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2524 PAPIER-ZEITUNG Nr. 64 Hbschreibung auf Druckmaschinen und -Geräte 10164. Frage: Welche Abschreibungen sind auf die auf bei liegendem Verzeichnis notierten Maschinen angebracht und wie hoch könnten solche bei normaler Abnutzung heute bewertet werden? Gleichzeitig bitte ich um gefl. Aeußerung, welche Ab schreibung auf Schriften und Utensilien die richtige ist und ob nicht auch Prägeplatten und Entwürfe der Abschreibung be dürfen. Ich beabsichtige demnächst als Teilhaber in eine lith. Kunstanstalt einzutreten und bitte um näheren Aufschluß über Taxation der Maschinen und gebräuchliche Abschreibungen. Antwort: Man nimmt 'für gewöhnlich etwa 5 v. H. jähr liche Abschreibung auf Maschinen und 10 v. H. Abschreibung auf Schriften und Geräte an. Prägeplatten und Entwürfe sollten überhaupt nicht als Werte in die Inventur auf genommen werden, da es sehr zweifelhaft ist, ob sie sich jemals wieder verwerten lassen. Auf der zurückgesandten Aufstellung haben wir die verminderten Werte vermerkt, welche wir ermittelten, indem wir die seit Aufstellung der Maschinen notwendig gewesenen Abschreibungen von dem Anschaffungswert abzogen. Verspätete Rüge 10165. Frage: Im Oktober 1908 lieferten wir einem Kunden G- 2 Galvanos zum Preis von 22 M., Zahlung innerhalb 30 Tagen. Nach Empfang der Sendung äußerte Besteller kein Wort, ver weigert aber, auf Zusendung einer Nachnahmekarte, Zahlung. Verschiedene Mahnungen blieben unbeantwortet, und erst, als im Januar 1909 Klage eingereicht worden war, stellte G. die Galvanos zur Verfügung mit der Begründung, »die Galvanos seien nicht im Bild genagelt, wie er bestellt habe, sondern auf über schüssigem Fleisch am Rande«. Einige Termine verfielen der Vertagung und währenddem ersuchte G. um gütliche Beilegung, die wir zusagten (also Aenderung nach einem halben Jahr nach Empfang), wenn er die aufgelaufenen Kosten und unsere Rechnung bezahle. Die Kosten bezahlte G. daraufhin, verlangte jedoch Aenderung vor Bezahlung unserer Rechnung, was wir ablehnten. Mittlerweile hatte sich G. einen Anwalt genommen, und nach weiteren zwei Terminen erhalten wir von unserem Anwalt Mitteilung, daß dem G. der Eid darüber zugeschoben worden sei, daß er im Bild genagelt bestellt habe. Allem An schein würde nach Leistung dieses Eides unsere Klage ab gewiesen werden. G. hat auf keinen Fall seine Bestellung so aufgegeben, denn derartige Ausführung würde bei der Kleinigkeit dieses Objekts selbstverständlich gemacht worden sein. Die Bestellung erfolgte direkt bei unserem Geschäftsherrn und zwar ohne Zeugen. Unserm Erachten nach haben die jetzige Be mänglung der Lieferung und der Eid gar keinen Zweck, denn der Empfänger der Galvanos mußte doch die Ware innerhalb der gesetzlichen Frist, in diesem Fall also nach 8 Tagen, bean standen und nicht nach einem Vierteljahr Zahlung verweigern, nachdem Klage eingereicht war, und Besteller die Galvanos augenscheinlich nicht mehr brauchte. Wie kann ein deutsches Gericht zu obiger Auffassung kommen? (Es spielt im Fürstentum Reuß.) Was müssen wir tun, um die irrige Auffassung vor dem Urteil richtigzustellen, und was später, wenn ein Urteil nach falschen Voraussetzungen erfolgen würde? Antwort'. Der Anwalt des Fragestellers sollte der Ab nahme des Eides widersprechen und Verurteilung des Kunden wegen verspäteter Rüge eines sofort sichtbaren Mangels beantragen. Auch nach Leistung des Eides bleibt dieser Grund immer noch stichhaltig. Geruch von Chromokarton 10166. Frage: Nach inl. Muster lieferte ich an einen neuen Kunden 2 gestr. Chromokarton, welchen der Kunde sofort wegen schlechten Leimgeruchs zur Verfügung stellt und inner halb 10 Tagen Ersatz fordert. Der Karton wurde, weil eilig, gleich nach Fertigstellung in Päcken verpackt, war 10 Tage unter wegs und soll wegen schlechten Leimgeruchs nun unbrauchbar sein. Der dazu verwandte Leim ist tadellos und frisch ver arbeitet worden, und die Ausfallbogen 1t. Muster riechen fast garnicht. Ich glaube, Auspacken und an einen trocknen Ort stellen bis zum Drucken müßte den Uebelstand beseitigen. Kann der Besteller mich zum Schadenersatz oder Ersatzlieferung zwingen, und was wird mit dem gelieferten fraglichen Karton? Antwort: Der uns gesandte Karton riecht nicht stärker als jeder andere Chromokarton, dessen Strich mit Leim gebunden ist. Ob die vom Kunden erhaltene Ware infolge der Versendung vor völligem Austrocknen so schlechten Geruch enthalten hat, daß Annahmeweigerung berechtigt wäre, können wir ohne Prüfung der beanstandeten Ware nicht beurteilen. Wenn der Leim im gestrichenen Papier durch feuchte Wärme stockig geworden ist, so dürfte nach