Volltext Seite (XML)
SCHREIBWAREN-HANDEL A• G§£eSSSMSKVEg=5 Nr ' 68 26. August 1909 Verband Deutscher Postkarten-Grossisten Am Montag, 30. August, abends 8 Uhr, wird in Leipzig, Kammermusiksaal des Centraltheaters, Eingang Thomasring, II. Etage, eine Mitglieder-Versammlung abgehalten, zu der die Herren Grossisten ergebenst ein geladen werden. Tagesordnung: 1. Bericht über die Generalversammlung. 2. Bericht über den Stand der Bromsilberangelegen heit. 3. Vereinsangelegenheiten. 4. Aufnahme neuer Mitglieder. Hieran anschließend Gemeinsames Abendessen (nach der Karte) Um recht rege Beteiligung bittet Der Vorstand: J. Themal, Posen Haftung des Ladenmieters Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten Ein größeres Geschäft in Völklingen war von der Firma N. & Co. gemietet und in dem Hause des Kaufmannes G. ge legen. Infolge Neubaues im Vorderhause hatten N. & Co. im Hinterhause einen Lagerraum gemietet und zum Einzelverkauf benutzt, dies auch durch Plakat kenntlich gemacht. Zu dem Lagerraum nebst Galerie führte früher eine Wendeltreppe, die aber infolge des sich anschließenden Neubaues weggenommen worden war, ohne daß die Lücke im Geländer geschlossen worden wäre. Als eine minderjährige Kundin am 30. April 1905 morgens gegen 7 Uhr die Treppe nach dem Lagerraum be stiegen hatte, um Kolonialwaren einzukaufen, wurde sie durch einen an der Kette liegenden Hund erschreckt; sie wich zurück und stürzte durch die im Geländer befindliche Lücke, die sich nur 70 cm vom Treppenaufgang entfernt befand, ab. Im Klagewege machten sie und ihre Mutter daraufhin den Kaufmann G. als Miteigentümer des Hauses und die Firma N. & Co. als Mieterin und Hälterin des Hundes gesamt schuldnerisch haftbar. Das Landgericht Saarbrücken erkannte die Ansprüche der Klägerin als gerechtfertigt dem Grunde nach an. Die Berufung der Beklagten wurde vom Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen. Auch die von den Beklagten beim Reichsgericht eingelegte Revision hatte keinen Erfolg und wurde vom IV. Zivilsenat des höchsten Gerichtshofes zurückgewiesen. In den Entschei dungsgründen heißt es u. a.: »Ist es auch regelmäßig Sache des Eigentümers, für die Beseitigung des Mangels zu sorgen, so kann doch, wenn Abhilfe durch den Eigentümer nicht bald zu erwarten ist, oder der Eigentümer in der Abhilfe sich lässig zeigt, auch derjenige aus § 823 des BGB haftbar werden, der, obschon er ohne große Mühe und Aufwendungen in der Lage ist, die zur Abwendung der Gefahr gebotenen vorläufigen Vor kehrungen zu treffen, den gefahrdrohenden Zustand weiter be stehen läßt und die Gefahr durch die Art der Benutzung der Sache sogar noch steigert. So erwuchsen nach den Fest stellungen des Berufungsgerichts der beklagten Firma N. & Co., welche den Lagerraum nebst der Galerie gemietet hatte, da durch besondere Pflichten, daß sie während des Ladenumbaues im Vorderhause den Lagerraum zum Einzelverkauf benutzte. Nach Aussage eines Zeugen Z. war vorn am Tore durch An schlag bekannt gemacht, daß der Einzelverkauf im Lagerraum stattfinde. Entsprechend der hierdurch herbeigeführten Ver mehrung des Verkehrs hatte die beklagte Firma mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, daß der Zugang zu dem Lagerräume gefahrlos sei. Wenn die Revision darauf hinweist, daß die zur beklagten Firma kommende Kundschaft, um in den Verkaufsraum zu ge langen, nicht nötig gehabt habe, den rechts vom Treppenaufgang belegenen Teil der Galerie zu betreten, so kann hierdurch das Verhalten der Firma nicht entschuldigt werden. Bei der un mittelbaren Nähe der durch ein Geländer nicht geschützten Stelle der Galerie, die auf der rechten Seite vollständig offen war, genügte schon ein geringes Zurücktreten nach dieser