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(IMburger Tageblatt «n» Valienburger Anzeiger. emg 1915 Sonnabend, de« 20. Februar 2. karte auf bc- Das Bczugsrecht wird Es erhalten wöchentlich zugeteilt: 2 3. Weiz.-Einh.-Brote (bcz. Pfd. Brot d. 4 7 gleich. Quant. Mehl, s. Ziff. 5), b. 3 7 c. 2 7 ci. 1 Für eine Wetzen Blechmarke (IV) darf statt eines im Oberlungwitz. Lieberknecht. Bc- der Für die Fälle 6., 7. besonderen Formulare L zu männliche, in Kranken- tassen des öffentlichen Rechts Ver sicherte andere Per sonen über 6 Jahren Kinder vom vollendeten 2. bis voll endeten 6. Lebensjahre Kinder bis zum vollende ten 2. Lebens jahre 12. Verzug. Aus dem Bezirke Glauchau Wegziehende haben bei der Abmeldung die Brotbezugs- bei der Ortsbchörde abzugebcn. 4. wie folgt abgestust. stimmte Zahl Blechmarkcn getrennt für Roggenbrot und Weizenbrot (bcz. Weizen-, Hafer- oder Gerstcnmehl). Die Ausgabe der Blechmarren erfolgt durch die von den Orlsbehörden einge richteten Ausgabestellen (je eine auf 1000 Einwohner). 11. Die Bäcker und Mehlhändler haben die von ihnen eingenommenen Blechmarkcn fort laufend gegen Quittung an die Ausgabestellen zurückzugeben, damit eine zu große Anhäufung von Blechmarkcn bei ihnen vermieden wird. 14. Einheitsbrot. Bom Erlaß dieser Bekanntmachung darf nur noch Einheitsbrot in Gestalt V0« Pfd.-, 3 Pfd.-, 4 Pfd.» oder 6 Pfd. Broten abgegeben werden. 15. Die Verwendung von Weizen, Roggen-, Hafer- oder Gerstenmehl zu anderen zirksverband einheitlich. Die nötigen Vorbereitungen (eventl. Haushaltzählung) bleiben örtlichen Regelung überlasten. Die Bezugskarte ist mit Abschnitten (Coupons) auf je eine Woche lautend versehen, welchen das Bezugsrecht des betreffenden Haushaltes für eine Woche genau angegeben ist. 3. Gegen den von der Ausgabestelle abzutrenncnden Abschnitt erhält der Inhaber die 8. Kranke. Für Kranke kann auf Zeit eine besondere Bezugskarte, für das ganze Quantum auf Weizenbrot lautend ausgestellt werden. Der Ortsbehörde ist es überlasten, ob sie ein ärzt liches Zeugnis fordern will. Ausgabe von Brotmarken. Um eine gleichmäßige Verteilung des Roggenbrotes, Weizenbrotes und Mehls auf alle Verbraucher zu erzielen, ist die Ausgabe von Brotmarken erforderlich und wird hierzu von den unterzeichneten zuständigen Behörden einheitlich für den gesamten Bezirk der Königlichen Amtshauptmannschaft Glauchau folgendes angcordnet: 1. Vom Montag, den 1. März 1915 ab dürfen Roggenbrot, Weizenbrot, sowie Roggen, Weizen, Hafer- und Gerstcnmehl nur noch gegen die vom Bezirksoerbande ausgegebencn Blechbrotmarken verkauft werden. (2 Sorten für Roggenbrot mit Aufschrift „Brot" und für Weizenbrot mit Aufschrift „IV".) als Genutzzwecken ist verboten, dies gilt insbesondere für die Verwendung von Weizen mehl zu Kleister oder sonstigen Klebstoffen. 16. Landwirte. Die Landwirte, welche gemäß § 4 der Bundesratsverordnung 9 Getreide wöchentlich zur Ernährung ihres Hausstandes verwenden, erhallen keine Brotmarken zugcwiesen. 17. Zuwiderhandlungen geg-n diese Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. Außerdem können Geschäfte geschlossen werden, deren Inhaber oder Betriebsleiter sich in der Befolgung der Pflichten, die ihnen diese Bekanntmachung auferlegt, unzuverlässig zeigen. Wer Ausweiskartcn oder -marken nachmacht oder verfälscht oder von nachgemachten oder verfälschten Ausweiskarten oder -marken Gebrauch macht, kann nach den Bestimmungen des Rcichsstrafgesetzbuches wegen Urkundenfälschung und Betrugs mit Gefängnis und unter Um ständen mit Zuchthaus bestraft werden. Glauchau, den 18. Februar 1915. Der Bezirks verband der Königlichen Amtshauptmannschaft Glauchau. Amtshauptmann Graf v. Holtzendorff. Ttadtrat Glauchau. Or. Heinze. Stadtrat Hohenstein-Ernstthal. I. V.: Anger. Ttadtrat Lichtenstein. Stcckner. Stadtrat Meerane. Or. Görner. Ttadtrat Waldenburg. Or. Rechenberg. Bürgermeister Callnberg. Prahtel. 