird natürlich ihre Leistungsfähigkeit enorm vermindert. Die neuen Angaben über Produktionsfähigkeit sind nicht zutreffend. Die Firma hat früher behauptet, mit dem von ihr jetzt abfällig behandelten Apparat durchschnittlich pro Tag 120 000 Blöcke leisten zu können, heute reduziert sie schon freiwillig die Leistungsfähigkeit auf die Hälfte des Quantums, trotzdem sie jetzt besser und „mindestens ebenso rationell“ ohne den Apparat wie mit demselben drucken kann. Sie multipliziert diese Tagesleistung mit den Arbeitstagen von 10 Monaten und erhielt ein Gesamtquantum von 14 Millionen. Diese Leistung kann sie bei weitem nicht erreichen, da sie genau so wie früher vergisst, die unvermeidlichen und bei ihrer Maschine ziemlich häufigen Störungen sowie die Verluste für das Einrichten der Maschine und das Wechseln der Formate in Abzug zu bringen. Der angekündigten Berufung und der Nichtigkeitsklage sehe ich mit voller Ruhe entgegen. Für das Jahr 1911 hat die Firma Nordhaus & Ostermann bereits Blöcke auf der Maschine, welche mein Patent verletzt, hergestellt, wofür ich in den nächsten Prozessen den Beweis antreten werde. Ich warne deshalb wiederholt vor dem Ankauf solcher Blöcke. Ferd. Asheim, Berlin, Kalender-Fabrik.