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2890 PAPIER-ZEITUNG Deutsche amtliche Zolltarif-Entscheidungen und Tarif-Ruskünfte im Papierfach Fortsetzung zu Nr. 64, Seite 2522 Ueber die Zollbehandlung von Bildern mit Firmenaufdruck, deren Tarifunterstellung bei den Zollämtern zu Zweifeln Anlaß gegeben hatte, hat der Königlich Preußische Finanzminister jetzt folgende Entscheidung getroffen: In der vorgelegten Entscheidung sind auf photographisch- mechanischem Wege, also mittels Druckverfahrens, auf Papier hergestellte und auf Kartonpapier aufgeklebte Abbildungen eines Gemäldes von der zollfreien Behandlung als Bilder der Tarif- Nr. 676 ausgeschlossen worden, weil sie mit dem in Schwarz druck hergestellten Aufdrucke versehen waren: »Ueberreicht von der Firma Louis Einmal & Co., Köln, Breitestr. 137, Ecke Richmondstraße«, und die Bestimmung hatten, von der Firma bei oder nach Einkäufen an Geschäftsfreunde und Kunden als Geschenk abgegeben zu werden. Die bildliche Darstellung an sich weist, wie ich nach den früher hier zur Vorlage gelangten Proben annehme, nicht auf Gegenstände des Geschäftsbetriebes der die Bilder verteilenden Firma hin, sondern es sind in den Bildern Motive allgemeiner Bedeutung zur Darstellung gebracht. Die Bilder sind zwar ge eignet, die überreichende Firma bei dem Empfänger in emp fehlende Erinnerung zu bringen, aber nicht geeignet, ihr weitere Kunden zuzuführen, da weder das Bild selbst noch der auf gedruckte Widmungsvermerk über die Art des Geschäfts der Firma Aufschluß erteilt. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht angezeigt, die Abbildungen wegen der gedruckten Widmung in Anwendung des ersten Satzes der Anmerkung 1 zu dem Stich worte »Bilder« auf Seite 54 des Warenverzeichnisses zum Zoll tarife von der Zollfreiheit für Bilder auf Papier auszuschließen. Ich ersuche daher die Oberzolldirektionen, wegen Zuweisung der Bilder zur Tarif-Nr. 676 (zollfrei) das Erforderliche anzu ordnen. Der General-Zolldirektor für Hamburg hat Zigarettenpapier in Kuverts, deren Tarifunterstellung bei den Zollämtern Zweifel erregt hatte, dem Zollsätze der Tarif-Nr. 631 mit 30 M. für 1 Doppelzentner zugewiesen. Die Ware besteht aus einer 10,5 cm langen und 9 cm breiten Matte, die nach Art einer Zigarettenmaschine zur Selbstanfertigung von Zigaretten dient, und einem Päckchen von 90 Stück in der Größe von 8:4,5 cm rechteckig geschnittenen, an der einen Längskante in einer Breite von etwa 2 mm gummierten Zigarettenblättchen. Die Päckchen der aus unbedrucktem Seidenpapier bestehenden Zi garettenblättchen sind lose unter einen an dem einen Ende der Matte festgeklebten, nach innen umgelegten Papierstreifen ge schoben und werden dort durch einen rohen, geschnittenen Kautschukfaden festgehalten. Ein weiterer mit Baumwolle um sponnener Kautschukfaden dient zum Zusammenhalten der zu sammengelegten und in diesem Zustande das Päckchen Zf- garettenpapier umhüllenden Matte. Es liegt hiernach eine aus verschieden tarifierten Bestandteilen zusammengesetzte Ware vor, welcher der vorherrschende Charakter durch die Matte ver liehen wird. Diese stellt sich als eine Holzware dar, und zwar wegen ihrer geringen Größe und ihrer Zierlichkeit als eine an sich feine Holzware. Die vorgelegten zwei Proben Zigaretten papier in Kuverts sind zollpflichtig nach Tarif-Nr. 631 mit 30 M. für 1 Doppelzentner. Daneben ist für das Zigarettenpapier die innere Abgabe zu entrichten. Gehen die beiden Teile der zu sammengesetzten Ware für sich allein in getrennten Sendungen ein, so ist die Matte ebenfalls nach Tarif-Nr. 631 — Zollsatz 30 M. für 1 Doppelzentner — zollpflichtig, während das un- bedruckte Zigarettenpapier in Form kleiner Päckchen oder Büchelchen neben der innern Abgabe dem Zollsätze von 15 M. für 1 Doppelzentner