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Nr. 66 PAPIER-ZEITUNG 2595 Gewichtsschwankung bei Briefumschlagpapier 10178. Frage: Ich übersende Ihnen einen mit I bezeichneten Abschnitt eines Briefumschlags, der für eine Lieferung maßgebend sein soll. In den von der Fabrik gelieferten Umschlägen ist der größte Teil dem Muster I entsprechend, doch sind auch teilweise Hüllen wie Muster II darunter. Liegen die Gewichts schwankungen im üblichen Rahmen, und lassen sie sich ver meiden? Antwort: Bei Papier II schimmert der Innendruck stark, bei Briefumschlag I nur wenig durch; infolgedessen ist Briefumschlag II viel dunkler als Briefumschlag I. Grund dieses Unterschiedes ist, daß das Papier II nur ein Quadrat metergewicht von 57 g besitzt gegen 70 g bei Papier I. Das Mindergewicht von II gegenüber I beträgt also fast 20 v. H. .Wenn um soviel zu leichte Briefumschläge in der Ladung nicht nur vereinzelt vorkommen, sondern einen größeren Teil der Sendung ausmachen, so kann die Ware beanstandet werden, denn bei Briefumschlagpapier ist zwar eine Gewichtsschwankung von 3—4 v. H. nach oben und unten zulässig, eine solche von 20 v. H. aber nicht. Ver einzelte viel zu leichte Briefumschläge geben dagegen keinen Grund zur Beanstandung, weil auch im Papier ver einzelte zu leichte Bogen unbemerkt enthalten sein können und dürfen. Prägung mit Bronze 10179. Frage: Können Sie mir eine Zusammenstellung von Bronze zum Einstreichen in Monogramm-Stempel (Devisen für Glückwunschkarten) nennen, um damit auf Seide zu prägen? Meine bisherigen Mischungen mit Stärke, Gummi (Dextrin) waren erfolglos, da die Seide die Feuchtigkeit zu schnell auf saugt und dann die Bronze nicht annimmt. Auch Vorprägen mit Gummiarabicum-Lösung war erfolglos. Die Mischung darf jedoch nicht säurehaltig sein, da sonst die Bronze oxydieren würde. Antwort: Angaben über Prägung mit Bronze findet Fragesteller in dem im Verlag der Papier-Zeitung er schienenen Buch »Papier-Prägung« von Theodor Hoffmann, Preis 1 M. Um geeignete Farben zu erhalten, sollte sich Fragesteller an die einschlägigen Fabriken wenden, die auch zum Teil ihre Erzeugnisse in der Papier-Zeitung empfehlen. Hgenten-Provision 10180. Frage: Ich vertrete für Deutschland eine öster reichische Firma, welche von einer österreichischen Fabrik Ware bezieht, mir diese zum Verkauf an meine Kundschaft in Deutschland überläßt und sie dieser liefert und fakturiert. Dieselbe österreichische Fabrik hat einen Vertreter für die gleiche Ware in Deutschland zum Verkauf innerhalb Deutsch lands, welcher Widerspruch dagegen erhebt, daß die von mir vertretene österreichische Firma diese Ware durch mich nach Deutschland verkauft. Er verlangt in solchen Fällen seine Provision von seiner Fabrik, also derselben, für welche ich den indirekten Verkauf für meine österreichische Firma innerhalb Deutschlands habe. Meiner Ansicht nach kann meine öster reichische Firma auf eigene Rechnung diese Ware überall hin verkaufen, und die österreichische Fabrik braucht ihrem deut schen Vertreter keine Provision aus solchen Geschäften zu be zahlen, wenn nicht ein Abkommen zwischen der österreichischen Fabrik und deren deutschem Vertreter besteht, daß dieser das Allein verkaufsrecht für seine Fabrik in Deutschland hat, und ihm die Provision auch aus Verkäufen zu statten kommt, die nicht durch ihn bewirkt worden sind. Aber auch dieser letztere Fall wäre wohl nur dann zu Recht bestehend, wenn diese Fabrik direkt an deutsche Firmen verkaufen würde, nicht aber, wie in vor liegendem Fall, wenn die Fabrik an eine Firma in Oesterreich die Ware liefert, da das Alleinverkaufsrecht für Deutschland doch mit Verkäufen nach Oesterreich nichts gemein hat, und die Fabrik dem österreichischen Käufer nicht verbieten kann, die ihm gelieferte Ware nach deutschen Gebieten abzusetzen. Die Fabrik hätte ja sonst ein Abkommen mit ihrem deutschen Vertreter machen müssen, daß er das Alleinverkaufsrecht für die ganze Erzeugung der Fabrik habe, und dieses Recht wird die fragliche Fabrik dem deutschen Vertreter keinesfalls ein geräumt haben. In Oesterreich kann doch keine andere Rechts auslegung bestehen? Teilen Sie meine Ansicht? Antwort: Fragesteller hat nach deutschem Gesetz An spruch auf Provision aus allen Verkäufen, die unter seiner Vermittlung zustande kommen. Woher die Firma, die er vertritt, ihre Ware bezogen hat, ist für den Fragesteller gleichgiltig. Ob der Vertreter der Fabrik, welche die Ware herstellt, gegen seine Fabrik Ansprüche hat, weil Fragesteller dieselbe Ware in Deutschland verkauft, hängt von den Bedingungen ab, welche dieser mit der