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2860 PAPIER-ZEITUNG Nr. 73 Hnsprüche des Probereisenden 10216. Frage: Darf ein Reisender, der für eine bestimmte Zeit auf Probe angestellt wurde, vor Ablauf dieser Zeit von der Reise abgerufen werden, wenn seine geschäftlichen Ergebnisse nicht befriedigen? Hat er, falls er zurückgerufen wird, Schaden ersatz für den Ausfall entgangener Spesen zu beanspruchen und wieviel? Ist die Firma verpflichtet, dem Reisenden bei Ablauf der Probezeit eine schriftliche Mitteilung zu machen? Antwort'. Der auf eine bestimmte Probezeit angestellte Reisende hat in dieser Zeit dieselben Ansprüche wie ein fest angestellter Reisender. Sein Geschäftsherr kann ihn von der Reise abrufen, muß ihm aber, falls kein Grund zur sofortigen Entlassung vorliegt, auch für die Zeit, in der er nicht als Reisender tätig ist, volles Gehalt und denjenigen Teil der Spesen vergüten, den der Reisende voraussichtlich erspart hätte. Ob geringes Ergebnis Grund zur sofortigen Entlassung ist, hängt davon ab, was Frage steller mit der anstellenden Firma vereinbart hat. Bei Abtauf der festgesetzten Probezeit braucht die anstellende Firma dem Reisenden keine schriftliche Mitteilung zu machen. Dem Fragesteller ist zu empfehlen, rechtzeitig bei dem Geschäfts herrn anzufragen, was bei Ablauf der Probezeit eintreten soll. Lichtdruckkarten 10217. Frage: Wir bestellten seinerzeit bei X in A auf Grund seines Angebots 1t. beil. Briefwechsel verschiedene Tausend Lichtdruckpostkarten, von welchen wir jedoch dem Fabrikanten die Mehrheit zur Verfügung stellten. Zur Be urteilung des vorliegenden Streitfalles übersenden wir Ihnen einliegend Abzüge der Platten und fertige Postkarten. Haben wir das Recht, die beanstandeten Karten nach so langer Liefer zeit und wegen so schlechter Ausführung dem Fabrikanten zur Verfügung zu stellen? Der Fabrikant lieferte uns eine Aus führung zu 8 M. das Tausend statt wie bestellt zu 9 M. Darf er uns eine billigere Ausführung liefern, nachdem wir ihm den Preis vorschrieben? Können wir erstens für die fehlende und zweitens die zerbrochenen Platten Schadenersatz beanspruchen, nachdem es uns nicht bekannt ist, daß der Fabrikant nur Ab züge zur Vervielfältigung von Postkarten benützt und wir ihm deshalb die Platten einsandten, um gute Bilder zu erhalten? Antwort: Fragesteller hat Lichtdruckkarten bestellt nach Mustern, welche vergrößert werden mußten. Die gelieferten Karten sind zum Teil infolge der Vergrößerung und zum Teil weil sie in Schwarzdruck ausgeführt sind, zum Teil aber auch durch Flecke so ausgefallen, daß Fragesteller sie kaum in der beabsichtigten Weise verwenden kann. Die Lichtdruckanstalt hätte den Fragesteller darauf aufmerksam machen müssen, daß die Karten durch Vergrößerung und den Schwarzdruck leiden würden, und durfte keines falls so fleckige Karten abliefern. Außerdem hat der Lieferant die Karten sehr verspätet geliefert. Fragesteller erscheint daher berechtigt, die Karten zu beanstanden, sollte aber, da der geringere Ausfall der Karten zum großen Teil durch die Vergrößerung und den Schwarzdruck ver- ursacht ist, und er sie zu einem billigeren Preis als beab sichtigt gewiß leicht verkaufen kann, mit Nachlaß über nehmen. Der Fabrikant durfte keine billigere als die ver einbarte Ausführung liefern. Ob die Ausführung aber billiger war, wird sich schwer nachweisen lassen. Frage steller kann verlangen, daß ihm die fehlenden und zer brochenen Platte# ersetzt werden, der Fabrikant kann auch diese Platten nach den zur Verfügung stehenden Bildern anfertigen. Schadenersatz kann Fragesteller für diese Platten nur verlangen, wenn der Fabrikant keine Ersatz- platten liefert. Hypothek 10218. Frage: Vor fünf Jahren hatte ich an jemanden eine Forderung, die, weil sie nicht einzutreiben war, auf dem Grund stück des Schuldners hypothekarisch zur zweiten Stelle ein getragen wurde. Da nachdem noch zur dritten Stelle von anderer Seite eine Schuld eingetragen wurde, so setzte ich mich mit diesem Hypothekengläubiger in Verbindung und gab .mit Verlust gegen Kasse die zweite Stelle an den dritten Hypotheken gläubiger ab. Der Schuldner ist heute wieder zu Vermögen ge langt. Kann ich von ihm Zahlung für den verlorenen Posten verlangen? Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Nein. In folge der Abtretung ist die Hypothekenforderung des Frage stellers endgiltig auf den dritten Hypothekengläubiger über gegangen, sodaß Fragesteller seinerseits Rechte gegen den Schuldner nicht mehr geltend machen kann. Er wäre hier zu nur dann in der Lage, wenn der dritte Hypotheken- gläubiger ihm die Forderung wieder zurückzedieren würde. Druck auf dünne Papiere 10219. Frage: Ich habe öfter Manifold, das zum Durch schreiben mit Achatstift erforderliche dünne Pauspapier, zu be drucken, habe aber dabei stets eine große Zahl Fehldrucke. Wie kann dies vermieden werden? Gibt es keinen billigen Ersatz für dieses teure Papier? Antwort: Die vielen Fehldrucke bei so dünnem Papier lassen sich nur durch entsprechend langsamen Gang der Maschine und Druck in nicht zu großen Formaten ver meiden. Diese Mittel verteuern aber den Druck. Wohl feileres Papier von gleicher Stärke würde die Uebelstände beim Druck noch vermehren. Versicherung von Ladenscheiben 10220. Frage: Die Spiegelscheibe meines Schaufensters, wurde von fremder Hand eingeschlagen, die Scheibe hat einen Wert von 450 M., ist nicht versichert, und mein Hauswirt ver langt von mir die Bezahlung der Scheibe, weil ich sie nicht versichert habe. Bin ich verpflichtet, die Scheibe zu bezahlen, und muß ich sie versichern lassen? Hat der Hauswirt das Recht, wenn er die Versicherung besorgt, von mir die Zahlung der Prämie zu verlangen? Antwort: Fragesteller muß die zerbrochene Scheibe be zahlen oder erneuern lassen, er hat die Gefahr zu tragen,, da er die Versicherung unterlassen bat. Wenn der Haus wirt selbst die Scheibe- versichert, wird gewöhnlich dem Mieter die anteilige Prämie im Mietsvertrag auferlegt. Wenn darüber nichts vereinbart ist, bleibt der Mieter haftbar und muß sich bei etwaigem Bruch mit dem Versicherer einigen.. Gelatinieren von Steindruckarbeiten 10221. Frage: Einliegend empfangen Sie 6 Chromo-Bunt drucke: I = reiner Chromodruck mit dunkelbraunem Fond, la = Chromodruck mit dunkelbraunem Fond und mit Isländ. Moos überzug, Ib — Chromodruck mit dunkelbraunem Fond und leichtem Gelatineüberzug, ferner II = reiner Chromodruck mit graubraunem Fond, Ila = Chromodruck mit graubraunem Fond und Isländ. Moosüberzug, II b = Chromodruck mit graubraunem Fond und leichtem Gelatineüberzug. Wie aus den Abschnitten I und 11, welche den direkten Buntdruck zeigen, ersichtlich, ist die Fondfarbe beider Farb tönungen außerordentlich haltbar und läßt sich auch nicht durch den stärksten Druck verwischen oder verreiben. Kommt nun auf diese Drucke ein hautbildender Ueberzug wie Isländ. Moos (la und Ha) oder in Form von Gelatine (Ib und Hb), so spalten sich Fond und Farben, und die Karten werden dadurch unver käuflich. Besonders der graubraune Fond läßt sich wie Mehl oder Pulver abreiben. Woher rührt der Uebelstand, und wie ist er zu vermeiden? Könnte es am Leitungswasser liegen, welches schließlich eine Zersetzung hervorruft? Antwort: Zweifellos ist der Chromostrich nicht genügend geleimt, und die Ueberzüge haften auf die Fondfarbe stärker als die Fondfarbe auf dem Chromostrich. Um den Uebel- stand zu vermeiden, wäre ein Sikkativüberdruck vor dem Ueberziehen mit Isländ. Moos' oder Gelatine zu empfehlen, der die Farbe des Fonds widerstandsfähiger und festsitzender macht. Es ist ratsam, die Karten nur zu polieren oder sie überhaupt leicht zu lackieren. —• Reichhaltigste Auswahl in Leinwund- Imitations-Papieren Oswald Enterlein Buntpapierfabrik Niedersedlitz-Dresden Sat. 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