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Die Firma Y fragte im April bei mir nach einem satinierten Druckpapier an und fügte als Vorlage das beigefügte Muster A bei. Ich bemusterte hierauf satiniertes Druckpapier laut bei gefügtem Muster B. Hierauf erhielt ich eine Bestellung auf 15000 Bogen, welche ich ausführte. Das mit dem Angebot ge sandte Muster entstammte jedoch einer früheren Anfertigung, und die Färbung des bei Eingang der Bestellung vorrätigen Papiers (Muster C) war etwas abweichend von dem mit dem Angebot gesandten Muster. Da bei Erledigung des Auftrages nicht bekannt war, daß dem Kunden ein Muster von einer alten Fertigung gegeben worden war, gelangte das Papier ohne be sondere Mitteilung, auf ein besonderes Format geschnitten, an den Kunden. Dieser stellt es mir zur Verfügung, da die Lieferung nicht in der Färbung des .mit dem Angebot gesandten Musters erfolgt sei. Es ist ein unwesentlicher Unterschied vor handen, jedoch glaube ich nicht, daß der Kunde berechtigt ist, das gelieferte Papier zur Verfügung zu stellen. Bin ich zur Rücknahme des gelieferten Papiers verpflichtet, oder ist der Kunde wegen des geringen Farbunterschiedes zur Verfügung stellung nicht berechtigt? X, Großhandlung in A * * * M Hier handelt es sich nicht um eine Anfertigung, sondern um^eine Lagersorte — also Lagerbestand —, von der wir Muster bekamen, was doch für den Schiedspruch wesentlich sein dürfte. Unsere Anfrage, jene Bemusterung, daraufhin unsere Bestellung sowie jene Lieferung erfolgten unmittelbar hintereinander, sodaß eine dazwischen geschobene Anfertigung mit den üblichen Ab weichungen ausgeschlossen ist. Einem Urteilsspruch unterwerfen wir uns gern. Y, Verlagsanstalt Da der Kunde vorrätiges Papier nach dem ihm über sandten Muster der Großhandlung zu sofortiger Lieferung gekauft hat, durfte er darauf rechnen, Papier von derselben Lagerpartie zu erhalten, aus welcher das Muster stammte. Wenn die Großhandlung Papier der bemusterten Tönung nicht mehr auf Lager hatte, so hätte sie ein Muster des bei ihr tatsächlich lagernden Papiers dem Besteller einsenden sollen. Das dem Besteller nach dem irrtümlich gesandten alten Muster gelieferte Papier weicht zwar von dem alten Muster nur unwesentlich und kaum stärker ab, wie Teile derselben Anfertigung unbeanstandet voneinander ab weichen dürfen, immerhin hat der Besteller aus Versehen der Großhandlung etwas anderes erhalten, als er bestellt hat. Es wäre jedoch unbillig, wenn der Besteller aus diesem Grunde das ihm bereits auf weite Entfernung zugesandte Papier zurückwiese, denn überall, wo er nach dem ge wählten Muster eine Anfertigung bestellen würde, müßte er sich diese Abweichung in der Färbung gefallen lassen. Wir entscheiden daher, daß der Käufer das Papier über nehmen, die Großhandlung ihm jedoch gleichsam als Entschädigung für die Unannehmlichkeiten, die dem Kunden durch ihren Irrtum entstanden sind, 3 v. H. vom Kaufpreis nachlassen muß. Jedes Geschäft sein eigener Schleifer! Die sensationelle Neuheit: Franke’s Schleif- u. Messerschonapparat HAFAwm66 DRP 172024. DRGM 281976 99-u--VE AI 9 (Auslandspatente) hilft einem alten Uebelstande mit der Messerschleiferei nun mit einem Schlage ab. Versohleifen, Verbrennen, Weiohwerden ausgeschlossen Aerger vermieden, einfach, praktisch und preiswert! [15904 In kurzer Zeit 235 Stück in Verwendung, darunter bis 310 cm Länge. G. Krauss, Berlin S, Alexandrinenstrasse 93. 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