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2460 PAPIER-ZEITUNG Nr. 63 Packzellstoff 749. Schiedspruch Schiedsprüche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht Wir haben von der Großhandlung X zum öfteren Packstoff bezogen, in Qualität bezeichnet »A«, der sich bei Verpackung als brauchbar erwies. Eine neuere Sendung von der Firma wurde in der Qualität des anliegenden Musters bezeichnet »N« eingeliefert. Dieser Packstoff entspricht dem früher gelieferten nach unseren Erfahrungen in keiner Weise, denn die Ware ist zu weich und zu wenig geleimt und wiederholt ist uns vor gekommen, daß die zu verpackende Ware durchbricht. Da die Firma behauptet, daß die letztgelieferte Ware der früher ge lieferten nicht nachsteht, so bitten wir Sie, die Angelegenheit durch Schiedspruch zu entscheiden. Großhandlung Y * * » Im Einverständnis mit der Großhandlung Y, die sich 1t. bei liegendem an Sie gerichteten Brief Ihrem Schiedspruch unter wirft, bitte ich auch meinerseits um Ihr Urteil in nachfolgend erwähnter Angelegenheit: Die Firma Y bezog mehrere Male meinen Packzellstoff in kleineren Posten; Muster 1, 2 und 3 entstammen einer dieser Lieferungen. Die Firma Y bestellte dann auf 1. Juni 1909 fol gende Posten: 2500 kg in Stärke wie bisher, also 220 bis 250 g 2500 kg „ etwa 200 g der qm beide Stärken Größe 80X110 cm Abschrift der Bestätigung darüber liegt bei (Anlage I). Die Ware kam am 25. Mai 1909 wie folgt zum Versand: 2521 kg 220 bis 250 g der qm 2547 kg 200 g der qm Mit Karte vom 28. Mai 1909 (Anlage 2) beanstandet die Firma die Lieferung. Darauf entwickelte sich der Briefwechsel 1t. An lagen 3, 4, 5, 6, 7, 8. Muster 4 und 5 erhielt ich mit Brief vom 2. Juni 1909, Muster 6 kürzlich durch meinen Reisenden, Muster 7 mit Brief vom 29. Juni. Die Muster entstammen der Lieferung vom 25. 5. 09. Ich bestreite die Berechtigung der Beanstandung aus folgenden Gründen: 1. Im Stoff ist kein Unterschied vorhanden zwischen der neuen und der alten Lieferung; 2. wenn wirklich die neue Lieferung sich etwas weicher anfühlt, so kommt es daher, daß sie noch frisch ist, während die Muster der früheren Lieferung alt und getrocknet sind; 3. bei Packzellstoff ist ein größerer Spielraum sowohl im Stoff wie auch im Gewicht allgemein üblich, da die Ware nicht auf der Papiermaschine gearbeitet und nur aus Abfällen her gestellt wird; einige wenige Bogen können nicht zur Beurteilung des Ausfalls der ganzen Sendung dienen; 4. von Leimung des Packzellstoffs kann keine Rede sein; 5. die Ware ist für die Zwecke der Firma Y keinesfalls un verwendbar. Die Muster erhalten Sie von beiden Teilen abgestempelt und mit Datum versehen von der Firma Y. Großhandlung X In der Streitfrage handelt es sich um Packpappe aus Zellstoff-Abfall, der auf der Entwässerungsmaschine ange fertigt ist. Auf diese Weise hergestellte Ware wird nicht geleimt, wie die Großhandlung Y annimmt. Die Abfallstoffe sind auch zu ungleichmäßig, als daß bestimmte Eigenschaften der Packpappe gewährleistet werden könnten; in der Härte, im Gewicht und in der Festigkeit müssen größere Spiel räume als bei Papier zugebilligt werden. Vergleich der vorliegenden Muster aus früherer und jetziger Lieferung ergibt, daß kein erheblicher Festigkeitsunterschied zwischen den Stoffen besteht. Die neue Lieferung ist lediglich etwas weicher als die alte; diese etwas größere Härte kann von größerer Trockenheit infolge Lagerns herrühren, ändert aber die Verwendungsmöglichkeit nicht. Die Beanstandung ist daher nicht berechtigt, und wir entscheiden, daß der Pack stoff zum vereinbarten Preis übernommen werden muß. AAufzige undJKrane^ Grösste württembergische Spezialfabrik C. 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