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00) APIER-VERARBEITU NG BUCHGEUERBEN.60 Vereinigung für die Zollfragen der Papier verarbeitenden Industrie und des Papierhandels (Berlin W 9, Potsdamerstr. 10/11 11) Fortsetzung und Schluß zu Nr. 59 Auf die (dritte) Eingabe der Vereinigung vom 5. No vember 1908 betr. Zollbehandlung von Faltschachteln in der Schweiz ist vom Auswärtigen Amt der Bescheid zugegangen, daß auch unter Berücksichtigung dieser neuerlichen Aus führungen von einer amtlichen Verwendung bei der schweizeri schen Regierung ein Erfolg nicht zu erwarten sei. Die Reichs regierung hält nach wie vor an der von der Vereinigung in Uebereinstimmung mit der Auffassung der maßgebenden Fach kreise bekämpften Ansicht fest, daß ein Karton, der nicht in einheitlicher Fabrikation hergestellt ist, sondern bei dessen Herstellung eine Deckschicht auf dem Grundstoff aufgebracht ist (gegautschter und geklebter Karton) als überzogener Karton anzusehen sei, und daß Faltschachteln nach der bis zur Zeit des Abschlusses des deutsch - schweizerischen Handelsvertrages herrschenden Meinung nur aus einem Stück hergestellte Schachteln seien. (Vgl. Lueger, Lexikon der gesamten Technik 1906, 3. Band, Seite 597); erst in neuerer Zeit sei die Faltschachtel-Fabrikation dazu übergegangen, Schachtel und Deckel für sich in gefaltetem Zustande herzustellen. Die amerikanischen Tarifverhandlungen sind in einen neuen, für die Ausfuhr der Papierverarbeitung sehr ernsten Abschnitt eingetreten. Während Senator Aldrich am 12. April 1909 für Buntpapiere, Briefumschläge und lithographische Drucke die Herab setzung der in der Payne-Bill vorgesehenen Zölle auf die Höhe des gegenwärtigen Tarifs beantragt hatte, ist am 17. Juni 1909 im Senat wieder eine ganze Reihe von sehr großen Zoll erhöhungen beschlossen worden. Während das (in der Haupt sache aus Belgien kommende) Glanzpapier auf dem seitherigen Stand belassen wurde, wurden erhöht all other surface coated papers, not especially provided for in this section, 5 cts. p. pd ; if printed bv other than lithografic process, wholly or partly covered with metal or its solution, or with gelatine or flock or marble or marbleized hand dipped paper 5 cts p. pd. plus 20 v. H. ad valorem; ferner wurden erhöht photographische Papiere auf 25- 30 v. H., geprägte oder gestanzte Zigarren etiketten und -»flaps« auf 30, 40 und 55 cts., Zigarrenbinden ebenfalls auf 30, 40 und 55 cts. (je nachdem es sich um Drucke in weniger als 8 Farben, in 8 oder mehr Farben oder um Metall drucke handelt), keramische Abziehbilder auf 70 cts. plus 15 v. H. vom Wert bezw. 22 cts. plus 15 v. H. vom Wert, je nachdem es sich um ein Gewicht von unter oder über 100 Pfund für 1000 Stück 20x30 inch. handelt, andere Abziehbilder auf 40 cts., Abziehbilder mit Blattmetall auf 65 cts., wozu bei allen Abzieh bildern noch ein Zuschlag von 10 v. H. vom Wert kommen soll, wenn der Rand an jeder Seite weniger als 1/2 Zoll beträgt, lithographische Drucke (über 8/1000 Zoll, aber nicht über 20/1000 Zoll dick und weniger als 35 Quadratzoll Schnittgröße) auf 81/2 cts. (gegen bisherige 5 cts.) nebst Zuschlägen bei allen lithographischen Drucken für die geprägten oder gestanzten Waren in Höhe von 1/, cts. und für die geprägten und zugleich gestanzten Waren in Höhe von 1 cts., Ansichtspostkarten auf 15 cts. plus 25 v. H. vom Wert. Die Vereinigung hat an zu ständiger Stelle sowohl durch persönliche Vorstellungen als durch eindringliche schriftliche Eingaben auf die Gefährdung der deutschen Ausfuhr infolge dieser Zollerhöhungen hin gewiesen und hat jedenfalls nichts unversucht gelassen, um den Zollerhöhungen, soweit möglich, entgegenzuwirken. Den Mit gliedern, die mit Amerika arbeiten, wird empfohlen, auch ihrer seits ihre Abnehmer in den Vereinigten Staaten aufzufordern, daß diese in Amerika selbst unverweilt gegen die Zollerhöhungen protestieren. Der Entwurf des neuen französischen Zolltarifs hat im Ver laufe der parlamentarischen Verhandlungen verschiedentliche Aenderungen erfahren. Bemerkenswert ist vor allem die gegen über dem jetzigen Tarif völlig verschiedene Gliederung der lithographischen usw. Drucke. Diese sollen künftig zunächst in zwei Gruppen geteilt werden; die eine Gruppe umfaßt die schwarzen Drucke und handkolorierten Waren, die andere die farbigen Drucke. Innerhalb jeder dieser Gruppen wird dann ein Unterschied gemacht zwischen den