Volltext Seite (XML)
Nr. 24 PAPIER-ZEITUNG 952 § 138a Wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit kann auf An trag des Arbeitgebers die untere Verwaltungsbehörde auf die Dauer von zwei Wochen die Beschäftigung von Arbeiterinnen Ober 16 Jahre bis 9 (10) Uhr abends an den Wochentagen außer Sonnabend unter der Voraussetzung gestatten, daß die tägliche Arbeitszeit 12 (10) Stunden nicht überschreitet und die ununter brochene Ruhezeit nicht weniger als 10 Stunden beträgt. Innerhalb eines Kalenderjahres darf die Erlaubnis einem Arbeitgeber für seinen Betrieb oder für eine Abteilung seines Betriebes für mehr als 40 Tage nicht erteilt werden. Für eine 2 Wochen übersteigende Dauer kann die gleiche Erlaubnis nur von der höheren Verwaltungsbehörde, und auch von dieser für mehr als 40 Tage, jedoch nicht für mehr als 50 Tage im Jahr, nur dann erteilt werden, wenn die Arbeitszeit iür den Betrieb oder die betreffende Abteilung des Betriebes so geregelt wird, daß die tägliche Dauer im Durchschnitt der Betriebstage des Jahres die regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht über schreitet. (Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muß den Grund, aus welchem die Erlaubnis beantragt wird, die Zahl der in Be tracht kommenden Arbeiterinnen, das Maß der längeren Be schäftigung sowie den Zeitraum angeben, für welchen dieselbe stattfinden soll. Der Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde auf den Antrag Ist binnen drei Tagen schriftlich zu erteilen. Weibliche und jugendliche Arbeiter Am 1. Januar 1910 wird folgende »Gewerbeordnungs novelle« in Kraft treten. Die neuen Bestimmungen sind durch Kursiv-Schrift gekennzeichnet (und die alten in Klammern danebengesetzt). § 137 Arbeiterinnen dürfen nicht in der Nachtzeit von 8 Uhr abends bis 6 Uhr morgens (81/3—51/2) und am Sonnabend sowie an Vor abenden der Festtage nicht nach s (51/2) Uhr nachmittags be schäftigt werden. • Die Beschäftigung von Arbeiterinnen darf die Dauer von 10 (11) Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn- und Fest tage von 8 (10) Stunden, nicht überschreiten. Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens einstündige Mittagspause gewährt werden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den Arbeite rinnen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. Arbeiterinnen (über 16 Jahre), welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag 1/2 Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens 11/2 Stunde beträgt. Arbeiterinnen dürfen vor und nach ihrer Niederkunft im ganzen während 8 IVochen nicht beschäftigt werden. Ihr IViedereintritt ist an den Ausweis geknüpft, daß seit ihrer Niederkunft wenigstens 6 Wochen verflossen sind. (Wöchnerinnen dürfen wänrend 4 Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugnis eines approbierten Arztes dies für zulässig erklärt.) Arbeiterinnen dürfen nicht in Kokereien und nicht zum Transport von Materialien bei Bauten aller Art verwendet werden. § 137 a (neu betr. Heimarbeit) Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern darf für die Tage, an welchen sie in dem Betriebe die gesetzlich zulässige Arbeits zeit hindurch beschäftigt waren, Arbeit zur Verrichtung außer halb des Betriebes vom Arbeitgeber überhaupt nicht übertragen oder für Rechnung Dritter überwiesen werden. Für die Tage, an welchen die Arbeiterinnen oder jugend lichen Arbeiter in dem Betriebe kürzere Zeit beschäftigt waren, ist diese Uebertragung oder Ueberweisung nur in dem Umfange zulässig, In welchem Durchschnittsarbeiter ihrer Art die Arbeit voraussichtlich in dem Betriebe während des Restes der gesetz lich zulässigen Arbeitszeit würden herstellen können, und für Sonn- und Festtage überhaupt nicht. