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Rückzahlung von Provision. — Provision bei Eintritt von Konkurs 10063. Frage: 1. Ich vertrat seinerzeit eine Kuvertfabrik, die zurzeit noch in Liquidation besteht. Auf meine Anfrage hin hat meine Fabrik mit einem meiner in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Abnehmer stillschweigend einen Vergleich von 50 v. H. abgeschlossen. Ich habe bereits die Provision für den ursprüng lichen Rechnungsbetrag erhalten; jetzt verlangt die Fabrik von mir die seinerzeit zu viel gezahlte Summe zurück. Bin ich ver pflichtet, diese zu zahlen, da kein gerichtlicher, sondern nur ein freiwilliger Vergleich zustande kam, auf den die Fabrik nicht hätte eingehen brauchen? 2. Ueber eine andere von mir vertretene Fabrik ist das Konkursverfahren eröffnet. Ich habe seinerzeit mit dem Inhaber derselben persönlich vereinbart, daß ich von allen unmittel- und mittelbar einlaufenden Aufträgen Provision erhalte. Nach der Konkurseröffnung fuhr ein ständiger Abnehmer zur Fabrik und kaufte dort an Ort und Stelle einen größeren Posten Papier, das er zur Hälfte bereits erhalten hat, während der Rest demnächst folgen soll. Habe ich von diesem Kauf Provision zu erhalten, und wie verhalte ich mich in dieser Angelegenheit? Bin ich in der Lage, auch von allen weiteren Aufträgen Provision zu beanspruchen? Uebrigens erfuhr ich erst durch hiesige Kunden von dem Konkurs, der Verwalter desselben hatte mich davon seinerzeit nicht unterrichtet; war er dem Vertreter der Fabrik gegenüber nicht dazu verpflichtet? Antwort: 1. DerVertreter hatProvision nur von derSumme zu beanspruchen, welche für das unter seiner Mithilfe zu stande gekommene Geschäft eingeht. Wie die Firma dazu gekommen ist, Nachlaß zu gewähren, ist dafür gleichgiltig. Fragesteller muß also die ihm zuviel gezahlte Provision zurückerstatten. 2. Für Käufe des ständigen Abnehmers ist die Fabrik provisionspflichtig, wenn sie nachweislich durch Frage steller mittelbar oder unmittelbar veranlaßt sind. Der Konkursverwalter hat keine Verpflichtung gegenüber dem Fragesteller. Der Konkurs wird durch die amtlich vor geschriebenen Blätter bekannt gemacht, und die Gläubiger haben sich zu melden. Zahlung von Mitgliedsbeiträgen 10064. Frage: Von einem Verein kaufmännischer Angestellter (jur. Person) erhalte ich jetzt eine Klageandrohung für ver fallene Beiträge der Jahre 1905, 1906, 1907, 1908 und für das erste Halbjahr von 1909, unter Bezugnahme auf vorausgegangene Mahnungen (ohne Datum) und eine vom November 1908. Mir sind aber keine Mahnungen zugegangen, außerdem war ich der Meinung, mich im Jahre 1904 oder 1905 abgemeldet zu haben. Letzteres wird vom Verein bestritten unter Hinweis, daß kein Schriftstück dafür vorliege. Einen von mir gemachten Ver gleichsvorschlag, die Jahre 1905 und 1906 zu zahlen, weist der Verein zurück, obwohl ich doch, wenn ich im Jahre 1906 durch eine Mahnung auf den Irrtum meiner Meinung aufmerksam ge macht wäre, meine Abmeldung hätte einreichen können, sodaß ich von der Zahlung von 1907 ab befreit gewesen wäre. Bin ich nun zur Zahlung des ganzen oder teilweisen Be trages verpflichtet, und sind überdies nicht die Jahresbeiträge 1905 und 1906 verjährt? Antwort: Im § 34 BGB ist aufgezählt, was nach zwei jähriger Frist verjährt. Darunter sind Vereinsmitglieds beiträge nicht genannt; danach sind also die Beiträge von 1905 bis jetzt noch nicht verjährt. Wenn jedoch aus den Satzungen des Vereins hervorgeht, daß die Mitgliedschaft durch Nichtzahlung des Beitrags erlischt, oder wenn Frage steller in den Mitgliederlisten nicht mehr als Mitglied auf geführt wurde, und wenn er die Mitteilungen des Vereins nicht mehr erhielt, so kann auch die Beitragspflicht als er loschen angesehen werden. Verkauf an Abnehmer des Kunden * 10065. Frage: Ein Verleger lieferte mir (ich bin Groß händler) eine Ware für je 20 Pf. mit der Versicherung, daß er sie der Ladenkundschaft mit je 35 bis 40 Pf. verkaufe. Zu letz terem Preis lieferte ich an ein Warenhaus. Nachdem der Ver leger dort die Ware ausgestellt sah, bot er sie dem Warenhaus zu 10 Pf. an, wahrscheinlich, um mich aus dem Geschäft zu bringen. Kann ich gegen solche verwerfliche Handlungsweise nichts unternehmen, etwa auf Grund des unlauteren Wett bewerbs? Antwort: Das Vorgehen des Verlegers verstößt gegen den kaufmännischen Anstand, kann jedoch unseres Er achtens nicht gerichtlich geahndet werden, weil das Gericht wahrscheinlich die Aeußerungen des Verlegers nicht als bindende Verpflichtungen ansehen dürfte. § 826 BGB kann hier wahrscheinlich