Volltext Seite (XML)
2412 Nr. 6t PAPIER-ZEITUNG Deutsche amtliche Zolltarif-Entscheidungen und Tarif-Auskünfte im Papierfach Fortsetzung zu Nr. 42, Seite 1672 Die Königlich Württembergische General-Zolldirektion in Stuttgart hat für Seidengeivebe in Verbindung mit Papier, den Zollsatz der Tarif-Nr. 517 mit 1200 M. für 1 Doppelzentner festgesetzt. Die Ware ist ein glattes, dichtes, gefärbtes, ganz seidenes, festes Gewebe ohne Metallfäden von teils gröberer, teils feinerer Webart, das in seiner ganzen Ausdehnung mit einer Lage mittelkräftigen Papiers unterklebt ist. Das unter klebte Papier ist auf der für die Auflage des Zeugstoffs be stimmten Seite dem Farbton des letzteren entsprechend eben falls gefärbt. Dem äußeren Ansehen nach hat die Ware den Charakter einer Gespinstware; das Papier dient lediglich zur Festigung und Versteifung des Gewebes. Die Ware, welche in Rollen von etwa 27 m Länge und 90 cm Breite eingeht, wird nach den Angaben des Einbringers für Buchbinder- und Tapezier- zwecke verwendet. Die Möglichkeit der Verwendung der Ware zur Wandbekleidung ist von zwei befragten Sachverständigen bejaht worden. Wandbekleidungen aus Geweben, welche mit Papier unterklebt sind, unterliegen der Verzollung als genähte Gegenstände aus Gespinstwaren. Ob sie daneben auch noch zu andern Zwecken verwendet werden können oder bestimmt sind, ist auf die Zollbehandlung ohne Einfluß. Die vorliegende Ware ist demnach wie ein genähter Gegenstand aus dichtem, ganz- seidenem Gewebe zu verzollen. Die Ware wird in Japan her gestellt und von dort nach Deutschland versandt. Der General-Zolldirektor für Hamburg hat für Bilder auf Reispapier, deren Tarifunterstellung bei den Zollämtern ebeh- falls Zweifel erregt hatte, den Zollsatz der Tarif-Nr. 646 mit 30 M. für 1 Doppelzentner angeordnet. Es handelt sich um ge malte Bilder (Menschen- und Tierfiguren) auf sogenanntem Reis- papier in der Form rechteckig geschnittener Blätter von etwa 9 oder 11 cm Länge und etwa 6 oder 7 cm Breite. Unter Reis- papier versteht man dünn geschnittene, papierähnliche Blätter aus dem Marke gewisser Bäume zur Herstellung künstlicher Blumen usw. Nach dem Warenverzeichnisse zum Zolltarif sollen Bilder auf andern Stoffen als Papier nach Maßgabe des Stoffs als bedruckte Gegenstände verzollt werden. Diese Waren werden in China hergestellt und von dort cingeführt. Die Königlich Bayrische Generaldirektion für Zölle und in direkte Steuern hat über die Zollbehandlung von Parchemin animal folgende Entscheidung getroffen: Parchemin animal, d. i. eine nach einem eigenartigen Verfahren aus lederartigen tieri schen Stoffen oder aus Lederstoffen (Lederabfällen, Haut abfällen oder ähnlichen Stoffen) auf der Papiermaschine erzeugte, in der Blattmetallschlägerei als Umschlag für Metallschläger formen zur Verwendung kommende Ware von pergamentartiger Beschaffenheit, ist wie künstliches Leder nach Tarif-Nr. 554 mit 30 M. für 1 Doppelzentner zu verzollen. Dieselbe Generaldirektion hat für Schokoladenumschläge aus Papier den Zollsatz der Tarif-Nr. 656 mit 10 M., vertragsmäßig 8 M. für 1 Doppelzentner festgesetzt. Die beiden Muster von Schokoladenumschlägen bestehen aus Buntpapier, dessen farbige .Schauseite mit den Firmenbezeichnungen, Warenanpreisungen und Schutzmarken in Farbendruck, außerdem mit den Worten »De Villars* oder »Lucerna« und Verzierungen in Metall- und Buntdruck und erhabener Pressung versehen sind, während die Innenseite weder gefärbt noch bedruckt ist. Muster I ist recht eckig, Muster 2 in Rautenform zugeschnitten. Die bemusterten Waren, die zum Einpacken von Schokoladentafeln dienen, sind als mit Metalldruck versehenes Buntpapier zu verzollen. Muster 2 ist trotz des Schrägschnitts nicht als ausgestanztes Papier zu erachten. Die Waren werden in der Schweiz her- gestellt und von dort bezogen. Die Kaiserliche General-Zolldirektion für Elsaß-Lothringen zu Straßburg hat für Halbzeug aus Lumpen den Zollsatz der Tarif-Nr. 651 mit 6 M. für 1 Doppelzentner verordnet. Die als Halbzeug aus Lumpen bezeichneten Waren bestehen aus Ab fällen von Gespinstwaren, welche in Tafeln von fester, trockener, pappenartiger Beschaffenheit in der Größe von ungefähr 42 X 42 cm eingeführt werden sollen und als Filterstoffe in Brauereien usw. Verwendung finden. Vor dem Gebrauch werden die Tafeln zerkleinert und nach Ueberführung in einen brei artigen Zustand in die Filterapparate eingelegt. Waren von dieser Beschaffenheit sind als Pappen nach Tarif-Nr. 651 mit 6 M. für 1 Doppelzentner zu