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PAPIER-ZEITUNG Nr. 72 • Rgentenprovision 8 10208. * Frage: Sie thaben ^wiederholt erklärt, daß bei Be rechnung der Agentenprovision von vereinbarten Frankopreisen die durch den Kunden vorgelegte Fracht nicht gekürzt werden darf, sondern einen Teil des Verkaufspreises bildet. Mehrere Fabriken ziehen jedoch die Frachten ab und vergüten erst dann die Provision. Ein Sachverständiger äußerte dieser Tage: »Es ist, wie ich aus langjähriger Erfahrung weiß, Handelsbrauch int Papierfach, daß der Vertreter seine Provision von den Netto preisen bekommt, die nach Abzug der von der Fabrik zu tragenden Fracht übrig bleiben.« Geben Sie mir bitte eine maßgebende Erklärung, möglichst unter Zugrundelegung von rechtskräftigem Urteil höherer Ge richte. Antwort: Bei Frankoverkäufen bildet die Fracht einen Teil der Herstellungskosten, wie Rohstoff, Löhne usw. und kann bei Berechnung der Provision ebenso wenig ab gezogen werden wie diese andern Kosten. Fragesteller hat also, wenn keine Vereinbarung oder ein Handelsbrauch anderes bestimmt, Provision zu beanspruchen vom ganzen Betrag einschließlich der Fracht. Gerichtsentscheidungen über diesen Fall sind uns nicht bekannt. Maschine auf Probe 10206. Frage: Auf eine Empfehlung hin erkundigten wir uns nach einer kleinen Steinschleifmaschine und erhielten darauf die Nachricht, daß sie einwandsfrei arbeite. Zur Bestätigung dieser Behauptung wurde uns dann eine Firma genannt, welche die Maschine bereits benutzen sollte. Auf unsere Anfrage hin erhielten wir auch von der zweiten Stelle befriedigende Aus kunft und bestellten daraufhin die Maschine unter der Be dingung, daß wir sie auf unsere Kosten zurückschicken könnten, falls sie unsern Ansprüchen nicht genügen würde. Nach Ver suchen mit der inzwischen eingegangenen Maschine zeigt sich aber, daß sie nie ihren Zweck erfüllen kann, und auf unsere Erkundigung ward uns auch der Bescheid, daß die uns auf gegebene Firma eine größere Maschine erhalten und über diese Auskunft gegeben hatte. Wir müssen also annehmen, daß man uns die Maschine wider besseres Wissen als brauchbar emp fohlen hat. Sind wir angesichts des genannten'Umstandes ver pflichtet, die Frachtspesen zu tragen, oder sind wir berechtigt, die uns entstandenen Kosten für Anbringung der Maschine an die Wand zu berechnen? Antwort: Aus obigem Tatbestand geht nicht zweifellos hervor, daß die Maschinenfabrik wider besseres Wissen gehandelt hat, denn sie kann auch ohne bösen Willen die Mitteilung des Umstandes unterlassen haben, daß die andere Maschine, über die gute Auskunft gegeben wurde, größer war als die bestellte. Fragesteller müssen also unseres Er- achtens vertragsmäßig die Rückfracht bezahlen [und die Kostengfür die Anbringung der Maschine tragen. Huf ribruf nach Bedarfgaz- Be - 4 10207. Frage: Einer meiner Kunden, ein Zeichner, bestellte bei mir vor etwa 2 Jahren 300 kg schwarzes Zeichenpapier. Als eine Proberolle geliefert wurde, sollte das Papier nicht muster getreu sein; ich habe ihm jedoch das Gegenteil bewiesen, und er verstand sich auch zur Abnahme. Das Papier genügte ihm jedoch nicht, und er bestellte noch 600 kg in einer besseren Qualität. Beide Bestellungen sind auf Abruf nach Bedarf ge kauft worden, die Bestellungsabschriften mit der Unterschrift meines Kunden füge ich bei. Seit dem Tage der Bestellung hat er im ganzen 2 Rollen (1 gute, 1 geringe) abgenommen. Er will angeblich nicht mehr gebraucht haben. Vor der Bestellung jedoch hatte er einen Bedarf von etwa 10 Rollen zu je 50—60 kg im Jahr, denn sonst hätte ich den Abschluß nicht gemacht. Der Wert des Papiers, welches ich auf Lager habe, beträgt etwa 1400 M., die schon 13)4 Jahr bezahlt sind. Da mir durch den Zinsenverlust fast kein Verdienst bleibt, möchte ich meinen Kunden zur Abnahme zwingen. Auf welche Weise ist ihm bei zukommen? Würde ein Prozeß Aussicht auf Erfolg haben? Der Kunde verweigert Zusendung ohne Abruf, das Geschäft ginge schlecht, er gebrauche vorläufig nichts. Ihm angezeigte Tratten heißt er nicht gut, will auch keine Zinsen zahlen. Antwort: Der Kunde muß die Abrufware in angemessener Zeit abnehmen; um zu beurteilen, was angemessen ist, muß man die Verhältnisse des Kunden zur Zeit des Kaufes er mitteln. Hatte er z. B. damals einen jährlichen Bedarf von 10 Rollen im Jahr, so muß er jährlich 10 Rollen abnehmen, auch wenn später sein Bedarf geringer geworden ist, weil der Verkäufer unter Berücksichtigung dieses Bedarfs ihm die Ware zu einem gewissen Preise verkauft hat. Frage steller kann also dem Kunden eine mehrwöchige Nachfrist zur Abnahme des Restes stellen unter der Angabe, daß er ihn nach fruchtlosem Ablaufjdieser Frist auf Abnahme ver klagen werde. Vereinen und Vereinigungen der Papier- und Druckgewerbe stehen Sitzungszimmer und ein 250 Personen fassender Saal im Papierhaus Berlin SW, Dessauer Strasse 2 zu Versammlungszwecken zur Verfügung. .Miete wird nicht erhoben, nur die Beleuchtungs-, Heizungs- und Reinigungs kosten werden berechnet. [21217 • Seit 1. April 1909 befindet sich im Papierhaus die Ständige Ausstellung für Papier- u. Druckgewerbe welche täglich von 9 bis 7 Uhr bei freiem Eintritt be sichtigt werden kann. Fabrikanten von Bunt- und Luxus papier sowie von Papierwaren, welche sich an dieser Ausstellung beteiligen wollen, können sich bei der Aus stellungs-Leitung melden, da noch Wand-, Tisch- und Bodenflächen verfügbar sind. • Maschinen-Neuheiten finden in der Maschinenhalle zu mässigen Bedingungen Aufnahme und werden dort durch einen Fachmann auch im Betriebe vorgeführt. Papierhaus G.m. b. H. Berlin SW 11 Dessauer Strasse 2 anerkannt bester A KAI Rüdiergummi Co. * Hannover Ferd. Marx & unerreicht an Qualität und Radierfähigkeit Man beliebe Preislisten. bemust.Offerte auch in anderen Sorten einzufordern HllenTtein1910 für Oft* und Westpreußen • Unter dem Schutze Seiner Königl. Fhoheit des Prinzen Friedric Wilbelm von Preußen • Hus- Heilung für Gewerbe, Industrie, Gartenbau,Eandwirtfcbaftjorn' wirtschaft, Fischerei, Frauen- arbeit, iebhaberkünfte und Altertümer « Kolonial-Sonder- ausstellung und negerdorr • 10000 qm ballenbauten e $chluß für Anmeldungen i. Oktober 1909 * Billige Platzmieten • Die Gefchäftsftelle. 4 Sepibr. Gewerbe-Ausstellung Allenstein 1910 Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SW 11, erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 2g 6et