Fabrik ver einbart hat. Schadenersatz-Hnsprüche des Vertreters 10181. Frage: Ich bin u. A. Vertreter einer Papierfabrik, ver kaufte an hiesige Großhändler weiß Seidenpapier und hinterließ bei sämtlichen Auftraggebern Muster. Sämtliche Lieferungen waren derart gering, daß die betr. Kunden zu gleicher Zeit die angekommene Ware nach Durchsicht zur Verfügung stellten. Meine Fabrik erklärte sich sofort bereit, die Ware zurück zunehmen und auch Ersatz zu liefern, räumte auch gleich Preis ermäßigung ein. Einer der Großhändler, durch den ich jährlich mehrere Hundert M. Verdienst habe, will keine Ersatzware haben, denn er sagt sich, wenn ich ihn mit einer bislang gänz lich unbekannten Fabrik in Verbindung bringe, und die erste Lieferung fällt schon so aus, daß auch nicht annähernd die Ware brauchbar ist, dann hätte ich wissen müssen, daß ich die Ware einer derartigen Fabrik ihm nicht zum Verkauf anbieten darf. Dieser Großhändler Will nun von keiner meiner Fabriken wieder Ware haben; er behauptet, ich bin schuld, daß meine Fabrik derartige unbrauchbare Ware geliefert hat, und mußte wissen, daß keine anständige Ware geliefert wird. Durch den Verlust dieses Kunden entgeht mir ein hoher jährlicher Verdienst; meine Fabrik will sich auf nichts einlassen, ein Vertrag besteht nicht. Wie habe ich mich zu verhalten? Ich hatte 1000 M. Schadenersatz als Abfindungssumme verlangt; bin ich dazu be rechtigt? Antwort: Fragesteller war selbst schuld, daß ihm der Kunde verloren gegangen ist. Er hätte die Ausfallmuster prüfen und die Ablieferung verhindern müssen. Aber auch wenn er den Kunden nicht durch eigenes Verschulden verloren hätte, hätte er keinerlei Ansprüche an die Firma, welche er vertritt. Er hätte sich vor Annahme der Ver tretung über die Leistungen der Fabrik unterrichten sollen. Vertreterspesen vom Hbrufauftrag 10182. Frage: In der von mir geleiteten Papierwarenfabrik bringt ein neu eingestellter Reisender etwa 6 Monate vor der Inven tur für einen namhaften Betrag Aufträge, die zu 3/, erst in den nächsten Jahren zur Ausführung gelangen. Auf diesen Abruf- Kommissionen lasten nun die vollen Reise- und Gehalts-Spesen der erwähnten sechs Monate. Ist es üblich bezw. zu empfehlen, diesen Umstand bei der Inventur zu berücksichtigen? Es handelt sich um einen Reisenden, der das Jahr etwa 8000 M. kostet, und deshalb spricht der Betrag, welcher zu 3/4 auf den Abrufaufträgen lasten bleibt, mit. Antwort: Fragesteller muß den Gesamtbetrag der Spesen als Ausgabe buchen, kann aber den verhältnismäßigen Anteil auf die in den nächsten Jahren kommenden Abrufe als vorausbezahlte Unkosten gutschreiben und jedesmal nach erfolgtem Abruf den fälligen Anteil seiner Firma be lasten. Farbendruck auf Pergamentersatz 10183. Frage: Zu verschiedenen Malen ist es vorgekommen, daß Pergamentersatz fett- und wasserdicht la 80 g-Ware, wenn er bedruckt ist und wenn darin Butter abgefaßt wird, nach kuizer Zeit (1/2 Tag) auf der Rückseite durchschlägt, d. h. die Butter wird von der Farbe blau und unverkäuflich. Ein Abziehen der einzelnen Bogen hat nicht stattgefunden, da Makulatur zwischen gelegt wird; auch behauptet unser Faktor, nichts in die Farbe hineingetan zu haben, was das Papier angreifen könnte (wie Petroleum, Oel u. A.). Die Qualität des Papiers ist, wie die Brandprobe beweist, la. Ich behaupte das Gegenteil wie unser Faktor und bitte um Ihre Ansicht. Antwort: Das Durchschlagen und Blauwerden der Butter ist Fehler des Papiers und nicht des Drucks. Dies geht daraus hervor, daß der Druck nur so leicht auf der Ober fläche des Papiers liegt, daß man ihn rückstandslos fort kratzen kann, ohne dadurch das Papier merklich zu schwächen. Die Butter muß also, um die Farbe zu erreichen, erst das Papier vollständig durchdringen. Wenn sie das kann, so ist das Papier nicht fettdicht. Tauenpapier brutto für netto Aus Südwestdeutschland 10184. Frage: Ich kaufte von einer Papierfabrik Tauen-Pack- papier zu 42 M. die 100 kg. Hierbei war die Packung im Wert von 18 Pf. d. kg. Die Fabrik besteht nun auf Berechnung brutto für netto, während ich den Preisunterschied zwischen 18 und 42 M. kürzen will, worauf sich die Fabrik nicht einläßt. Was halten Sie von einem Prozeß in diesem Standpunkt? Antwort: Wiederholte Aussprache in unserem Blatt hat ergeben, daß, während im östlichen Deutschland meist nur billigere Packpapiere etwa in der Preislage unter 25 Pf. das Kilo brutto für netto gehandelt werden, im westlichen Deutschland alles Packpapier, auch das feine und teure, brutto für netto gehandelt wird. Die Forderung der Fabrik erscheint nach diesem Handelsbrauch berechtigt.