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245 2 PAPIER-ZEITUNG Nr 62 Packpapier brutto für netto 10137. Frage: Von einem Uebersee-Kunden erhielt ich einen Auftrag auf: »1800 Ballen Strohpapier (in jeder Beziehung, Farbe, Qualität usw., beigehendem Muster entsprechend). Ballen ge packt in starkem Packpapier und mit 2 starken Drahtreifen um geben. Ballen zu 10 Ries, jedes Ries zu 10 Buch, jedes Buch zu 20 Blatt zur Hälfte gefaltet, Ballen zu 23 kg, Papiergröße 30X47 cm.« Das Papier wog 41 g/qm. Die ersten Lieferungen werden von meinen Abnehmern beanstandet, da der Fabrikant 1 kg Tara mitberechnet und außerdem ein Uebergewicht bis zu 10 v. H. Meine Abnehmer schreiben dazu : »Gesetzt den Fall, wir akzeptieren, wie vorgeschrieben, 23 kg Ballen brutto für netto, wie wir z. B. Mehl 100 kg Säcke brutto für netto akzeptieren, dann will das eben soviel heißen, daß die Ballen oder die Säcke 23 bezw. 100 kg brutto zu wiegen haben, daß aber der bedungene Preis sich auch für die Verpackung ver steht, also nicht für das reine Papier. Dies wird Ihnen gewiß ein jeder Papierfachmann der Welt bestätigen und daß keines falls brutto für netto soviel heißt, daß der Fabrikant beliebiges Gewicht erzeugen kann und ebenso viel erzeugen darf. Wenden Sie sich gefl. an die Firma A & B in X, die uns große Mengen dieses dünnen Strohpapiers geliefert hat oder an C & Sons in London und fragen Sie doch gefl. an, ob sich die Anstellungen und Fakturierungen je anders als für Sollgewicht, also nicht etwa reines Nettogewicht, oder gar Bruttogewicht verstanden haben. Unter Sollgewicht verstehen wir das bestellte und zur Bezahlung zu fakturierende Gewicht. Abweichungen vom bestellten Soll gewicht nach unten und oben sind wohl gestattet, und schwankt die prozentuale Abweichung je nach der Güte des Papiers von 1 bis maximum 5 v. H., welche Abweichung von der Fabrikation bedingt ist. Diese Abweichung geht aber den Käufer absolut nichts an, denn in dem Moment, wo er ein maximales Gewicht, im vorliegenden Fall 23 kg, festsetzt, hat er nichts weiter zu be zahlen, mag das Papier noch so schwer ausfallen. Es ist eben Sache des Fabrikanten, die Fabrikation so einzurichten, daß ihm dabei möglichst das bestellte Gewicht falle, keinesfalls aber hat der Besteller- die Kosten der Unschicklichkeit des Fabrikanten zu tragen«. Demgegenüber macht der Fabrikant folgendes geltend: »Das Papier wog 41 g/qm, mithin der Ballen schon netto 23,124 kg, und da wir brutto/netto verkauften, ist das Min destgewicht, welches zur Berechnung kommt, zuzüglich 1 kg Tara 24,124 kg. Da in der Order nicht angegeben war, daß das Uebergewicht nicht mitberechnet werden sollte, kommen ohne weiteres nur die allgemeinen Verkaufsbedingungen der Papier fabrikanten in Betracht, und wir hatten in diesem Falle laut unseren Verkaufsbedingungen sowieso die Berechnung von 10 v. H. Differenzgewicht ausbedungen. Haben Ihre Freunde diesen billigen Artikel Strohpapier bisher anders gekauft, so be ruht das auf besonderen Abkommen, auch müssen dann ganz andere Preise gezahlt werden«. Sind meine Abnehmer (die Fachleute sind) berechtigt, von mir die Fakturierung der Ballen mit 23 kg brutto/netto zu verlangen, wo der Auftrag selbst keine weiteren Angaben (auch nicht wegen Nichtberechnung des evt. Uebergewichts) enthielt? Beim Fabrikanten würde ich mich nicht schadlos halten können, denn dessen Verkaufsbedingungen sind verklausuliert. Antwort: Mangels besonderer Vereinbarung gilt für den Lieferanten im Inlandsverkehr der Handelsbrauch, wonach billiges Packpapier brutto für netto gehandelt wird. 1 kg Verpackungsgewicht erscheint auf 23 kg Papier nicht zu hoch und muß mitbezahlt werden. In bezug auf Uebergewicht setzen die Verkaufsbedingungen des Vereins Deutscher Papier- fabrikanten folgendes fest: Bei Packpapier, das weniger als 25 M. die 100 kg kostet, müssen 6 v. H. Uebergewicht mit angenommen werden; bei Packpapier, welches mehr als 25 M. die 100 kg kostet, 4 v. H. 1,124 kg machen aber nur 4,3 v. H. vom bestellten Gewicht (23 kg) aus. Falls, wie anzunehmen ist, 100 kg des Papiers weniger als 25 M. kosten, kann die Sendung nach diesen Bedingungen nicht beanstandet werden. Ueberseeische Käufer weigern sich jedoch häufig, die Verkaufsbedingungen des Vereins Deut scher Papierfabrikanten als für sie bindend anzuerkennen, sie verlangen Ausführung ihrer Bestellung buchstäblich nach dem Wortlaut, und ausländische Gerichte pflichten ihnen beinahe immer bei. Wenn Fragesteller dem Fa brikanten mitgeteilt hat, daß das Papier über See geht, so mußte sich dieser an die im Ausfuhr-Geschäft üblichen Bräuche halten und, wenn er sie nicht kannte, bei dem be stellenden Ausfuhrhaus genaue Weisungen erbitten, be sonders wegen des Uebergewichts, dessen Bezahlung über