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2744 PAPIER-ZEITUNG Nr. 70 Briefkasten Der Frage muß 1o-Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet Holzmehl Zur Frage 10188 in Nr. 68. Holzmehl eignet sich, voraus gesetzt, daß es keine zu dunkle Farbe besitzt, in welchem Falle es erst mit Natriumbisulfit behandelt werden müßte, zur Her stellung von Bieruntersetzern. Die Fabrikation von Bierunter setzern aus Holzmehl ist einfach, und kostspielige Maschinen sind dazu nicht erforderlich. H. Posil, Nürnberg Irreführendes Angebot 10189. Frage: Vor einiger Zeit erhielten wir ein auf Bast packpapier gedrucktes Angebot der Firma X. Wir nahmen an, daß das bedruckte Papier auch dasjenige sei, welches damit an geboten wurde, fanden das Angebot preiswert und bestellten unter Bezugnahme auf das uns übersandte Angebot. Statt des bemusterten Papiers erhielten wir aber eine weit geringere Sorte, die wir deshalb dem Lieferanten zur Verfügung stellten. Er redet sich nun aus, daß er nicht das mit dem Angebot be druckte Papier gemeint habe, dieses sei viel schwerer und zu dem angegebenen Preise nicht lieferbar. Wir sind aber der Meinung, daß, wenn jemand ein Angebot auf Packpapier druckt und hinausschickt, er damit gleichzeitig die 'Art des Papiers kennzeichnet. Wie ist . Ihre Ansicht? Antwort: Wenn im Angebot nichts darüber enthalten war, daß der Anbietende die bemusterten Papiersorten in verschiedenen Stärken und zu verschiedenen Preisen führt, so durfte der Empfänger des Angebots annehmen, daß er Papier von der Schwere und Beschaffenheit des Musters erhalten wird. Der neue amerikanische Zolltarif 10190. Frage: Den Auszug aus dem neuen amerikanischen Zolltarif, den Sie in Nr. 66 geben, haben wir mit Interesse ge lesen. Bei den verschiedenen Papieren, die hier aufgeführt sind, finden wir jedoch »Zeichenpapiere« nicht vertreten, und da wir gerade in dieser Ware viel ausführen, wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie uns sagen wollten, welche Position derartige Papiere vorsieht. Antwort'. Das in Nr. 66 Veröffentlichte ist kein Auszug, sondern der genaue Wortlaut des neuen amerikanischen Zolltarifes. Für nicht besonders benanntes unveredeltes Papier, also auch für Zeichenpapier, gilt danach' u. E. Absatz 5 von Tarifnummer 415, welcher lautet: »Papier, nicht in diesem Abschnitt erwähnt, 30 v. H. des Wertes«. Bestellbedingung. Mahngebühr 10191. Frage: Ich kaufte am 24. Juli 1909 von der Firma X 1 Karton Flaschen mit Klebstoff, und der Vertreter der Firma übergab mir die beiliegende Abschrift des Auftrags. Anfang August erhielt ich die Ware gegen Nachnahme. Da ich Nach nahmesendung nicht verlangt hatte, ließ ich das Paket zurück gehen und erhielt darauf den beifolgenden Brief der Firma. Ich antwortete darauf, daß ich Nachnahmesendungen grund sätzlich nicht annähme, zumal ich von der Firma zum erstenmal beziehe. Diese antwortete mit der einl. Karte vom 12. August. Auf Grund dieser Karte erst sah ich noch einmal die Auftrags abschrift nach und entdeckte, daß unter der Firma der Gesell schaft der Vermerk steht: »lieferbar sofort unter Nachnahme«. Obwohl der Vertreter mich auf diese Bedingung nicht auf merksam gemacht hat, wie meine bei der Bestellung anwesende Verkäuferin bestätigen kann, glaubte ich doch, daß ich auf Grund dieser Auftragsabschrift die Ware unter Nachnahme annehmen müsse und erwartete erneute Vorzeigung der Sendung durch die Post. Das geschah aber nicht, anstatt dessen erhalte ich soeben den einl. Brief des Rechtsanwalts jener Firma. Muß ich die Ware annehmen und die Rechtsanwaltkosten bezahlen? Antwort; Da es im Bestellschein heißt »lieferbar sofort unter Nachnahme«, so mußte Fragesteller die Nachnahme einlösen. Der Umstand, daß er den von' ihm unter schriebenen Schein nicht gelesen hat, enthebt ihn dieser Pflicht nicht. Nachdem Fragesteller sich davon überzeugt hatte, daß die erwähnte Bedingung auf dem Bestellschein steht, hätte er nicht warten dürfen, bis die Klebstoffabrik ihm die Ware nochmals zusendet, sondern hätte, da die Klebstoffabrik ihn wiederholt zur Zahlung aufgefordert hat, diese sofort um Zusendung der Ware unter Nachnahme er suchen sollen. Die Klebstoffabrik war nach ihren erfolg losen Schreiben berechtigt, den Rechtsanwalt zur Sendung des Mahnschreibens zu veranlassen, und Fragesteller muß die Mahngebühr bezahlen. Fortführung der Firma 10192. Frage: Darf ich eine handelsgerichtlich eingetragene Firma ohne Kauf des Namens wohl aber des Geschäfts mit dem Nachsatz »Nachf.