Volltext Seite (XML)
Nr. 63 Warenzeichen Gesetz vom 12. Mal 1894 Unter dieser Ueberschrift werden die uns eingesandten neuen Warenzeichen des Papier- und Schreibwarenfaches, falls nicht zu umfangreich, kostenfrei veröffentlicht TIRG Klasse 27. Eingetragen für Tapeten-Industrie-Fctien- Gesellschaft, Altona-Ottensen, zufolge Anmeldung vom 10. Dezember 1908 am 7. April 1909. Geschäftsbetrieb: Tapetenfabrik, Lincrustafabrik, Papierfabrik und Maschinen fabrik. Waren: Tapeten, Tapetenborten, Linkrusta, Papier (auch Buntpapier), Druckwalzen, Druckformen und Ma schinen für Tapetenfabrikation. Klebfex Klasse 13. Eingetragen für Deutsche Bürobedarfs-Ge sellschaft Bruer & Co., Goslar a. H., zufolge Anmeldung vom 17. November 1908 am 22. April 1909. Geschäfts betrieb: Fabrik für Kontormöbel, Vervielfältigungsapparate, Zubehör, Farbbänder, Tinten- und Klebstoffe. Waren: Leim, Gummi, Klebepasta für photographische Zwecke und Klebepasta für Bureauzweckc. Linograph Klasse 23. Eingetragen fürMergenthaler-Setzmaschinen- fabrik, G. m. b. H., Berlin, zufolge Anmeldung vom 12. No vember 1908 am 27. April 1909. Geschäftsbetrieb: Maschinen fabrik und -handlung. Waren: Typographische Maschinen, Matrizensetz- und Zeilengieß-Maschinen, Matrizenablegevor richtungen und Schriftwechselvorrichtungen usw. Grainin Klasse 27. Eingetragen für Hansa Iven & Co., Ab teilung der Tapeten-Industrie-Rctien-Gesellschaft, Altona- Ottensen, zufolge Anmeldung vom 26. Februar 1909 am 7. Mai 1909. Geschäftsbetrieb: Tapetenfabrik. Waren: Papier, Pappe, Karton, Papier- und Pappwaren, Roh- und Halbstoffe zur Papierfabrikation, Tapeten; photographische und Druckereierzeugnisse usw. Franke’s Pasta „Original“ Klasse 34. Eingetragen für Gutenberghaus Franz Franke, Berlin-Schöneberg, zufolge Anmeldung vom 12. März 1909 am 10. Mai 1909. Geschäftsbetrieb: Her stellung und Vertrieb aller Bedarfsgegenstände für das Buchdruckgewerbe. Waren: Waschmittel zum Reinigeh von Schriftsätzen, Walzen, Druckstöcken und andern Gegen ständen für das Buchdruckgewerbe. HKO Klasse 27. Eingetragen für Fa. Albert Korsinger, Chemnitz, zufolge Anmeldung vom 20. November 1908 am 13. Mai 1909. Geschäftsbetrieb: Vertrieb von Schreib waren. Waren: Farbbänder, Kohlen-, Schreibmaschinen-, Kopier-Papier. Daheim in den Bergen Klasse 28. Eingetragen für Anton Mayer, Musikverlag, Nürnberg, zufolge Anmeldung vom 18. Februar 1909 am 7. Juni 1909. Geschäftsbetrieb: Musikverlag. Waren: An sichtskarten. Papyrus Klasse 13. Eingetragen für Adolf Dramsch, Cöln- Ehrenfeld, Försterstr. 16, zufolge Anmeldung vom 13. März 1909 am 9. Juni 1909. Geschäftsbetrieb: Papierleimfabri kation. Waren: Papierleime. „Wella“ Klasse 27. Wellpappenfabrik »Wella«, G. m. b. H., Leipzig, zufolge Anmeldung vom 28. September 1908 am 25. Mai 1909. Geschäftsbetrieb: Wellpappenfabrik. Waren: Wellpappen, Wellpapiere, Wellkartons, Kartons aus Well papier und -pappe, Verpackungen aus Wellpappe, Gehäuse für Flaschen aus Wellpappe. Briefkasten Der Frage muß 10-Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet Baukosten. Unterschlagung 10141. Frage: Ein Baumeister übernimmt einen Bau nach genau berechnetem Anschlag für den Preis von 2rooo M. und trifft Aenderungen ohne mein Wissen, u. a. will er auch mit dem Fundament tiefer gegangen sein. Bin ich verpflichtet, diese dadurch entstandenen Mehrkosten zu zahlen? Ferner: Macht sich der Baumeister strafbar, wenn er für meinen Bau auf meine Rechnung sämtliche Eisenträger kommen läßt, die ich bei dem Eisenlieferanten bezahlt habe, und er von diesen Trägern einige anderweitig verwandt hat? Kann man den Baumeister beim Staatsanwalt