6. Gast- und Tchankwirtschafte«. Für Gast- und Schankwirtschaftcn wird die Entnahu e von Brot und Mehl dahin be schränkt, daß auf die einzelne Wirischaft an Roggen- und Weizenbrot, sowie Roggen-, Weizen-, Hafer- und Gerstcnmehl und zwar B-ot und Mehl insgesamt höchstens das Siebenfache der Menge entfällt, die drei Vierteilen des durchschnittlichen Tagesverbrauches vom 1. einschließlich 15. Januar 1915 entspricht. 7. Konsumvereine und besondere Anstalten. Für Konsumvereine und größere Anstalten und in ollen Fällen, auf die obiger Maßstab (Nr. 4.) nicht anwendbar sein sollte, wird da« Bezngsrccht Von Fall zu Fall durch die OrtSbchörde geregelt und dabei als Grundsatz beobachtet, daß der Konsum auf eingeschränkt wird. Dies gilt insbesondere auch für Teigwarcn- und Nudelfabriken. Für jeden Haushalt wird rechtzeitig von ter Ortsbchörde (Stadtrat, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher) eine Bezugskarte für Brotmarken ousgcgeben. Die Formulare liefert der Filialen: in Altstadt Waldenburg bei Herr« Otto Förster; in Callenberg bet Hrn. Strumpf wirker Fr. Hermann Richter; in Kausungen bei Herrn Fr. Janaschek; in LangenchurS- dorf bei Herrn Heinrich Stiegler: in Penig Sei Herrn Wilhelm Dahler; in Wolkcnburg bei Herrn Linus Friedemann; in Ziegel heim bei Herrn Eduard Kirsten. 9. und 8. sind für die Bezugskarten von den Ortsbehörden die verwenden. 10. Verlust einer Bezugskarte. Wird der Verlust einer Bezugskarte der Ortsbchörde glaubhaft gemacht (z. B. durch schriftliche Versicherung), so kann sie eine neue Karte ausstcllen. Doch hat die Ortsbchörde nach Möglichkeit dafür Sorge zu tragen, daß mit der verlorenen Karte kein Mißbrauch ge trieben wird. 13. Verschiebungen in den Verhältnissen, welche für die Ausstellung der Bezugs- kartcn, insbesondere für die Staffelung des Brotbczugs, maßgebend sind, sind in der Regel erst bei Ausstellung der nächsten Bezugskarte zu berücksichtigen (z. B. wenn Kinder in eine höhere Alters klaffe übertreten). Doch kann die Ortsbehörde auch schon vorher aus besonderen Billigkeitsgründen die Bczugskarte umschreiben, wie es überhaupt de« Ortsbehörden überlaste« bleibt, von Fall zu Fall die zum Ausgleich von Unstimmigkeiten etwa nölige« Anordnungen selbständig nach freiem Ermesten zu treffen. Kartoffelhöchstpreise. Nachdem durch Verordnung des Bundesrates vom 15. d. M. — Reichsanzeiger Nr. 40 — anderweitc Höchstpreise für Speisckarloffcln festgesetzt worden sind, wird die Bekanntmachung der Kreishauptmannschaft vom 17. Dezember 1914, betr. Höchstpreise für Kartoffeln, hiermit aufgehoben. Chemnitz, am 18. Februar 1915. Die Kreishauptmannfchaft. «emeindevorstände Gersdorf. Hohndorf. Scheunemann. Schaufuß. Einheitöweizenbrötchens Gewicht von 70 75 Ar das gleiche Gewicht an Zwieback, Mehl der obenge nannten 4 Sorten oder Roggenbrot nach Wahl des Käufers abgegeben werde«. Erscheint täglich mit Ausnahme derTage nach Tonn- und Festtagen. Annahme von In seraten für die nächsterscheinende Nummer bis Vormittag V,11 Uhr. Der AbonnementSpreitz beträgt vierteljährlich Mk. 1.00, für den 2. nnd 8. Monat Mk. 1.10, für den 3. Monat S5 Pf. Einzelne Nr. 10Ps. Inserate proZeile 12 Pf., für auswärts und im amtlichen Teile 15 Ps. Witteruugsdericht, ausgenommen am 19. Februar, Mittag 1 Uhr. Barometerstand 751 mm reduziert aus den Meeresspiegel. Dhermometerstaud -s- 8 ° L- (Morgens 8 Uhr -j- 4,» ° L. Tiefste Nachttemperatur -s- 4* L ) Feuchtigkeitsgehalt der Luft noch Lambrecht» Polymeter 56 »/„. Taupunkt — 0,5 °. Windrichtung: Südwest. Niederschlagsmenge in den letzten 24 Stunden bis früh 7 Uhr: 0,s mm. Daher Wttternugsansfichten für den 20. Februar: Wechselnde Bewölkung. F«nsprecher N-. s. Amtsblatt für Sss Königttcke ^mtsgerickt und den Stsütrst zu Waldenburg. Postscheckkonto Leipzig 443« Zugleich wett verbreitet in den Städten Penig Lunzenau, Sichteusteiu-Tallnberg und in den Ortschaften nachstehender Standesamtsbezirke: Altstadt Waldenburg, Braunsdorf, CaLevberg, Ehrercham, Frohnsdorf, Falken, Grumbach, Häufungen, Langenchursdorf, Langenleuba-Niederham, Langenleuba-Oberhain, Niederwiera, Oberwiera, Oberwinkel, OelSnitz i. Erzgeb., Reichenbach, Remse, Schlagwitz, Schwaben, Wolkenburg und Ziegelheim.!