« oder »vorm.« weiterführen? Antwort: Nach § 22 des Handelsgesetzes darf der Er werber eines bestehenden Handelsgeschäfts die bisherige Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolge verhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bis herige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fort führung der Firma ausdrücklich willigen. Nach § 31 des- Handelsgesetzbuches muß aber eine Aenderung der Firma oder ihrer Inhaber zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, weil nach § 29 des Handelsgesetz buches jeder Kaufmann verpflichtet ist, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet, zur Ein tragung anzumelden und seine Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen. Fragesteller darf also den Namen des Geschäfts nur mit Einwilligung des früheren Besitzers weiterführen und hat seine Niederlassung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Nachbildung einer Zigarrenpackung 10193. Frage: Von einem Maler habe ich das Vervielfälti gungsrecht eines Aquarells erworben, um das Bild für eine Zigarrenpackung zu verwenden. Der Verbraucher dieser Packung will vor Nachbildung des Bildes in jeder Beziehung geschützt sein, was meines Erachtens schon der Fall ist, weil das Aquarell ohne Zweifel ein Kunstwerk darstellt. Ist es nun mit Rücksicht auf die Besorgnis des Kunden ratsam, die Packung in das Muster-Register des Gerichts aufnehmen zu lassen, oder ist dieser Schutz ungenügend, sodaß der Abnehmer das Etikett patentamtlich schützen lassen muß? Der Name der Zigarre ist bereits beim Patentamt eingetragen. Die Packung soll indes mein Eigentum bleiben, da ich sie anderwärts ver kaufen kann, falls sie nicht einschlägt. Antwort: Der Verbraucher der Packung, anscheinend ein Zigarrenfabrikant oder -Händler, kann nur durch Ein tragung der Packung als Warenzeichen für Tabakfabrikate wirksam gegen den Wettbewerb geschützt werden. Frage steller selbst wird diesen Schutz nicht erlangen können, da er voraussichtlich keine Zigarren oder andere Tabak fabrikate herstellt, noch mit solchen handelt. Der Waren zeichenschutz müßte daher von dem Verbraucher der Packung beim Patentamt nachgesucht werden. Dadurch würde aber Fragesteller verhindert werden, die Packung ohne Erlaubnis des Zeicheninhäbers an andere Zigarren fabrikanten oder -Händler zu liefern, während für sonstige Zwecke sein Verfügungsrecht nicht beschränkt werden würde. Falls Zweifel darüber bestehen, ob das Bild ein Kunstwerk ist, schützt Fragesteller sich selbst am besten dadurch, daß er das Bild in das Musterregister des Gerichts aufnehmen läßt. Kunstwerke sind, auch wenn sie wie hier zu Gebrauchszwecken dienen, durch das Kunstschutzgesetz ohne weiteres gegen Nachahmung geschützt. Nachbildung eines Briefkopfes 10194. Frage: Ich ließ seinerzeit für eine Firma ein Brief kopf-Original anfertigen. Das Original wurde mir jedoch von der Firma nicht bezahlt, sodaß es mein Eigentum ist. Nun ließ aber die betreffende Firma bei einer Konkurrenzfirma neue Briefbogen und Fakturen anfertigen, welche jedoch meinem Original sehr ähnlich sind. Ich bitte daher in Ihrer Zeitschrift um Rat: 1. Kann ich Herausgabe der Konkurrenzplatten verlangen? 2. Kann ich Entschädigung verlangen? 3. Kann ich klagbar gegen die Konkurrenzfirma vorgehen? Antwort: Briefköpfe sind, wie andere kunstgewerbliche Erzeugnisse, seit dem 1. Juli 1907 durch das Kunstschutz gesetz vom 9. Januar 1907 vor Nachbildung geschützt, falls sie künstlerischen Wert haben. Dies läßt sich vom vor liegenden Briefkopf nicht ohne weiteres sagen. Er weist links oben einen Globus auf, auf welchem ein Adler ein Schildchen mit einem Motto im Schnabel hält. Im Hinter- grund sieht man die Silhouette der Stadt, in der Mitte unten ist eine Fabrikansicht dargestellt, und der übrige Raum ist von den Firmenzeilen eingenommen. Dies ist eine gangbare und landläufige Art kaufmännischer Brief köpfe. Auch hat der Nachbildner in diesem Fall an der Ausführung einige Aenderungen vorgenommen. Solche Muster werden am vorteilhaftesten als Geschmacksmuster durch Eintragung beim Amtsgericht geschützt. Da dies hier versäumt wurde, erscheint der Ausgang einer Nach drucksklage zweifelhaft. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SW 11, erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29