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SCHREIBWAREN-HANDEL A— CEeVE=FSSKHeF5 LNr. 67 82. August 1909 | Verband Deutscher Postkarten-Grossisten Sitz Berlin Am 14. August fand im Papierhause zu Berlin unter dem Vorsitz des Herrn J. Themal aus Posen die erste Ge neralversammlung des Verbandes statt. Nach einer angeregten Aussprache über den augen blicklichen Stand der Bromsilberfrage wurde der Vorstand durch einstimmigen Beschluß beauftragt, die Wünsche der Postkarten-Großhändler den Bromsilberkarten-Fabrikanten gegenüber kräftig zum Ausdruck zu bringen. Der Vorstand hat darauf folgendes Schreiben an alle Bromsilberkarten-Fabrikanten versandt: Die am 14. August 1939 im Papierhaus stattgefundene Ge neralversammlung des Verbandes Deutscher Postkarten-Gros sisten hat den unterzeichneten Vorstand beauftragt, die Wünsche der Postkarten-Grossisten den Bromsilberkarten - Fabrikanten gegenüber energisch zum Ausdruck zu bringen. In Aus führung dieses Beschlusses ersuchen wir Sie, bei Gründung der neuen Konvention unter allen Umständen dafür zu sorgen, daß 1. der Detaillistenpreis für schwarz auf 6 M. das Hundert und für koloriert auf 8 M. 50 Pf. das Hundert festgelegt wird, 2. an Grossisten, die unter diesen Preisen verkaufen, nicht geliefert werden darf, 3. wir vor Abschluß der Konvention zur Beratung hinzu gezogen werden. Wir erlauben uns zu obigem hinzuzufügen, daß, wenn Sie unsere berechtigten Wünsche in die Konventions-Bestimmungen aufnehmen, wir für strikte Durchführung der Konvention Sorge tragen werden. Mit vorzüglicher Hochachtung Der Vorstand des Verbandes Deutscher Postkarten-Grossisten J. Themal, Posen Am Montag der Meßwoche findet in Leipzig eine Ver sammlung statt, in der die Angelegenheit der schwebenden Verhandlungen der Bromsilber-Konvention zur Beratung steht. Es ist dringend nötig, daß alle dem Verbände noch nicht angehörenden Großhändler diesem sofort beitreten, damit die Gesamtheit geschlossen auftreten kann, denn nur geschlossen kann sie von den Fabrikanten Zugeständ nisse erreichen. Neue Schulbücher Auf Eingabe des »Zentralverbandes der Schulbuchhändler, Papier- und Schreibwaren-Detaillisten Deutschlands (Sitz Berlin) E. V. an den preußischen Unterrichtsminister wegen rechtzeitiger Bekanntgabe von Neueinführungen und Wechsel von Schulbüchern ist nachstehender günstiger Bescheid zu gegangen : Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten U III A. Nr. 2270 Berlin W 64, 2. August 1909 Auf die Eingabe vom 30. April 1909 erwidere ich, daß ich das berechtigte Interesse nicht verkenne, welches die Händler mit Schulbüchern an der frühzeitigen Veröffent lichung des Zeitpunktes haben, zu dem Neueinführungen und Wechsel von Schulbüchern stattfinden sollen. Es sind daher von mir auch in den einzelnen Fällen die nachgeordneten Behörden veranlaßt worden, den Bücherlieferanten Mitteilung zu machen, sobald solche Neueinführungen und Wechsel von Büchern fest bestimmt sind. Zu einer weiteren allgemeinen Anordnung liegt ein hinreichender Anlaß nicht vor. Im Auftrage: Schwartzkopff An den Zentralvcrband der Schulbuchhändler Papier- und Schreibwaren-Detaillisten Deutschlands E. V. (Sitz Berlin) Geschäftsstelle in Charlottenburg Eigentumsrecht an Prägeplatten Ich bestellte bei X in A Kassetten mit aufzuprägenden Landeswappen. Der Reisende erklärte mir: Sie haben 20 M. für die Prägeplatte zu bezahlen, falls wir keine passende vor rätig haben ; da dies nicht der Fall war, wurde eine Platte an gefertigt. Nach Lieferung der Ware verlangte ich Einsendung der Platte, worauf man mir schrieb, diese sei Eigentum