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SCHREI BWAREN-HANDEL A t l Nr ' 24 <—^Z3 25. März 1909 Deutscher Papier-Verein Die Listen schlechter Zahler (Einzellisten Nr. 2898—2909) nebst den Listen-Vordruckformularen sind versandt worden. Lieferung an eigene Angestellte zu ermäßigtem Preis Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten L. war Reisender bei einer Dresdener Kunstgewerbefirma und ist am 23. Oktober 1906 ohne Kündigung entlassen worden. Er hatte während seines Anstellungsvertrages von der Beklagten die Zusage erhalten, für seinen eigenen Bedarf zu Hochzeits- beschenken, die er öfters machen müsse, Waren von ihr mit etwa 30 v. H. Rabatt zu entnehmen. Die Beklagte behauptet nun, daß er Waren zum Zweck von Hochzeitsgeschenken entnommen, aber mit Vorteil für sich verkauft habe. Der Reisende klagte auf Gehaltszahlung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Landgericht und Oberlandesgericht Dresden entschieden auf Verurteilung der Beklagten nach dem Begehren des Klägers. Das Oberlandesgerlcht findet in den dem Kläger vorgeworfenen Handlungen keinen die Entlassung rechtfertigenden Grund. Es legt dar, daß eigensüchtige Ausnutzungen persönlicher Ver günstigungen bei Personen des Handelsgewerbes keineswegs selten seien und daß derartigen Ausnutzungen nach den An schauungen der Handelswelt nur dann Wichtigkeit beigelegt werde, wenn sie sich oft wiederholen oder auf größere Wert beträge erstrecken. Diesen Erwägungen tritt das Reichsgericht anläßlich der Revision der beklagten Firma entgegen. Es führt aus, daß die Erwägungen des Oberlandesgerichts den § 72 Nr. 1 des Handels gesetzbuchs verletzen, wonach es, sofern nicht besondere Um stände eine andere Beurteilung rechtfertigen, als ein wichtiger Grund zur sofortigen Entlassung anzusehen sei, wenn der Hand lungsgehilfe Im Dienst untreu sei oder das Vertrauen miß brauche. Der Gesichtspunkt einer Schädigung des Vermögens sei nicht ausschließlich wie auch nicht vorwiegend maßgebend, vielmehr komme wesentlich in Betracht, daß das behauptete Verhalten des Klägers geeignet gewesen sei, das in ihn gesetzte Yertrauen zu erschüttern und die Besorgnis zu begründen, daß die Tätigkeit des Klägers die Interessen der Beklagten gefährde. Die vom Berufungsgericht erwähnten Anschauungen in der Handelswelt seien unrichtig und könnten dem Gesetz gegenüber keine Beachtung finden. Auch das Ableugnen der dem Kläger vorgehaltenen Pfllchtwidrigkeiten könne gegen § 72 Nr. 1 HGB verstoßen. Das Urteil des Oberlandesgerichts wurde aus diesen Gründen aufgehoben und die Sache, die zur Endentscheidung noch nicht reif war, noch einmal an das Oberlandesgericht zu rückverwiesen. (5, Januar 1909. Akt.-Z. III. 128/08) K. M.-L. Die Schreibmaschinen auf der Berliner Ausstellung für Bürobedarf 1908 Fortsetzung zu Nr. 23 S. 893 3. Die Continental-Schreibmaschine, welche von den Spule durch seiner Wanderer-Fahrradwerken vorm. Winklhofer & Jaenicke, A:G. in Schönau bei Chemnitz angefertigt und vertrieben wird, besitzt in gleicher Weise wie die Underwood-Schreib- maschine durch Zwischenhebel mit den Typenhebeln ver bundene Tastenhebel, s. Bilder 12 u. 13. Da auf jedem der 45 Tastenhebel eine Doppeltype befestigt ist, so können unter Benutzung der zu beiden Seiten der Tastatur befind- ichen Umschaltetasten, durch welche die Papierwalze in der Höhenrichtung verschoben wird, 90 Buchstaben und Reichen geschrieben werden. Die noch zur Tastatur ge hörende Zwischenraumtaste zurBildung des Raumes zwischen den einzelnen Wörtern sowie die Rückschaltetaste, mittels welcher der Wagen um Bucbslabenbreite zurückgeführt werden kann, sind vor der vordersten Querreihe der Typen asten der Tastatur dicht nebeneinander angeordnet. , Das Farbband, das nur während der Dauer des Typen ebelanschlages zum Zwecke der Typeneinfärbung gehoben, ■ h. vor die Druckstelle geführt wird, ist mit jedem Ende au je einer zu beiden Seiten der Druckstelle angeordneten, on je einer senkrecht stehenden Welle getragenen seLestigt und wird nach jedem Typenanschlag c altung der einen oder anderen Spulenwelle in Längsrichtung um einen Schritt bewegt. Da beim Nieder drücken der Zwischenraumtaste ein Fortschalten des Farb bandes nicht notwendig ist, bleibt bei ihrer Benutzung das Farbband unbeeinflußt. Zu diesem Zwecke besteht das Zwischenraumtastwerk aus einem als Winkelhebel ausge bildeten Tastenhebel, welcher beim Anschlag den Klinken träger der Wagenschaltvorrichtung unmittelbar derart be wegt, daß eine Schaltung des Papierwagens stattfindet, ohne daß jedoch die mit dem Klinkenträger durch die Universalschiene verbundene Vorrichtung zur Längs- und Querbewegung des Farbbandes zur Wirkung gelangt. Um die Benutzung zweifarbiger Bänder zu ermöglichen, ist an der rechten vorderen Seite der Maschine ein (in Bild 12 nicht sichtbarer) Handgriff angebracht. Zieht man diesen Bild 12 nach vorn, so wird das Farbband gehoben, sodaß die untere gefärbte Zone des Bandes in die Bahn der Typen gelangt. Durch Auslösen einer mit Griff versehenenZugstange kann die Farbband-Hochbewegung sofort unterbrochen werden, um Wachspapier zu beschreiben. Der Wagenrabmen zur Aufnahme der Papierwalze läuft hinten mit zwei Rollen, welche in Spitzen gelagert sind, auf einer feststehenden Schiene, während der vordere Stützpunkt des Wagens durch eine Laufrolle mit Kugel lagerung gebildet ist. Die Papierwalze ist nach einfachem Abschrauben ihrer Zapfen auswechselbar, und genauer Rundlauf des ausgewechselten Walzenkörpers wird durch an den Zapfen angebrachte Konusse erreicht.