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2522 PAPIER-ZEITUNG Nr, 64 Deutsche amtliche Zolltarif-Entscheidungen und Tarif-Ruskünfte im Papierfach Fortsetzung zu Nr. 61, Seite 2412 Der General-Zolldirektor für Hamburg hat die Ware Agrippa dem Zollsatz der Tarif-Nr. 173 mit 16 M., vertragsmäßig 14 M., für 1 Doppelzentner zugewiesen. Die ein feines Pulver bildende Ware besteht nach der Angabe des Fragestellers aus getrock netem Stärkemehl, welches nach Vermischung mit Eisessig während 1 bis 2 Stunden in einem geschlossenen Kessel unter fortwährendem Umrühren mit Dampf erhitzt und sodann nach dem Abkühlen mit kaltem Wasser ausgewaschen und getrocknet wird. Nach der mikroskopischen Untersuchung des Handels chemikers in Hamburg liegt Kartoffelstärke vor. Stärke aus Arrowroot, Sago, Tapioka usw. wurde nicht vorgefunden. Die Stärkekörner sind in ihrer Form fast vollständig erhalten; nur vereinzelt zeigen sich infolge der Gewinnung der Ware auf geplatzte Körner oder solche mit beginnender Verzuckerung. Neben 1 v. H. Essigsäure enthält die Ware 2,6 v. H. in kaltem Wasser lösliche Anteile, darunter 1,8 v. H. Dextrin und Zucker. Das sich bei der Herstellung der Ware vermutlich in größerer Menge bildende Dextrin wird bei dem Auswaschen mit kaltem Wasser bis auf den geringfügigen Anteil von 1,8 v. H. (ein schließlich Zucker) wieder entfernt. Die Ware wird als Binde mittel in der Bunt- und Chromopapier-Industrie verwendet, in England hergestellt und von dort nach Deutschland verfrachtet. Die Versuchsanstalt für Getreideverarbeitung in Berlin ist durch eine nachträglich vorgenommene Untersuchung der Ware gleich falls zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich um reine Kartoffel stärke handelt, die durch die Behandlung in ihrer Form fast vollständig erhalten ist. Derselbe General-Zolldirektor hat für Leder-Ligament den Zoll satz der Tarif-Nr. 580 mit 100 M. für 1 Doppelzentner festgesetzt. Die als Lederersatzstoff für Buchbinderzwecke bestimmte Ware besteht aus einer dünnen Lage verfilzter kardierter Baumwolle, die nach der chemischen Untersuchung des beeidigten Handels chemikers in Hamburg unter Zusatz von Leim, Farbstoffen und kautschukartigen Imprägnierstoffen durch Pressen unter hohem Druck zu dünnen pappenähnlichen Tafeln geformt ist. Die Schau seite der Ware ist mit Firnis überzogen und hat durch Walzen ein dem chagrinierten Leder ähnliches Aussehen erhalten. Die Ware ist wegen der Verwendung von kautschukartigen Stoffen als Kautschukware zu behandeln. Sie wird in England hergestellt und von dort eingeführt. Derselbe General-Zolldirektor hat für Dekorationsvorlagen den Zollsatz der Tarif-Nr. 670 mit 30 M. für 1 Doppelzentner bestimmt. Die Ware ist eine Sammlung farbiger Vorlagen für Dekorationen von Fenstern, Möbelhintergrund und dergleichen, die zusammen mit Preisverzeichnissen in einer Mappe vom Aus land eingehen. Die etwa 50 cm lange und 33 cm breite Mappe besteht aus Pappe, die mit Buchbinderleinen überzogen ist, und trägt in Golddruck die Aufschrift »L’Ornement et la Tenture par Flix Chopin« und den Namen der Herausgeber der Sammlung Aubenet & Dons in Paris« sowie der Hersteller der in den Preisverzeichnissen genannten Ausstattungsgegenstände (Ver- zierungsstücke, Gardinenhalter usw.). Die Vorlagen bestehen aus bemalten (kolorierten) Phototypien auf Papier, die auf Papp kartone aufgeklebt sind, und sind mit der Angabe des Stils der abgebildeten Dekoration, einer Nummer und den Namen der Herausgeber und der Hersteller (des Druckers und Malers), zum Teil auch mit den Namen der Verkäufer der zur Ausführung der Dekoration nötigen Stoffe, bedruckt. Die Preisverzeichnisse, von denen je eins die Ausstattungsgegenstände von vier Vor lagen nach ihrer Benennung, Ausführung, Größe usw. unter An gabe der Nummer der betreffenden Vorlage aufführt, sind auf losen, rechteckig geschnittenen Papierblättern gedruckt. Nach der Angabe des Fragestellers stellen die Vorlagen ein viertel jährlich erscheinendes Belehrungswerk für Dekorateure über Ausstattung von Räumen usw. dar. In Verbindung mit den zu gehörigen Preisverzeichnissen dienen sic jedoch gleichzeitig als Katalog zur Anbietung der bei der Ausführung der Dekorationen zu verwendenden Ausstattungsgegenstände. Sie können daher als literarisches Erzeugnis im Sinne des Zolltarifs oder als zoll freie Bilder nicht angesehen werden. Die Mappe bildet die zur unmittelbaren Sicherung des Inhalts nötige Umschließung, die nach § 4 Absatz 1 der Taraordnung zum