anzeigen? Antwort: Erfahrungsgemäß werden alle Voranschläge für Bauten überschritten, und wenn der Baumeister die Ueberschreitung rechtfertigen kann, so ist der Bauherr zur Bezahlung verpflichtet, falls nicht besondere Verträge jede Mchrforderung ausschließen. Wenn der Baumeister Bau stoffe, die er sich von einem Bauherrn hat bezahlen lassen, wissentlich zu anderen Bauten verwandt hat, ohne davon Mitteilung zu machen und ohne den Kaufpreis zurückzu geben, so beging er damit eine Unterschlagung (§ 246 StGB). Wenn ihm Wissentlichkeit nachgewiesen werden kann, so wird der Staatsanwalt nach Anzeige den Fall verfolgen. Auf Schadenersatz kann der Baumeister verklagt werden. Zu kurze Pappen 10142. Frage: Bei mir wurden durch einen Hamburger Aus fuhrhändler bestellt: 500 kg graue Pappe, 70 X 105 cm 2,8 mm, ohne nähere Bezeichnung der Verwendungsart. Ich habe die Pappe geliefert: 2,8 mm, im Format 72 X 103 cm, also 2 cm kürzer. Dieser Unterschied in der Länge wird drüben als Grund angegeben, daß die Ware, da für Dachpappe bestimmt, unverwendbar sei und mir deshalb zur Verfügung gestellt wird. Da es sich um unbeschnittene gewöhnliche Pappe handelt, habe ich diese Beanstandung abgewiesen, zumal bei der Bestellung über etwaige Mindestgröße nichts angegeben war, und dieser geringe Unterschied, namentlich bei so starker Pappe, in dem zulässigen Spielraum liegt. Kann ich einer Klage in Ruhe ent gegensehen? Antwort: Unbeschnittene Pappen können nicht durch weg aufs Millimeter genau gleich lang geliefert werden, da her steht dem Lieferer ein gewisser Spielraum in der Bogen länge zu. Dieser Spielraum erscheint jedoch überschritten, wenn die Pappen durchweg statt 105 nur 103 cm lang ge liefert werden. Die Verfügungstellung erscheint also be rechtigt. Reisender auf Probezeit 10143. Frage: Ich bin von einer Kunstanstalt als Reisender für eine vorläufige sechswöchentlichc Probetour angestellt (Ge halt 200 M., Spesen 15 M. für den Tag). Antritt 5. Juli. Das Geschäft ging sehr schlecht. Ist die Firma berechtigt, mich so fort zu entlassen, oder muß die sechswöchentliche Probezeit eingehalten werden? Was kann ich bei sofortiger Entlassung verlangen? Antwort'. Der Geschäftsherr muß den Reisenden während der Probezeit beschäftigen und bezahlen, auch wenn das Geschäft schlecht geht. Entläßt er den Reisenden früher, so muß er ihm ersetzen, was er bis zum Ablauf der Probe zeit auf Grund des Anstellungsvertrages verdient hätte. Bevorzugung eines Gläubigers 10144. Frage: Ist der Gläubiger nicht strafbar, welcher, um sich Vermögensvorteile zu verschaffen, einen Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat, veranlaßt hat, ihm vor den übrigen Gläubigern eine Befriedigung zu gewähren, welche er nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte? Nach § 211 KO ist der Schuldner mit Gefängnis bis zu 2 Jahren zu bestrafen und nach § 212 KO jemand, der im Interesse eines Schuldners Vermögensstücke beiseite geschafft hat, mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren. Ist der Gläubiger etwa wegen Beihilfe zu bestrafen, und in welcher Zeit verjährt diese Strafsache? Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Eine Gläubigerbegünstigung der vorstehenden Art fällt unter § 241 (früher 211) KO, wo eine Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren für dieses Vergehen bestimmt ist. § 242 (früher 212) KO kommt nicht in Frage. Ein Gläubiger, welcher durch drängende Einwirkung oder persönliche Beeinflussung den Schuldner zu der Be günstigung veranlaßt, macht sich der Anstiftung schuldig und ist wie der Täter selbst zu bestrafen. Das Vergehen verjährt in 5 Jahren.