leichten und schweren Waren, wobei die Grenze bei 350 g der qm gezogen wird, und schließlich wird bei jeder Unterabteilung wieder zwischen den lackierten und nicht lackierten Sachen unterschieden. In der ersten Gruppe sollen die leichten Waren 80 Frank und, wenn lackiert, 120 Frank Zoll tragen, die schweren 20 bezw. 25 Frank. In der zweiten Gruppe sollen die schweren Sachen 200 bezw. 225 Frank und die leichten 60 oder 75 Frank Zoll zahlen. In dem Entwurf eines neuen schwedischen Zolltarifs sind für die Erzeugnisse der Papierverarbeitung nicht unbeträchtliche Zollerhöhungen vorgesehen, namentlich für liniiertes und mit 'Wasserzeichen versehenes Papier, Tapeten, Ansichtskarten, Gratulationskarten usw. Im Reichsamt des Innern wird augen blicklich eine amtliche Uebersetzung der schwedischen Zolltarif- Vorlage vorbereitet. Sobald diese Uebersetzung vorliegt, wird die Vereinigung einen die Papier-Industrie und verwandten Ge werbe betreffenden Auszug herstellen und den Mitgliedern zur Verfügung stellen, damit namentlich auch an Hand der jetzt in Schweden geplanten neuen Zollsätze die von den Mitgliedern übermittelten Anträge bezüglich Abschlusses eines neuen deutsch schwedischen Handelsvertrages geprüft werden können. Es ist in letzter Zeit wiederholt vorgekommen, daß deutsche Waren bei der Einfuhr nach Schweden von den dortigen Zoll behörden mit Beschlag belegt worden sind, weil an der Ware oder ihrer Verpackung die Bezeichnung einer schwedischen Firma angebracht, oder weil sonstwie der Anschein gegeben war, als ob die betreffenden Waren in Schweden hergestellt seien. Daher wurde von halbamtlicher Seite auf die zum Zweck der Bekämpfung falscher Ursprungsbezeichnungen erlassene schwedische Verordnung vom 9. November 1888 hingewiesen, derzufolge ausländische Waren, die entweder selbst oder an ihrer für den Verkehr bestimmten Umschließung eine Be zeichnung tragen, welche den Schluß auf Herstellung der Ware in Schweden zuläßt (wie besonders den Namen eines Ortes, einer industriellen Anlage oder eines Gewerbetreibenden in Schweden), bei der Einfuhr nach Schweden mit Beschlag zu belegen und einzuziehen sind. Dieser Gefahr kann nach der ge nannten Verordnung insbesondere dadurch begegnet werden, daß neben der erwähnten Bezeichnung auf deutliche und leicht in die Augen fallende Weise die ausländische Herkunft der Ware angegeben wird. In Norwegen wurde dem Storting ein Gesetzentwurf vor gelegt, der Aenderungen und Ergänzungen des norwegischen Zolltarifs vorsieht. Unter den in Aussicht genommenen Aende rungen befinden sich folgende Zollsätze: Vorsatz- und Decken papier 25 Oere das kg, Kleidungsstücke aus Papier 50 Oere das kg, Ansichtskarten ohne Farbendruck 100 Oere das kg, künst liches Leder aus Pappe 30 Oere das kg. Zwischen Oesterreich-Ungarn und Rumänien ist auf die Dauer von 9 Jahren ein Handelsvertrag abgeschlossen worden, worin zugunsten Oesterreich-Ungarns folgende über den jetzigen Stand hinausgehende Ermäßigungen des rumänischen Zolltarifs vereinbart sind, die nach der Ratifikation vermöge der Meist begünstigung auch den deutschen Erzeugnissen zugute kommen: Nr. 420 Zellstoff, ungebleicht, feucht oder trocken 5 Lei (gegen bisherige 8 Lei die 100 kg) „ 421 Zellstoff, gebleicht, feucht oder trocken 8 „ (12) „ 426 Porzellan- und Kreidepapier . . 28 „ (45) „ 427 Papier zu Geschäftsbüchern, feine Papiere und Kartone, Zeichen papier, Papier in Rollen oder Streifen, liniiertes, karriertes und Notenpapier, Tapeten 50 „ (80) Papier mit Wasserzeichen soll nicht mehr dem Zollsatz der Nr. 428 (80 Lei) unterworfen sein, sondern je nach der Beschaffenheit nach den Tarifnummern 425—427 abgefertigt werden. Es wird darauf hingewiesen, daß es im Interesse der deut schen Absender liegt, in den Zollanmeldungen für die Einfuhr nach Rumänien die Waren nach den im rumänischen Zolltarif angegebenen Benennungen zu bezeichnen. Die Nichtbeachtung dieser — auch im Allgemeinen Zollgesetz vorgeschriebenen Bestimmung hat mehrfach die Verzollung von Waren zu weit höheren als den zutreffenden Sätzen zur Folge gehabt. Die Er stattung der überhobenen Zollbeträge ist in solchen Fällen mit Weiterungen und Schwierigkeiten verknüpft. In Rußland wurden Postpakete mit Mustern ohne Wert häufig angehalten, wenn die Anmeldungen keine Angaben über den Wert enthielten. Der russische Finanzminister hat jedoch jüngst mit Rücksicht darauf, daß Muster nach Handelsbrauch