seeisch meistens und auch im Inland vielfach abgelehnt wird. Er mußte für Uebersee die Ballen so herstellen, daß sie mit Verpackung nur 23 kg wogen, und sich, bewußt sein, daß er auf Bezahlung für Mehrgewicht nicht rechnen konnte. Stempelpflicht des Teilhabers 10138. Frage: Ich bin durch eine jüngst erschienene Zeitungsmitteilung, die ich leider nicht mehr auffinden kann, darauf aufmerksam geworden, daß der Uebergang eines Grund besitzes auf den einen Teilhaber einer Gesellschaftsfirma nach einem neuen Erkenntnis stempelfrei bleibt. Ich habe im Jahr 1906 vertragsmäßig die mit meinem verstorbenen Bruder gemein sam besessene Fabrik übernommen — der Richter verlangte die Auflassung des brüderlichen Anteils durch die Erben — und für den mir zufallenden Teil habe ich 499 4- 50 M. Stempel auf Immobilien, 210 4-50 M. Stempel auf Einrichtungen usw. erlegen müssen. Ist der Betrag zu Recht gefordert? Wenn nicht, kann ich den Betrag zurückfordern? Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Es ist richtig, daß es nach der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts (Bd. 65, S. 227 ff und Bd. 68, S. 41off) und des Preuß. Ober verwaltungsgerichts (Urt. v. 7. Jan. 1909 Jur. Woch. 1909, S. 207) der Auflassung und damit auch der Entrichtung des Auflassungsstempels nicht bedarf, wenn es sich um den Uebergang eines bisher einer offenen Handelsgesellschaft gehörigen Grundstücks auf denjenigen Gesellschafter handelt, der bei Auflösung der Gesellschaft das ganze Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt. Wenn daher vorliegend bis zur Auflassung das Grundstück nicht auf den Namen des Fragestellers und seines Bruders als Miteigentümer, sondern auf den Namen der Gesellschaft, d. h. für die Firma der Gesellschaft, als Eigentümerin eingetragen war, dann bedurfte es zur Umschreibung auf den Fragesteller als Alleineigentümer der Auflassung und also auch der Ent richtung eines Auflassungsstempels nicht. Nach § 25 Abs. 1a des preuß. Stempelgcsetzes hätte Fragesteller innerhalb zweier Jahre nach der Entrichtung des Stempels das Recht gehabt, die Rückerstattung des entrichteten Stempels zu beantragen. Da diese zweijährige Frist abgelaufen ist, so bliebe nur noch die Möglichkeit, auf Grund Tarifstelle 32 Abs. 8 des Stempelgesetzes ein Gesuch um Rückerstattung an den zuständigen Provinzialsteuer direktor zu richten. Ueber dieses Gesuch hat der Justiz minister zu entscheiden, von dessen freiem Ermessen es abhängt, ob er aus besonderen Billigkeitsgründen die Rück erstattung anordnen will. Etikettenpapier 10139. Frage: Wir übersenden Ihnen Papierproben I und II. Beide Sorten sind holzfreie weiße Etikettendruckpapiere. Von dem Besteller wird die Lieferung nach Muster II beanstandet, weil das Etikettenpapier zu schwach geleimt sei und infolge dessen der Kleister beim Aufkleben der Etiketten durchschlage (siehe aufgeklebte Etiketten). Dagegen soll das Papier nach Muster I gut sein. Unserer Ansicht nach ist aber dieses Papier schwächer geleimt als Probe II. Halten Sie die Leimung von Papier II für Etikettendruck genügend, und auf was ist wohl der gerügte Mangel zurückzuführen? Antwort eines Mitarbeiters: Das Durchschlagen der Etiketten aus Papier II ist auf die mangelhafte Satinage des Papiers zurückzuführen. Die Leimung des Musters II ist keineswegs geringer als bei Muster I. Dadurch, daß bei Probe II das Papier sehr porös ist, wird dem zum Auf kleben verwendeten Kleister Gelegenheit geboten, sich in unnütz übermäßiger Menge auf dem Papier abzusetzen, und dies ist die einzige Ursache des Durchschlagens. Die Leimung von Papier II ist für Etikettendruck genügend. Hbänderung des Hnstellungsvertrags 10140. Frage: Ich habe eine Verkäuferin angestellt mit der Bedingung, daß sie im Haushalt mithelfen muß; ich habe nun bestimmte Gründe, dieselbe nicht mehr im Laden, sondern nur im Haushalt zu beschäftigen. Ist dies gesetzlich zulässig? Kann ich, da bei Anstellung keine Kündigungsfrist ausgemacht ist, dieselbe jetzt noch ausmachen? Die Verkäuferin ist am 1. Juni eingetreten, sodaß ich dadurch kürzere Kündigungsfrist be kommen würde. Ist es Grund zur sofortigen Entlassung, wenn die Verkäuferin bei mir im Hause wohnt und nachts nicht nach Hause kommt? Antwort: Die Verkäuferin ist Handlungsgehilfin und hat nach dem Gesetz Anspruch auf 6 Wochen Kündigungsfrist vor Vierteljahrsschluß. Da Fragesteller mit der Verkäuferin Beschäftigung im Laden und Haushalt vereinbart hat, so kann er sie auch im Haushalt beschäftigen, ob dauernd, er scheint zweifelhaft. Wenn die Verkäuferin nachts nicht nach Haus kommt, so ist dies noch nicht ohne weiteres Grund zur sofortigen Entlassung. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SW 11, erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29