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Nr. 24 PAPIER-ZEITUNG 955 Graue Pappe 9850. Präge: Wir erhielten unlängst eine Partie graue Pappe, die, wie Sie aus mitfolgendem Abschnitt ersehen können, vollständig verbogen ist, sodaß sie zu unserm Verwendungs zweck — wir benötigen sie zu Scbachtelböden — nicht ge braucht werden kann, ohne vor dem Gebrauch eigens gerade gebogen zu werden, was uns jedoch trotz größter Beschwerung nicht gelingen will. Wir haben bei der Fabrik rechtzeitig re klamiert, jedoch ohne Erfolg, wollen es jedoch nicht dabei be wenden lassen, denn wir haben schon eine Partie’Kartone daraus hergestellt, auf welche wir sicher Nachlaß geben müssen, und wenn es durch irgend ein Mittel möglich sein sollte, die Pappe gerade zu machen, so erfordert dies Zeit und Geld. Müssen wir die Pappe annebmen? Antwort eines Fachmannes: Das mir übersandte kleine Muster grauer Pappe läßt den Uebelstand des angeblich »vollständigen Verbogenseins«, nicht erkennen, vielmehr ist das Muster nur in kaum wahrnehmbarem Maße verbogen. Bei einer größeren Fläche mag er wohl mehr in die Er scheinung treten, als es aus diesem Stück hervorgeht. Immerhin habe ich den Eindruck, daß hier eine Verfügungs stellung nicht berechtigt und die Fabrik nicht verpflichtet ist, einen Nachlaß zu gewähren. Bei grauen Pappen zeigt sich dieser Uebelstand sehr häufig, und wenn nicht ganz besondere Verabredungen betreffs der Qualität und der er forderlichen Eigenschaften getroffen werden und demgemäß ein besonderer Preis für diese Pappen angelegt wird, darf Ware, wie die hier in Frage stehende, nicht beanstandet werden. Gerade für graue Pappen zur Kartonfabrikation werden im allgemeinen nicht die teuersten Sorten ver wendet, im Gegensatz zu grauen Pappen, die für Alben oder für bessere Buchbinderzwecke gebraucht werden, und so konnte meines Erachtens der Besteller keine besser aus fallende Pappe erwarten, als sie hier nach dem kleinen Muster geliefert zu sein scheint, und die Fabrik brauchte eine derartig peinliche Beurteilung ihrer Ware nicht zu befürchten. Papier glace 9851. frage: Was versteht man im Französischen unter »papier glac?e Dieser Ausdruck kommt In der amtlichen fran zösischen Uebersetzung mancher ausländischen Zolltarife vor. Können insbesondere Kunstdruckpapiere als »papier glace im zolltechnischen Sinne gelten? Antwort einer belgischen Buntpapierfabrik: Sous le nom de »Papier Glace« nous comprenons les papiers lisss ä la pierre et les papiers fortement calandres frictionnes. Les papiers lamines et brosses portent le nom de papiers emailles, les papiers lamines seulement portent le nom de papiers satines. (Unter dem Namen »papier glace« verstehen wir stein geglättete und stark kalandrierte (friktionierte) Papiere. Zwischen Platten satinierte und gebürstete Papiere führen den Namen »papier emailles«, lediglich zwischen Platten satinierte Papiere führen den Namen »papier satines«.) Haftung des Geschäftsherrn für Zusicherungen seines Agenten 9852. Frage: Vor zwei Jahren lieferte ich an eine Firma Faltschachteln. Der Auftrag war mir von einem Vertreter über schrieben worden, der nur Provision bezog, sonst keinerlei Voll macht besaß. Der Auftrag wurde ausgeführt, und nachdem 3 bis 4 Monate vergangen waren, das Guthaben angemahnt. Hierauf erhielt ich den Bescheid, daß mein Vertreter mit diesem Herrn vereinbart hätte, ich würde für den Betrag Goldbronze nehmen, was mir dann erst bekannt wurde. Hätte ich es vorher gewußt, so wäre der Auftrag unter diesen Bedingungen nicht ausgeführt worden. Nachdem sich nun mein Kunde weigerte, den Betrag zu bezahlen, und mich an den Vertreter verwies, so schrieb ich diesem, daß ich den Betrag durch Tratte auf ihn entnehmen würde, wenn er bis zu einem bestimmten Datum nichts von sich hören ließe. Ich erhielt keine ablehnende Antwort, setzte den Wechsel in Kurs und erhielt ihn uneingelöst zurück. Was soll ich in dieser Angelegenheit tun? Meine Ansicht Ist die, das derjenige die Waren bezahlen muß, der sie erhalten hat, denn ich habe ihm ja die Waren geliefert und er hat auch seinerzeit meine Rechnung erhalten und von meinen Bedingungen Notiz genommen. Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts hat der Geschäftsherr das vom Agenten vermittelte Geschäft so gegen sich gelten zu lassen, wie es der Agent mit dem Kunden beredet hat. Eine Ausnahme hiervon greift nach dem Grundsätze von Treu und Glauben nur dann Platz, wenn der Besteller gewußt hat oder darüber nicht im Zweifel sein konnte, das von dem Agenten Erklärte stehe mit dem Willen des Ge schäftsherrn im Widerspruch (Bd. 36 S. 42 ff. und 51 S. 150 ff.) Ein Fall letzterer Art liegt m. E. hier vor. Die Abrede, statt Barzahlung des Kaufpreises von dem Kunden Waren zu entnehmen, ist so ungewöhnlich, daß letzterer ein Ein verständnis des Fragestellers hiermit nicht voraussetzen konnte. Fragesteller ist daher an diesen Kaufvertrag nicht gebunden und erscheint deshalb berechtigt, Rückgabe der gelieferten Ware und, falls der Kunde hierzu nicht mehr imstande sein sollte, Wertersatz der Ware zu verlangen. Daneben haftet ihm der Agent wegen Ueberschreitung seiner Vollmacht für etwaigen Schadenersatz. Maschinen-Lieferung und Patentrecht 9853. Frage: Ist es statthaft, für ein patentiertes Verfahren an eine Firma im Inlande Werkzeuge und Maschinen zu liefern, damit diese für ihre eigenen Zwecke Gebrauchsgegenstände herstellen kann? Patentierte Sachen dürfen doch von jedermann verwendet werden, wenn man sie in der eigenen Fabrikation und nicht zum Verkauf braucht? Antwort: Wenn nur das Verfahren, nicht aber die Werk zeuge und Maschinen zu seiner Ausführung patentiert sind, so dürfen die Werkzeuge und Maschinen von jedem Fabri kanten hergestellt und an jedermann geliefert werden. Die im zweiten Satz der Frage enthaltene Auffassung des Fragestellers ist mit den bestehenden Gesetzen nicht im Einklang und rechtsirrtümlicb. Patentierte Gegenstände dürfen von anderen Personen als dem Patentinhaber, wenn sie nicht eine Lizenz von letzterem haben, nur im häus lichen Gebrauch verwendet werden, nicht aber in ihrem Gewerbebetriebe, also auch nicht für eigene Fabrikations zwecke. Beispielsweise darf jeder eine patentierte Lampe zur Beleuchtung seiner Wohnstube benutzen, ohne eine Patentverletzung zu begehen, nicht aber in seiner Werkstatt oder Fabrik. Das gewerbsmäßige Herstellen, in Verkehr Bringen, Feilhalten und Gebrauchen eines patentierten Gegenstandes ist nach den §§ 35, 36 und 4 des Patent gesetzes verboten. Nichttrocknender Vielfarbendruck auf Elfenbeinkarton 9854. Frage: Beigehend übersende ich je zwei Abschnitte Elfenbein-Karton Proben I und II mit Vielfarbendruck. Woran liegt es, daß die Farben nicht trocknen? Laut Angabe der Steindruckerei schlagen die Farben sehr gut ein, doch ist die Auflage Probe I bereits 14 Tage fertig, ohne daß die Farbe, namentlich die rote, vollständig trocken wäre. Die Auflage Probe II ist noch im Druck, und das schlechte Trocknen erschwert die Fertigstellung sehr. Andere Anstalten machen mit diesem Elfenbeinkarton für Vielfarbendruck gute Erfahrungen und sind zufrieden Ist das schlechte Trocknen auf den Karton oder auf die Farbe oder deren Behandlung zurückzuführen? Gutachten eines Fachmitarbeiters: Das ungenügende Trocknen der Farbe ist auf unsachgemäße Behandlung seitens des Maschinenmeisters zurückzuführen; er hat ein zelnen Farben nicht den erforderlichen Zusatz von Trocken stoff beigegeben. Beim Bedrucken von Elfenbeinkarton müssen die Farben so mager wie möglich aufgetragen werden, da sie nicht in dem Maße wie bei Chromokarton einschlagen. Auch müssen sie mit einem geringen Zusatz von Trockenstoff (flüssigem Sikkativ) verarbeitet werden. Bei Probe I liegt die Hauptschuld im Druck des Rot II, obwohl auch Blau II und hellblau auf gelb (grüne Farbe ergebend) noch nicht ganz trocken sind. Bei Probe II hingegen ist im Braun die Hauptschuld zu finden, die übrigen Farben sind hier ziemlich getrocknet. Das Rot wurde auf diesem Bogen richtig verarbeitet und ist voll ständig trocken. Dem Karton ist keinerlei Schuld zuzuschreiben. Es wird sich empfehlen, die fertig gedruckten und nicht trocknenden Bogen mit Magnesia abreiben zu lassen, was allerdings das Ansehen der Karte beeinflußt, falls keine Bürstmaschine vorhanden ist, welche den Glanz wieder herstellt. Ferner sollen die Karten mit einer Kreiskarten schere geschnitten werden, um das Abziehen von Farbe auf die Rückseite beim Schneiden mit der Schneidemaschine zu vermeiden. (Auf der mit blauem Kreuz bezeichneten Karte Nr. 3572 befindet sich ein Druckfehler im Worte »warum« ?) A. R.