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Abs. 2 kann die zuständige Polizeibehörde auf Antrag oder nach An hörung des zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten (§ 139 b) im Wege der Verfügung für einzelne Betriebe die Uebertragung oder Ueberweisung solcher Arbeit entsprechend den Be stimmungen des Abs. 2 beschränken oder von besonderen Be dingungen abhängig machen. Vor Erlaß solcher Verfügungen hat der Gewerbeaufsichtsbeamte beteiligten Arbeitgebern und Arbeitern, wo ständige Arbeiterausschüsse (§ 134 h) bestehen, diesen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Gegen die Verfügung der Polizeibehörde steht dem Ge werbeunternehmer binnen 2 Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zu. Gegen die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde Ist binnen 4 Wochen die Be schwerde an die Zentralbehörde zulässig; diese entscheidet endglltig. Gegen die Versagung der Erlaubnis steht die Beschwerde an die vorgSsetztetBehvedwzitdngsbehörde kann die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre, welche kein Hauswesen.zu be sorgen haben und eine Fortbildungsschule nicht besnchen, bei den im § 105 c Abs. 1 unter Ziffer 3 und 4 an Sonnabenden und Vorabenden von Festtagen.nachmittags nach 5 (51/,) Uhr, jedoch nicht über 8 (81/2) Uhr abends hinaus unter der Voraussetzung gestatten, daß diese Arbeitermnenam Jo ■ genden Sonn- und Festtage arbeitsfrei bleiben. Die Erlaubnis is schriftlich zu erteilen. Eine Abschrift derselben ist in denjenigen Räumen, in welchen die Arbeiterinnen beschäftigt werden, an eme> in die Augen fallenden Stelle auszuhängen. § i39a Der Bundesrat ist ermächtigt: 1. die Verwendung von Arbeiterinnen sowie von jugend lichen Arbeitern für gewisse Fabrikationszweige, welche mit besonderen Gefahren für Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich zu untersagen oder von besonderen Bedingungen abhängig zu machen; 2. für Fabriken (Anlagen), welche mit ununterbrochenem Feuer betrieben werden, oder welche sonst durch die Art des Betriebes auf eine regelmäßige Tag- und Nachtarbeit angewiesen sind, sowie für solche Fabriken, deren Betrieb eine Einteilung in regelmäßige Arbeitsschichten von gleicher Dauer nicht ge stattet oder seiner Natur nach auf bestimmte Jahreszeiten be schränkt ist, Ausnahmen von den in § 135 Absatz 2 und 3, § 136, 137 Absatz 1—3 vorgeschAebenen Pausen (vorgesehenen Be stimmungen) zu gestatten (soweit § 136 Abs. 3 In Betracht kommt, jedoch nur für männliche jugendliche Arbeiter); 3. für gewisse Fabrikations(Gewerbe-)zweige, soweit die Natur des Betriebes oder die Rücksicht auf die Arbeiter es er wünscht erscheinen lassen, die Abkürzung oder den Wegfall der für jugendliche Arbeiter vorgeschriebenen Pausen zu ge statten; 4. für Fabrikations(Gewerbe-)zweige, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt (auf höchstens 40 Tage im Kalenderjahr), Ausnahmen von den Bestimmungen des § 137 Absatz 1 und 2 (und 4) mit der Maßgabe zuzulassen, daß die tägliche Arbeitszeit 11 (12) Stunden, an Sonnabenden 10 (8) Stunden nicht überschreitet (und die zu gewährende ununterbrochene Ruhezeit nicht weniger als 10 Stunden beträgt. In der ununterbrochenen Ruhezeit müssen die Stunden zwischen 10 Uhr abends und 3 Uhr morgens liegen; ° 6 5. für Gewerbezweige, In denen die Verrichtung von Nacht arbeit zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen dringend erforderlich ist, Ausnahmen von den Bestimmungen des ß 137 Ahs T —A mit der Maßnahme zuzulassen daß die ununterbrlchene Rutezeit auf höchstens 60 Tage im Jahr bis auf 81/, Stunden täglich herabgesetzt werden darf). '* rnden t" In den Fällen zu 2 darf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit für Kinder 36 Stunden, für junge Leute 60 für Arheiterinnen 66 (58), m Ziegeleien für junge Leute und Arbeiterinnen 70 Stunden nicht überschreiten. Die Nachtarbeit darf in 24 Stunden die Dauer von 10 Stunden nicht überschreiten Iira n24sn1e/ Schicht durch eine oder mehrere Pausen L und r in jeder mehrn d d . e Ä £ U“» cdreqErnaubnis. zur Ueberarbelt für Arbeitszeit so geregelt wird d«ß annertellt. werden, wenn die schnitt der BetdeSe des Jahrehrestägliche Dauer im Durch- Arbeitszeit nicht überschreitet? die regelmäßige gesetzliche Die durch Beschluß des Bundesrat« oat-Ee . sind zeitlich zu begrenzen und können et roffenen Bestimmungen zlrke erlassen werden Sie sind durch auch für bestimmte Be veröffentlichen und dem RSinhsdurehdas Reichsgesetzblatt zu sammentrltt zur Kenntnisnahme oruegeneinem nächsten Zu- S_B-arten mit Kuzerts ’ Bdtten-wedhtseitäink-’tgomtocs ceranosaäkmme888