verzollen. Sie werden in Italien hergestellt und von dort eingeführt. Der General-Zolldirektor für Hamburg hat rechteckig ge schnittenes, weißes, nicht getränktes oder bestrichenes Seidenpapier, welches zu Packzwecken (Proben 1 und 2) oder als Kopierpapier (Probe 3) Verwendung findet, dem Zollsätze der Tarif-Nr. 655 mit 10 M., vertragsmäßig 6 M. für 1 Doppel zentner zugewiesen. Das Gewicht auf 1 m im Geviert beträgt bei Probe 1 17,5 g, bei Probe 2 18 g und bei Probe 3 20 g. Alle 3 Proben sind nach Tarif-Nr. 655. wie angegeben, zu ver- zollen. Die Waren werden in Schweden hergestellt und von dort nach Deutschland verfrachtet. Derselbe General-Zolldirektor hat die zu einem Heft ver einigte Druckschrift aus Papier, die den Titel »Letzter und bester Westen, Kanada im 20. Jahrhundert, Central-Kanada usw.« führt und bezweckt, zur Einwanderung nach Kanada anzuregen, als literarisches Erzeugnis nach Tarif-Nr. 674 für zollfrei erklärt. Die Schrift ist nach einer Angabe auf dem Titelblatt in Ottawa (Kanada) auf Anordnung des Ministers des Innern herausgegeben und enthält auf 32 Druckseiten außer einigen Landkarten eine reich illustrierte Beschreibung Zentral-Kanadas und seiner wirt schaftlichen Verhältnisse unter besonderer Berücksichtigung von Getreidebau und Viehzucht. Da ihr Inhalt allgemeines Inter esse hat, so kennzeichnet sie sich als ein literarisches Erzeug nis, das aus Kanada besonders viel nach Deutschland verschickt wird. Der General-Zolldirektor für Hamburg hat Satinite, dessen Tarifunterstellung bei den Zollämtern Zweifel erregt hatte, nach Tarif-Nr. 317 für zollfrei erklärt. Die als Satinite bezeichnete Ware stellt ein weißes, vorwiegend zu kleinen Klümpchen zu sammengeballtes Pulver dar, welches bei der Papierherstellung zur Glättung des Papiers Verwendung finden soll. Sie enthält nach der chemischen Untersuchung 21 v. H. Wasser, 78,4 v. H. schwefelsauren Kalk und 0,5 v. H. Kalk. Nach ihrer Zusammen setzung, ihrer außerordentlich feinen Struktur und ihrem mikro skopischen Bilde ist die Ware als künstlicher ungebrannter Gips anzusprechen. Die Ware wird in England hergestellt und von dort bezogen. Die Königlich Preußische Oberzolldirektion für Berlin und die Provinz Brandenburg hat ihr vorgelegte Ankündigungstafeln, gegen deren Tariffestsetzung bei den Zollämtern der Einbringer Beschwerde erhoben hatte, den Zollsatz der Tarif-Nr. 670 mit 30 M. für 1 Doppelzentner angeordnet. Die Warenprobe besteht aus einer etwa 34 cm langen und 16 cm breiten gegautschten Pappe, welche auf einer Seite mit grüner Farbe überstrichen ist und durch Aufkleben (Kaschieren) eines ausgestanzten weiß glacierten Papiers einen etwa 281/2 cm langen und 11 cm breiten Untergrund erhalten hat. Die den Untergrund überragenden grünen Ränder sind durch Pressungen gemustert. Auf dem ntergrund befindet sich eine Warenanpreisung, welche in der Weise hergestellt ist, daß aus einem darüber gelegten Bogen von blauem Papier die Buchstaben durch Hohltypenausgestanzt und auf den Untergrund aufgepreßt worden sind (Schneide- schriftprägung). Die größeren Buchstaben zeigen noch eine Umrandung von gelber Farbe, die vorher auf den weißen Unter grund aufgedruckt ist. Das Ganze stellt sich als eine An kündigungstafel dar, die zu ihrer Befestigung in dem oberen Rande zwei Löcher durch Ausstanzen erhalten hat. Die Probe kennzeichnet sich somit als eine Ware aus ausgestanztem Papier in Verbindung mit durch Pressing gemusterter Pappe. Als eine durch ein Druckverfahren hergestellte Ankündigungstafel im Sinne der,Ziffer 1 des gleichnamigen Stichworts des Waren verzeichnisses zum Zolltarif kann die Ware mit Rücksicht dar auf nicht angesehen werden, daß der Untergrund und sämtliche Buchstaben aus angestanztem Papier bestehen, die nach dem Ausstanzen —• wenn auch in einem Arbeitsgäng auf dem Untergrund befestigt sind. Als Verwendungszweck ist Reklame für Wünsche’s Engel-Seife angegeben. Die Ware wird in Oester reich-Ungarn hergestellt und von dort eingeführt. V Kutzners Kaltleim ,Glucoldin‘ TRADE MARK für alle Betriebe and jedes Papier VA-Leim Ersatz für Tafelleim 19335 UMA-Kleister Ersatz für Stärkekleister 044. Chem. Fabrik für Kleb- BERLIN O UHU nuu-HcI Stoffe u. Appreturmittel Alexanderstr. 22 Namen „WEBSTER” und der Schutzmarke, dem 123511 Stern versehen. Allein-Vertrieb für Deutschland: Hermann Dürselen & Co Berlin W 8, Equitable-Palast. seWEBSTe, cJHulti ^2opy nur echt, wenn mit dem der anerkannt beste a. billigste Muster gratis Sehutzmarke. und franko 0. ungelragene