trägliches Auslegen und Trocknen den üblen Geruch viel leicht etwas mildern, aber kaum beseitigen. Hussortierung von Verfügungsware 10167. Frage: Wir haben von einer Firma je 10000 Schnell hefterschienen und Unterlagbleche wie beifolgende Muster bestellt und zwar mit 8 cm Lochweite. Von den 10000 Stahlschienen sind 1700 mit andern Lochweiten (6, 7, 7’ 4, 71/2, 7 3a.cm usw.) und von den Unterlagblechen sind etwa 3000 mit schiefen Ein schnitten wie an beifolgendem Muster ersichtlich. Wir haben diese Sendung vor etwa 3 Monaten bekommen und sofort nach Erhalt zur Verfügung gestellt, weil zuviel Makulatur dabei sei. Darauf hin schrieb die Firma, daß dies unmöglich sein könne, wir sollten die schlechten Stücke zurücksenden, und sie wollten da für andere senden. Darauf schrieben wir, daß wir damit ein verstanden seien, aber den Lohn zum Sortieren müßte sie tragen. Darauf schreibt die Firma, daß sie nichts bezahlen könne, das Aussortieren ergäbe sich bei Verwendung der Schienen von selbst. Da wir die Schienen eilig brauchten, haben wir während dieser Schreiberei etwa 500 Stück verbraucht. Die Angelegenheit war nun erledigt, bis vor 14 Tagen die Mahnung zum Zahlen kam. Wir schrieben, daß wir die Schienen nicht bezahlen können, da wir noch keine Zeit und Gelegen heit gehabt, hätten, sämtliche zu sortieren, und die Firma müßte, da dies nur ein Nebenartikel für uns sei, solange warten, wie wir die Schienen gebrauchen bezw. sortiert hätten, wir sind aber gern bereit, die bis jezt gebrauchten 500 Stück sofort zu bezahlen, und wenn wir wieder welche sortiert haben, wieder sofort zu bezahlen usw., oder aber wir senden die Sendung zurück zum Selbstsortieren. Daraufhin hat uns die Firma verklagt. Wie sind die Aussichten bei diesem Prozeß? Die Sortiererkosten muß doch die Firma tragen, denn wenn bei 10000 Stück 3000 unbrauchbar sind, so ist dies doch keine kaufmännische Lieferung. Die Firma behauptet, die Sendung sei vor Abgang sortiert worden. Antwort: Da die nochmalige Sortierung vielleicht über flüssig, jedenfalls aber kostspielig ist, so erscheint die vor geschlagene Rücksendung aller schlechten Stücke, die sich beim Verbrauch ergeben, zur Ordnung der Angelegenheit am geeignetsten. Fragesteller wird sich beim Verbrauch der 500 Stück wahrscheinlich überzeugt haben, daß keine 30 v. H. unbrauchbar sind, daß also diese Besorgnis über flüssig ist, keinesfalls kann er mit dieser Begründung die Zahlung verweigern. Der Lieferer hat keinen Anlaß, die Zahlung bis zu dem Verbrauch aller Teile zu stunden und erfüllt seine Verpflichtung, wenn er auf seine Kosten die sich ergebende schlechte Ware durch gute ersetzt. Wir empfehlen, daß Fragesteller ihm sofortige Zahlung des größten Teils der Lieferung anbietet und nur soviel Geld zu rück hält, als der Ausschuß nach der mit den verarbeiteten 500 Stück gemachten Erfahrung ausmacht. Hbortpapierrollen von bestimmter Bahnlänge 10168. Frage: Eine Behörde fragt mich, ob die Anfertigung von Klosettpapier in Rollen von genau 100 m Länge Schwierig keiten bietet, und welcher Spielraum den Fabrikanten zugestanden werden müßte. Wie denken Sie darüber? Antwort: Es ist u. W. im gewöhnlichen Fabrikations gang unmöglich, Abortpapierrollen von genau bestimmter Bahnlänge herzustellen. Man müßte, um solche Rollen zu erhalten, zunächst reichlich lange Rollen herstellen, diese unter genauem Messen umrollen und den Ueberschuß in den Abfall werfen, was die Ware wesentlich verteuern würde. Unseres Erachtens ist ein Spielraum von 10 v. H. der Länge auf und ab nicht zu groß. Künstliches Wasserzeichen als Warenzeichen 10169. Frage: Wird ein künstliches Wasserzeichen (geprägt) ebenfalls durch das Patentamt in die Markenschutzrolle ein getragen, oder ist dafür ein anderer Weg nötig? Antwort: Es ist für den Warenzeichenschutz gleich- giltig, ob das geschützte Zeichen auf Papier oder dessen Verpackung gedruckt, geprägt oder als Wasserzeichen ein gearbeitet ist. Papier auf Wachstuch kleben 10170. Frage: Ich fertige schwarze Wachstuchstrazzen und muß auf das schwarze Wachstuch weiße Papierschilder kleben. Schon nach kurzer Zeit lösen sich die Schilder ab, und ich kann diesen Uebelstand trotz Verwendung aller möglichen Klebstoffe (Kölnerleim, Kaltleim, Kleister usw.) nicht beseitigen. Durch welchen Klebstoff oder welches Verfahren ließe sich dieses Ab springen verhüten? t Antwort: Etiketten auf Wachstuchstrazzen zu kleben ist, weil Haltbarkeit kaum erzielt werden kann, nicht üblich ; ein verbürgt haltbarer Klebstoff ist uns auch nicht bekannt. Vielleicht führt ein Versuch mit gutem Fischleim zum Ziel. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29 Berlin SW 11, erbeten