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API ER-VERARBEITU NG Bü CH GEWERBE WS Druckereimaschinen sind kein Bestandteil des Grundstücks Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten Die Schnellpressenfabrik Frankenthal hatte nach Magdeburg eine Buchdruckschnellpresse und eine Tiegeldruckmaschine unter Eigentumsvorbehalt verkauft. Well die Firma S. & Co die Zwangsvollstreckung des Grundstücks beantragt hatte, klagte die Schnellpressenfabrik mit dem Begehren, die Zwangs vollstreckung in die beiden Maschinen für unzulässig zu er klären. Landgericht Magdeburg und Oberlandesgericht Naumburg hatten zu Ungunsten der Klägerin erkannt. Auf die Revision der Klägerin wurde das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom Reichsgericht dahin abgeändert, daß die Zwangsvollstreckung in die Buchdruckschnellpresse Nr. 18 und in die Tiegeldruck maschine »Regina« mit Vorgelege für unzulässig erklärt wurde. In den Entscheidungsgründen heißt es: »Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts enthält das von vornherein zu einer Druckerei bestimmte Hauptfabrlkgebäude im Erdgeschoß einen Maschinensaal, in dem u. a. die streitigen Maschinen aufgestellt sind; im zweiten Geschoß befindet sich die Setzerei, im dritten Geschoß die Buchbinderei. In un mittelbarer Verbindung mit dem Hauptgebäude steht ein Neben gebäude, in dem der Elektromotor und die zu ihrem Betriebe der Druckmaschine dienende Lokomobile untergebracht sind. Mit dem Grund und Boden sind die Maschinen nicht fest ver bunden, dagegen sind die zur Uebertragung der Triebkraft be stimmten und für den Betrieb unentbehrlichen Vorgelege an der Decke auf eingelassenen Bohlen fest verschraubt. Sodann sind die Vorgelege mit den Druckmaschinen und auf der andern Seite mit der Im Nebengebäude aufgestellten Betriebsmaschine durch Treibriemen in Verbindung gebracht. Nach Abnahme der Treibriemen können die Maschinen, ohne daß sie selbst oder das Gebäude Beschädigungen erleiden, entfernt werden, und nach Abnahme der Schrauben lassen sich auch die Vorgelege ohne Zerstörung der Mauern und der Decken herausnehmen. Somit bilden die Maschinen nicht wesentliche Bestandteile Im Sinne des § 94 BGB, da sie mit dem Grund und Boden nicht fest verbunden sind. Dies nimmt auch das Berufungs gericht nicht an, es folgert vielmehr die ßestandteilselgenschaft aus § 93 und anscheinend auch aus § 94 Absatz 2 BGB., indem es ausführt: »Die Maschinen und die Vorgelege mögen nach der Entfernung aus den Gebäuden bleiben, was sie seien, dagegen würde die Druckerei-Fabrik als solche beseitigt und ihres bis herigen Charakters entkleidet werden; selbst einzelne Maschinen würden ohne Beschaffung von Ersatzstücken nicht weggenommen werden können, wenn die Fabrik in dem Umfange, wie sie es bisher gewesen sei, vollständig bleiben solle. Deshalb müsse das Druckereigebäude mit den eingefügten zum dauernden Be triebe bestimmten Maschinen als ein einheitliches Ganzes gelten, also haben die Maschinen ihre wirtschaftliche Selbständigkeit verloren.« Allein diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet wer den. Die Maschinen sind nicht In das Gebäude zum Zwecke, um es herzustellen, eingefügt worden, also liegt die Voraus setzung von § 94 Absatz 2 nicht vor. Weiter aber sind die Ma schinen auch selbständige Einzelkörper geblieben, und sie sind nicht — § 93 — Sachtelle des Gebäudes geworden. Sie gehören zur Fabrikanlage, aber sie bilden nicht mit dem Fabrikgebäude, aus dem sie jederzeit ohne Schwierigkeit und ohne äußerliche Beschädigungen entfernt werden können, eine Sache. Sie dienen mit dem Gebäude dem Betriebe der Fabrik, aber nur als Zube- hör, das auf den verschiedensten Gebieten in umfangreicher Welse vorhanden sein muß, wenn der wirtschaltliche Zweck der Hauptsache überhaupt erreicht werden soll. Hiernach mußte in Lebereinstimmung mit der Rechtsauffassung, der der erkennende Senat in dem Urteil RGZ. Bd. 67 S. 38 und seitdem V. Senat 620 1907, V. Senat 328 1908 — wiederholt Ausdruck gegeben hat, die Bestand teilseigenschaft der Maschinen einschl. des Vorgeleges verneint und angenommen werden, daß sie die Eigenschaft selbständiger beweglicher Sachen nicht verloren haben und daher kraft des beim Verkauf gemachten Eigentumsvorbehalts noch der Klägerin eigentümlich gehören. Hiernach war die Zwangsvollstreckung ür unzulässig zu erklären.