der liefernden Firma, und man berief sich darauf, dies sei Brauch im graphischen Gewerbe. Ich kann dies nicht anerkennen, da ich schon öfters Klischees zu Kautschukstempeln schneiden ließ und dieselben bezahlen mußte, aber auch stets das Klischee ausgeliefert bekam, auch solche zum Prägen von Firmen etiketten. Ich schrieb dies der Firma mit der Begründung, daß ich so keine Gewähr habe, daß sie nicht in andern Städten des Landes das gleiche Manöver machen könne. Darauf schrieb mir die Firma, die Platte koste viel mehr, und sie verpflichte sich, so lange ich solche Kassetten bei ihr machen lasse, keiner andern Firma in meinem Wohnort solche zu liefern. Besteht obiger Brauch bei Prägungen? Antivort eines Fachmannes: Wenn bei der Bestellung nicht ausbedungen wurde, daß die Prägeplatte ausgeliefert werden muß, so ist der Lieferant nicht verpflichtet, sie auszuliefern. Prägeplatten, die in diesem Falle zur Aus stattung einer Briefkassette dienen, werden wohl nie zum vollen Herstellungswert eingesetzt. Größere Fabriken haben sich zur Regel gemacht, in die Rechnung einzusetzen: »Anteil am Stempel .. M.« und schreiben dazu: »Auslieferung erfolgt nicht«. Die berechneten Kosten sind meist nur: Arbeitslohn des Graveurs oder auch des Zeichners, der die Skizze machte und Metallwert. Unkosten, Kosten für die Andrücke und Gewinnzuschlag werden nicht berechnet. (Ebensowenig wird der Lieferant die lithogr. Steine aus liefern, wenn die Herstellung z. B. in Steindruck vor genommen wird.) Unrichtig dagegen handelt der Lieferant, wenn er eine solche zum Teil vom Kunden bezahlte Prägeplatte, deren Auslieferung er verweigert hat, nur so lange für den Ab nehmer verwahren will, wie dieser bei ihm kauft. Mit der Bezahlung der Platte erwirbt nämlich der Kunde das Recht, daß sie nur für ihn verwendet wird; für den Lieferanten entsteht also die Pflicht, sic ausschließlich für den Kunden aufzubewahren. Fragen, wie die vorstehende, würden nicht so häufig wiederkehren, wenn die nachstehend abgedruckten Ge bräuche besser bekannt wären. Gebräuche betreffend die Geschäftliche Behandlung der Skizzen, Entwürfe, Originale Lithographien und Originalsteine Festgestellt in der Hauptversammlung des Vereins Deutscher Steindruckereibesitzer am 3. November 1902 im Deutschen Buch gewerbehause zu Leipzig 1. Skizzen, Entwürfe und Originale werden von den deutschen Lithograpie-, Stein- und Lichtdruckereibesitzern nur gegen Be rechnung geliefert und in der Regel mit dem Gesamtdruck auftrag berechnet. Erfolgt deren Drucklegung nicht, so werden sie gesondert berechnet. Durch Bezahlung derselben geht das Vervielfältigungsrecht nicht von der betreffenden Anstalt auf den Besteller über. II. Lithographien werden dem Auftraggeber beim ersten Auftrag voll und zwar gemeinsam mit dem Druck berechnet. Ihre ge sonderte Berechnung findet nur ausnahmsweise, z. B. in Fällen statt, in denen die Erteilung des Druckauftrages nicht in an gemessener Zeit nach Fertigstellung der Lithographie erfolgt. III. Die zu Lithographien oder photomechanischen Repro duktionen benutzten Steine, Metalldruckplatten und Negative sind Einrichtungsgegenstände der Steindruckerei (Lichtdruckerei) und bleiben als solche Eigentum der den Auftrag ausführenden Anstalt. Der Besteller kann ohne besondere Abmachung in keinem Falle verlangen, daß Originalsteine, Umdrucke oder Umdruckabzüge von Steinen sowie Metalldruckplatten oder Ne gative an ihn ausgeliefert werden. Die betreffende Anstalt ist nicht verpflichtet, Steine, Metalldruckplatten etc. mit darauf be findlichen Zeichnungen kostenlos aufzubewahren. — Wird eine