keine Anwendung finden, weil dem Verleger nicht die Absicht nachgewiesen werden kann, daß er den Fragesteller schädigen wollte. Gebrauchsmuster auf Tapeten von bestimmter Breite 10066. Frage: Nach einer Zeitung wurde unter Gebrauchs muster Nr. 370954 »Maschinen-Fondtapete von 75 cm Breite- eingetragen. Danach wäre die Breite von 75 cm geschützt, während bisher in unserm Fach nur das Muster, die Zeichnung, geschützt wurde. Ist unsere Auffassung richtig, und welche Be deutung hat eine derartige Eintragung? Tapeten in dieser Breite wurden von verschiedenen Firmen schon seit Jahren her gestellt. Antwort: Als Gebrauchsmuster können nach dem Ge setz nur geschützt werden: Modelle von Arbeitsgerät schaften oder Gebrauchsgegenständen, soweit sie dem Arbeits- oder Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen. Eine Tapete von bestimmter Breite kann danach u. E. als Gebrauchs muster nicht* geschützt werden, denn Tapeten von be stimmter Breite sind nicht neu. Die angemeldeten Ge brauchsmuster werden ohne jede Prüfung eingetragen und haben nur dann rechtliche Bedeutung, wenn der an gemeldete’ Gegenstand nach dem Gebrauchsmustergesetz schutzfähig ist. Klebstoff auf Etiketten 10067. Frage: Ich lege Ihnen anbei einige Etiketten vor. Mit welchem Klebstoff sind diese gummiert? Antwort: Es ist uns unmöglich, die Natur von Klebstoffen zu ermitteln. Auch dem berufsmäßigen analytischen Che miker wäre diese Aufgabe angesichts der zu geringen Kleb stoffmenge, die man von den Etiketten ablösen müßte, zu schwierig. Beim Vergleich der Etiketten mit Papieren, welche teils mit arabischem Gummi, teils mit Kunstgummi und teils mit Dextrin bestrichen waren, fand unser Mit arbeiter A. W., daß der Klebstrich der eingesandten Eti ketten in Aussehen und Geschmack dem arabischen Gummi am nächsten kam. Festigkeit von Zellstoffpapier 10068. Frage: Wir sind mit unserm Abnehmer X wegen einer Lieferung zäh Zellstoffpapier, satiniert, in Streit geraten. X bestellte bei uns am 21. März 1908 rund 30000 kg zäh Zell stoffpapier unter Bezugnahme auf unsere vorhergehenden Probe lieferungen vom 8. Januar und 1. Februar 1908, von welchen Lieferungen wir Muster hier beifügen. Auf diesen Abschluß derartige Feststellung zur Beurteilung eines °9 eine 3« 32 13 7250 m 575° » 5650 » 3.25 2,65 2,67 Kaufmuster . . . uns. Lief. 30. 1. 09 „ 8. 1. Für uns ist Zcllstoffpapiers nicht maßgeblich, da Zellstoffpapiere natur gemäß infolge der Verschiedenartigkeit des Zellstoffs von einer Kochung zur andern größeren Schwankungen unterworfen sind. X will es auf einen Prozeß ankommen lassen. Hätten wir bei 1,6 i,5 hin lieferten wir der Firma kleine Teilsendungen am 3. April 1908, 8. April 1908, 11. April 1908, 30. April 1908, 16. Juni 1908, 6. Januar 1909, 28. Januar 1909. Wir senden von allen Liefe rungen Muster mit Datum versehen hier bei. Die ersten fünf Sendungen wurden bezüglich der Güte nicht beanstandet, während die beiden letzten Lieferungen nicht die frühere Festigkeit auf weisen sollen. Wir haben der Firma X früher geschrieben, daß die Reißlänge der Papiere Normal 2a überträfe, also über 5000 m betrage, daß aber irgend welche Gewähr für Erreichung bestimmter Zahlen nicht gegeben wird. Bei Ueberschreibung des Auftrags wurde seitens der Firma X keine Vorschrift wegen Erreichung bestimmter Festigkeitszahlen gegeben. X hat trotz unseres Einwandes die einzelnen Lieferungen vom Material- Prüfungsamt auf Reißlänge, Falzungen und Dehnung untersuchen lassen und dabei folgende Zahlen ermittelt: Bruchlast Dehnung Reißlänge Falzungen 1,7 v. H. einem Prozeß wohl Aussicht auf Erfolg? Antwort: Nach den Verkaufsbedingungen des Vereins Deutscher Papierfabrikanten dürfen Papiere an Festigkeit dem Bestellmuster gegenüber bis zu 10 v. H. nachstehen. Hier handelt es sich um feines holzfreies Papier, bei dem dadurch, daß in der Bezeichnung das Wort »zäh« vor geschrieben war, die Festigkeit als wichtigste Eigenschaft betont wurde. U. E. durfte daher die Lieferung an Festig keit um nicht mehr als 10 v. H. hinter der Vorlage zurück stehen. Die beiden Januar-Lieferungen sind aber wesentlich mürber als das Vorlagemuster und auch als die nicht be anstandeten vorigen Lieferungen. Der schon beim Knittern von Hand merkliche große Festigkeitsunterschied wird durch die Ergebnisse der amtlichen Prüfung bestätigt. Die Beanstandung erscheint demnach berechtigt, und wir empfehlen daher, es nicht auf einen Prozeß ankommen zu lassen. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SW 11, erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29