Seite, um die Gefahr des Absturzes herbeizuführen. Die Firma mußte damit rechnen, daß unter den den Lagerraum besuchenden Kunden auch Kinder und andere Personen sich befanden, an welche in bezug auf Umsicht und Besonnenheit keine großen Anforderungen gestellt werden können, wie denn auch leicht der Fall eintreten konnte, daß der in eifriger Unterhaltung be griffene Passant von der geraden Linie zwischen Treppe und Lagerraumtüre sich etwas seitwärts entfernte. Hierzu kommt, daß die Firma N. & Co. zur Bewachung des Lagerraumes einen Hund hielt, welcher während der Nachtzeit auf der linken Seite der Galerie angekettet wurde, und dem die Kette soviel Spielraum ließ, daß er bis nahe an die Tür des Lagerraumes herankommen konnte. Durch das Halten des Hundes war die Gefahr des Absturzes erheblich vermehrt. (1. Juli 1909. IV. 600/08.) K. M.-L. Zu viele Papierhandlungen. Dem Einsender aus Wolfen büttel in Nr. 66 Seite 2575 möchte ich erwidern, daß bei ihm noch goldene Zustände herrschen gegenüber Weimar. Hier haben wir bei 31000 Einwohnern volle 51 Papierhandlungen, und vor 4 Wochen ist die 52. dazugekommen, die Friseure usw. nicht ge rechnet, welche in manchen Fällen ein ziemlich bedeutendes An sichtskartengeschäft machen. Ich ersehe aus dem Papieradreß buch von Deutschland, daß Wolfenbüttel nur 17 Papiergeschäfte hat bei 20000 Einwohnern, also ist da das Verhältnis viel günstiger. Wenn nicht in den letzten 8 Jahren ungefähr 12 Ge schäfte kaput gegangen wären, so wären es deren noch viel mehr. Ich fühle mich fast versucht, ceterum censeo, mein Geschäft nach Wolfenbüttel zu verlegen! X in Weimar Gegen die Schundliteratur richtet sich eine neuerdings er lassene Verfügung des Düsseldorfer Regierungspräsidenten. In der Verfügung wird hervorgehoben, daß die Schundschriften besonders der erzieherischen Arbeit der Fortbildungsschule entgegenwirken. Landräte, Oberbürgermeister und Bürgermeister werden ersucht, sich die Bekämpfung des Schmutzes in Wort und Bild besonders angelegen sein zu lassen und auch der Ueberwachung der Zeitungskioske und der kinemafographischen Darbietungen und Vorstellungen noch größere Aufmerksamkeit zu schenken. Die Leiter der Fortbildungsschulen sollen ferner veranlaßt werden, durch Belehrung der Schüler beiderlei Ge schlechts dem schlechten Einfluß der Schundliteratur entgegen zuarbeiten. Die Verfügung gibt weiter zu erwägen, ob die Ge schäftsinhaber, bei denen die Schüler ihre Schulbedürfnisse decken, nicht aufzufordern wären, Schundschriften nicht zu führen. Jeden falls aber sei dafür zu sorgen, daß solche Schriften, die bei Fortbildungsschülern gefunden werden sollten, vernichtet würden. Eine weitere Verfügung wegen Errichtung von Schülerbibliotheken soll demnächst erlassen werden. t. Preisausschreiben nach einem künstlerischen Tuscheplakat. In dem in Nr. 66 mitgeteilten Preisergebnis muß es in der vor letzten Zeile heißen: 1 Preis zu 750 M., 1 zu 500 M. (nicht 50 M.) und 8 zu 250 M. Amerikanische Schreibwaren Tintenfaß von James W. Jacobus in Great Neck, New York. Amerik. Patent 879470. Dieses Tintenfaß gehört zu der Gruppe der sog. pneu matischen Tintenfässer, es läßt sich leicht füllen und ent leeren und ist einfach und zuverlässig in seiner Bauart. Es besteht aus den beiden aus Glas hergestell ten Teilen 1 und 4, die flüssig keitsdicht mit einander ver bunden sind. Der Untersatz 1 hat einen aufwärts gerichteten Flansch 2 und an diesem eine etwas erhöhte Lippe 5. Gegenüber dieser Lippe 5 ist in dem oberen, kuppelförmig gestalteten Teile 4 eine Einbuchtung 7 an gebracht, deren schräge Rückwand 8 unten einen Aus schnitt besitzt. Der obere Rand 6 dieses Ausschnitts be findet sich unterhalb des oberen Randes des Flansches 2