Reingewicht des Inhalts zu rechnen ist. Die ganze Ware ist demnach gemäß § 21 der Taraordnung nach dem am höchsten belegten Teil des Inhalts, den Vorlagen, zu verzollen, wobei im Warenverzeichnis zum Zolltarif auf das Stichwort «Papier- und Pappwaren« Ziffer 8a 1 in Verbindung mit der Allgemeinen Anmerkung 2 zum Stichwort »Pappen« hingewiesen ist. Diese Waren werden in Frankreich hergestellt und von dort bezogen. Die Königlich Sächsische Zoll- und Steuerdirektion in Dresden hat für Abfall-Blankfix in Fässern den Zollsatz der Tarif-Nr. 325 mit 3 M. für 1 Doppelzentner angeordnet. Die vom Fragesteller als Abfall-Blankfix bezeichnete Ware ist eine weiße, geruchlose, teigartige Masse, die nach dem Er gebnis sachverständiger Untersuchung etwa ein Drittel Wasser und etwa zwei Drittel auf künstlichem Wege hergestellten schwefelsauren Baryts neben geringen Mengen freier Schwefel säure, gebundener Phosphorsäure, Tonerde und Kalk enthält. Eine derartige Ware ist als künstlicher schwefelsaurer Baryt (Barytweiß, Blankfix) zu verzollen. Die Ware wird als Füllmasse bei der Papierherstellung verwendet, in Böhmen hergestellt und von dort angebracht. Dieselbe Zoll- und Steuerdirektion hat auf einer Seite mit aufgeivalzten Baumwollfasern versehenes Papier dem Zollsatz der Tarif-Nr. 656 mit 10 M., vertragsmäßig 8 M., für 1 Doppelzentner zugewiesen. Die von dem Fragesteller als »Packpapier mit einer Auflage von roher Baumwolle« bezeichnete Warenprobe ist ein aus chemisch bereitetem Holzstoff (Zellulose) erzeugtes, dünnes, gelblich-weißes Papier, das auf einer Seite glatt, auf der andern Seite dagegen mit rohen Baumwollfasern über zogen ist. Diese Fasern sind augenscheinlich auf das noch feuchte Papier gebracht, und dieses ist sodann über eine Walze gezogen worden, wodurch eine Verbindung zwischen dem Papier und den Baumwollfasern hergestellt worden ist. Nach den an gestellten Erörterungen soll derartiges Papier zur Verarbeitung zu sogenanntem Papiergarn nach einem besonderen Verfahren Verwendung finden. Papier von Beschaffenheit der Warenprobe ist wie mit Wollstaub überzogenes Papier zu verzollen. Die Ware wird in Böhmen hergestellt und nach Deutschland versandt. Die Königlich Bayrische Generaldirektion der Zölle und in direkten Steuern in München hat Halbstoff aus Leinenhadern und Jutefasern zur Papiererzeugung nach Tarif-Nr. 649 für zollfrei er klärt. Die als »Halbstoff aus Leinenhadern, gebleicht, zur Papiererzeugung« bezeichneten Warenproben (Muster 1) sind weiße, 18 cm lange und 12 cm breite Tafeln von fester, trockener und pappenartiger Beschaffenheit. Sie zeigen je zwei bis fünf warzenförmige, augenscheinlich von einer Durch lochung der Tafeln in feuchtem Zustand herrührende.Erhebungen. Die als »Halbstoff aus Jutefasern, gefärbt, zur Papiererzeugung« bezeichneten Proben (Muster 2) bestehen aus gefärbten, einmal zusammengefalteten, trockenen Blättern von sehr lockerem, filzigem Gefüge. Die 25 bis 28 cm langen und 21 cm breiten Blätter sind mehrmals durchlocht. Nach den mikroskopischen und mikrochemischen Untersuchungen wurden zur Herstellung der weißen Proben in der Hauptsache Leinenfasern, bei den farbigen Proben dagegen Jutefasern verwendet. Gewebselemente des Holzes, Strohs oder Espartograses wurden in keiner der beiden Arten festgestellt. Beide Musterarten haben eine ge schmeidige Faser und sind weder spröde noch brüchig. Die Waren sollen zu Papier weiterverarbeitet werden. Sie sind als Halbzeug in fester Form, gebleicht oder gefärbt, aus Abfällen von Gespinstwaren oder dergleichen zu erachten und, da sie zur Verwendung als Papier oder Pappe in geeigneter Weise un brauchbar gemacht sind, nach Tarif-Nr. 649 zollfrei zu belassen. Die Waren sind in Oesterreich-Ungarn hergestellt und werden auch von dort eingeführt. Die Königlich Preußische Oberzolldirektion für Berlin und die Provinz Brandenburg hat für Briefumschläge (Fensterkuverte) aus Papier den Zollsatz der Tarif-Nr. 665 mit 18 M. für 1 Doppel zentner bestimmt. Die Probe stellt sich als Briefumschlag nur aus Papier dar, der durch Oel an dem unteren Teil der Vorder seite durchsichtig gemacht ist. Diese Stelle ist, um die un gleichen Oelränder zu verdecken, mit einem grünfarbigen Streifen umdruckt. Die Waren werden in den Vereinigten Staaten von Amerika hergestellt und von dort nach Deutschland versandt. ZANDERS PAPIERE PDETFRPIERE FÜR HRND UND EEHREIBMREEHINENECHRIFT FEINE UND FEINSTE SORTEN MIT U.OHNE WASSERZEICHEN GEEIGNET FÜR LITDERRFHIE. WZRNDERE bereech-eladbach