der Tarif-Nr. 670 unterliegt. Die innere Abgabe beträgt für Zigarettenblättchen in Packungen von 90 Stück 20 Pf. für jede Packung. Die in Rede stehende Ware wird in Spanien hergestellt und von dort eingeführt. Die Königlich Sächsische Zoll- und Steuerdirektion in Dresden hat Tapetenpapier in Rollen, über dessen Tarifunter stellung die Eingangszollämter im Zweifel waren, dem Zollsätze der Tarif-Nr. 655 mit 10 M., vertragsmäßig 6 M. für 1 Doppel zentner, zugewiesen. Das von dem Fragesteller als »glattes Zellstoffpapier« bezeichnete, zur Verwendung (Weiter verarbeitung) in der Tapetenindustrie bestimmte Papier von Be schaffenheit der Proben stellt sich dar als einseitig glattes, in der Masse gefärbtes, aus einem Holzzellstoffe bestehendes, stark geleimtes Papier im Gewichte von rund 120 g im Geviertmeter. Die vier vorgelegten Proben unterscheiden sich nur durch die Färbung (blau, rot, grün, grau), sind aber im übrigen von gleicher Beschaffenheit. Das Papier wird in großen Rollen in der gewöhnlichen Tapetenbreite, aber von 500 bis 600 m Länge eingeführt, während die fertigen Tapetenrollen nur eine Länge von etwa 8 m besitzen. Papier von Beschaffenheit der Muster ist als in der Masse gefärbtes, zu Druckzwecken, dagegen nicht als Packpapier geeignetes Papier (Tapetenpapier) zu verzollen. Die Behandlung der Muster als Packpapier kommt nicht in Frage, da sie sich hierfür mit Rücksicht auf ihre Härte nicht eignen, auch sind sie dazu, wie schon die sorgfältige Färbung erkennen läßt, nicht bestimmt. Als Tapeten aus Papier der Tarif-Nr. 660 sind die Muster nicht anzusehen, da sie, um als solche Verwendung zu finden, noch weiter bearbeitet, ins besondere bedruckt werden müssen. In ihrem vorliegenden Zustand entsprechen sie nicht der in Anmerkung 1 zum Stich worte »Tapeten« im Warenverzeichnisse zum Zolltarife für Tapeten gegebenen Begriffsbestimmung. Auch sind sie nach dem Gutachten von Sachverständigen zur Wandbekleidung nicht geeignet. Die Waren werden in England hergestellt und von dort eingeführt. Die Großherzoglich Badische Zolldirektion iu Karlsruhe hat für Schuh<,elenkstücke aus Pappe, deren Zollbehandlung ebenfalls bei den Zollämtern Zweifel erregt hatte, den Zollsatz der Tarif-Nr. 670 mit 30 M. für 1 Doppelzentner festgesetzt. Die bemusterten Gelenkstücke, welche bei der Herstellung von Schuhen (Stiefeln) zwischen die Brandsohle und Untersohle in das Gelenk eingelegt werden, um dem letzteren den nötigen Widerstand und gleichzeitig Elastizität zu geben, bestehen aus einem nach der Form der Schuhsohlen zugeschnittenen, 16 bis 17 cm langen, an beiden Enden und an den Rändern ab geschrägten Stück Pappe, auf dessen Rückseite ein 10 cm langes und 11 mm breites Stück Stahlblech (eine Art Feder) aufgenagelt ist. Die Gelenkstücke sind nach ihrer Form und Herstellungs weise als Waren aus gestanzter Pappe anzusehen. Die Waren werden in den Vereinigten Staaten von Amerika hergestellt und von dort nach Deutschland versandt. 6 goldene Medaillen I 1 Grand Prix I Meisterschaft von Deutschland!!! 16 JJnschlü^e pro Sekunde 20 Durdisdiläge auf einmal Qarantierte Zeilengeradheit Kein Verklappen der Hebel! Kanzler Schreibmaschinen A. G., Berlin W 8 Friedriohstrasse 71 [12698 KRNLLER Sohnell- Schreibmaschine Japan. Seid. Kopierpapier Dünn — Stark — Unzerstörlich N Hochfeine unzerreissbare Vellum-Papiere, Echte < BB > Crepe- u. andere Japan-Servietten, Leder-Papier, P Feinste Druck-Papiere, weisse und dessinierte TYCOON“ sammetweiche Wickel-Papiere, Pack-Papiere, (Rega) Holzf ournier-Papier. 10000] Vorteilhafteste Bezugsquelle f Grossisten u Wiederverkäufer Vertretung und Lager: L. Bäcker, Berlin W 57, Bülowstr. 66 Berrick Bros., Yokohama u. io Creechurch Lane, Leadenhall Str., London E. C. Bitte Muster und Preise zu verlangen.