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2604 PAPIER-ZEITUNG Nr. 67 Trockengehalt von Zellstoff 753. Schiedspruch Schiedsprüche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht Anliegend überreiche ich Ihnen einen Briefwechsel mit der Papierfabrik X und erbitte Ihre Entscheidung, ob genannte Firma n nachstehender Streitangelegenheit zu einem Gewichtsabzug berechtigt ist. Ich verkaufte genannter Firma laut meiner Auftrags bestätigung 10 Tonnen trockenen, nordischen Sulfitzellstoff nach der Trockengehaltsformel 88: 100, womit sich mein Käufer ein verstanden erklärte. Ich kaufte von meinem schwedischen Liefe ranten nach der Trockengehaltsformel 90 : 100, hiernach betrug das Gewicht der Sendung 10 150 kg (10 englische Tonnen zu 1150 kg). Da ich jedoch nach der Trockengehaltsformel 88 : 100 verkauft habe, so kommt der Unterschied im Verhältnis zum Aufschlag, sodaß das von mir in Anrechnung gebrachte Verkaufsgewicht laut beifolgender Abschrift meiner Rechnung 10380 kg betrug. Meine Spediteure deklarierten den Waggon bei der Inlands verfrachtung nach dem aus dem Seekonnossement entnommenen Gewicht mit 10150 kg, und daher verlangte mein Käufer nach dieser Gewichtsangabe aus dem Frachtbrief abgeänderte Rechnung, was ich mit obiger Erläuterung abgelehnt habe, umsomehr als die Partie weder einzeln in Ballen, noch zusammen, d. h. der Waggon, leer und geladen bahnamtlich gewogen wurde, wenigstens ist dies nicht aus dem Frachtbrief ersichtlich. Hierauf sandte mein Käufer einen Wiegezettel ein, wonach der Waggon nur 9900 kg gewogen haben soll. Da in dem Wiegezettel weder Waggonnamen und Nummer, noch das Datum eingesetzt, d. h. überhaupt nicht mit den erforderlichen Angaben ausgefüllt war, so habe ich diesen Wiegezettel nicht anerkannt, da ich nicht weiß, ob diese Verwiegung überhaupt meine Lieferung betrifft und ich mir nicht denken kann, daß eine Güterabfertigungsstelle einen derartigen Wiegezettel ohne jede Angabe verabfolgt. Gleichzeitig bestand ich darauf, daß mir ein Gewichtsunterschied unbedingt durch Analyse nachgewiesen werden muß, wie dies allgemein üblich ist. Hierauf ging mein Käufer laut Karte vom 27. Mai zum Teil ein. Die darin gemachten Gewichts- und Trockengehaltsangaben habe ich ebenfalls nicht anerkannt, da dies unmöglich eine ordnungs- und vorschriftsmäßige Analyse darstellen könne. Ich stellte hierauf eine Nachfrist bis zum 4. Juni 1909 mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß ich nach dieser Zeit eine Analyse überhaupt nicht mehr anerkennen, sondern vielmehr auf volle Bezahlung meiner Rechnung bestehen würde. Mit dem Brief der Papierfabrik X vom 1. Juni, abgegangen am 2. Juni, wurden mir weitere Trockengehaltsangaben gemacht, welche ich ebenfalls nicht anerkannt habe, da diesen Angaben nur zwei Ballen der Sendung zugrunde gelegt waren, während einer ordnungsmäßigen Trockengehaltsprüfung wenigstens fünf Ballen zugrunde gelegt werden müssen, umsomehr als die Bruttogewichte der beiden Ballen, aus denen mein Käufer die Proben zur Prüfung entnahm, stark voneinander abwichen (146 und 137 kg), während die Partie in gleichmäßig schweren Ballen gepackt war. Außerdem konnte ich eine gemeinschaft liche Probeentnahme zwecks Feststellung des Trockengehalts durch eine unparteiische Anstalt nicht beantragen, da sich mein Käufer, trotz mehrmaliger Versuche meinerseits, nicht damit einverstanden erklärt hat, daß die verlierende Partei die dadurch entstehenden Kosten zu tragen hat, und ich infolgedessen nicht Gefahr laufen wollte, daß mir, selbst im gewinnenden Falle, die Spesen zu Lasten gingen. Meines Erachtens und nach dem Urteil eines Fachmanns in einer ähnlichen Streitangelegenheit, laut beifolgender Preßkopie, ist mein Käufer nicht berechtigt, einen Gewichtsabzug vorzu nehmen, da er weder durch eine ordnungsmäßige bahnamtliche Verwiegung, noch durch eine Analyse einen Unterschied nach gewiesen hat. Großhandlung Y Aus dem Briefwechsel geht hervor, daß auch die Papier fabrik X sich unserm Schiedspruch unterwirft. Die Papier fabrik X war verpflichtet, den Trockengehalt aus einer größeren Zahl der Sendung entnommener Proben festzu stellen. Die Großhandlung brauchte eine Trockengehalts bestimmung auf Grund der wenigen Proben, welche die Papierfabrik angestellt hat, nicht anzunehmen. Die Papier fabrik hat sich aber offenbar in dem guten Glauben be funden, eine genügende Anzahl Trockenproben gemacht zu haben, und die Großhandlung muß sich deshalb auch nach Ablauf der von ihr für die Prüfung gestellten Nachfrist genaue Feststellung des Gewichts gefallen lassen. Zu diesem Zweck müßten beide Parteien gemeinsam einen Papier chemiker oder eine Prüfungsanstalt mit der genauen Fest stellung des Trockengewichts unter Zugrundelegung der Formel 88:100 betrauen. Das so festgesetzte Trocken gewicht wäre dann maßgebend für die Berechnung der Ware. Die Kosten für die Feststellung des Trockengehalts hätte die verlierende Partei zu tragen. Da jedoch der Unterschied zwischen der Rechnung der liefernden Großhandlung und der vom Papierfabrikanten mit einem Wechsel-Akzept geleisteten- Zahlung nur 82 M. beträgt, so erscheint es unzweckmäßig, die mit einer gründ lichen Prüfung verbundenen erheblichen Kosten aufzu wenden. Obwohl die von der Papierfabrik ausgeführte Er mittlung des Trockengehalts nicht beweiskräftig ist, so scheint doch daraus hervorzugehen, daß die Ware sehr feucht geliefert wurde, und es erscheint danach möglich, daß eine genaue Prüfung nicht ganz im Sinne der Groß handlung, die ihrerseits richtig berechnet hat, ausfallen würde. Es entspricht deshalb der Billigkeit, daß sie auch ein kleines Opfer bringt, und wir entscheiden deshalb, daß die Papierfabrik X der Großhandlung Y zum völligen Aus gleich noch ein Akzept von 50 M. übergibt, welches mit der bereits akzeptierten Wechselsumme fällig wird. CASEIN Otto Lechla (s3s London E. C., 6, Holborn Viaduct Jedes Geschäft sein eigener Schleifer! Die sensationelle Neuheit: Franke’s Schleif- u. Messerschonapparat RaFavm66 DRP 172024. ORGM 281976 92---VE AII 9 (Auslandspatente) hilft einem alten Uebelstande mit der Messerschleiferei nun mit einem Schlage ab. Versohleifen, Verbrennen, Weichwerden ausgeschlossen Aerger vermieden, einfach, praktisch und preiswert! [15904 In kurzer Zeit 235 Stück in Verwendung, darunter bis 310 cm Länge G. Krauss, Berlin S, Alexandrinenstrasse 93. Obgleich wir im Besitze einer guten Schleifmaschine sind, leistet uns der von der Firma G. 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