« (Vom 28. Januar 1909. Akt.Z. V. Senat 275 1908) K. M.—L. Selbstgefertigte Arbeitsmuster des Lithographen Ein Schadenersatzanspruch wegen Nichtüberlassung von Musterdrucken wurde am 4. Februar durch das Gewerbegericht Berlin entschieden. Dem Urteil lag folgender Tatbestand zugrunde: Kläger war bei der beklagten Firma vom November 1906 bis 24. Dezember 1908 als Chromolithograph beschäftigt. Sein wöchentlicher Durchschnittsverdienst betrug dort 36 M. Er be hauptet, die beklagte Firma sei verpflichtet, von den Stein- Zeichnungen, die der Kläger für sie angefertigt habe, ihm Musterdrucke zu überlassen. Ferner verlange er fünf schwarze Andrucke von braunen Platten, die er aber erst nach Vorlegung seines Lohnbuches genau bezeichnen könne. Ohne derartige Muster sei es unmöglich, eine andere Stellung als Chromolitho graph zu erlangen. Der Kläger habe bisher ebenfalls keine anderweite Arbeit finden können, weil er aus seiner Be schäftigung bei der beklagten Firma keinerlei Muster ausweisen könne. So sei er bei einer Bewerbung um einen Posten aus drücklich deswegen zurückgewiesen worden. Unter diesen Um ständen müsse ihm die beklagte Firma nicht nur die erforder lichen Musterdrucke überlassen, sondern auch Schadenersatz in Höhe seines Lohnausfalles gewähren. Kläger hat demgemäß Klage erhoben mit dem Anträge, die beklagte Firma kosten pflichtig zu verurteilen: 1. an den Kläger je einen Musterdruck Nr. 2379, 2292, 2431 und fünf weitere schwarze Andrucke nach von ihm gefertigten braunen Platten, die der Kläger noch näher bezeichnen werde, herauszugeben; 2. an den Kläger seit dem 25. Dezember 1908 bis zur Herausgabe der Muster für den Arbeits tag 6 M. Schadenersatz zu zahlen. Die beklagte Firma, Mit glied des Schutzverbandes, beantragte demgegenüber Abweisung der Klage mit der Begründung, die Ueberlassung von Muster drucken liege in ihrem freien Belieben, sie könne durch Klage dazu nicht gezwungen und infolgedessen auch nicht für einen derartigen Ausfall an Verdienst haftbar gemacht werden. Der Kläger wurde mit seiner Klage abgewiesen. Das Ge werbegericht ging von der Ansicht aus, es bestehe keine recht liche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ueberlassung von der artigen Musterdrucken, wie sie der Kläger verlange. Etwas der artiges schreibe das Gesetz nicht vor. Es könne aber auch nicht anerkannt werden, daß in der Chromolithographie ein allgemeiner Gewerbebrauch dahingehend besteht, daß den Arbeitern von ihren Arbeiten Musterdrucke auf Wunsch überlassen würden. Allerdings werde seit neuerer Zeit bei der Einstellung von Chromolithographen vielfach gefragt, ob der Bewerber Muster vorlegen könne. Ebenso oft werde aber lediglich nach dem Inhalt der Zeugnisse gesehen. Dies erscheine schon deshalb wahrscheinlich, weil durch die Vorlage von Mustern allein noch nicht erwiesen werden könne, wieviel von dem Muster der Chromolithograph allein gemacht habe. Es komme wohl oft vor, daß den Cüromolithographen von ganzen Arbeiten, die sie ge macht hätten, Abdrücke zur Verfügung gestellt würden, ein fester Gewerbebrauch dahingehend mag sich vielleicht auch einmal herausbilden, zurzeit bestehe er noch nicht. Die Klage auf Herausgabe von Musterdrucken sei somit unhaltbar. Die Schadenersatzforderung des Klägers gründe sich auf die von ihm behauptete Verpflichtung der beklagten Firma zur Ueber lassung von Musterdrucken. Diese Verpflichtung falle daher, sobald eine Pflicht nicht als bestehend anerkannt werde. In Ergänzung der vorstehenden Zeilen teilt »Deutsches Steindruckgewerbe« mit, daß auf Antrag des Zentralvor standes des Senefelder-Bundes sowohl der Vorstand als auch der Ausschuß des Schutzverbandes sich mit dieser Frage beschäftigt und folgenden Standpunkt eingenommen hat: Um alle unnötigen Prozesse zu vermeiden, soll diese Frage in der nächsten Zeit geregelt werden. Ende Februar haben bereits Besprechungen zwischen den beiden Vor ständen stattgefunden, die sich in der Richtung der vom Ausschuß gefaßten Beschlüsse bewegten. In der nächsten Zeit wird diese Frage voraussichtlich greifbare Gestalt an nehmen; hoffentlich wird die vorzunehmende Reglung beide Parteien befriedigen. Die Vereinbarung wird seiner zeit öffentlich bekanntgegeben werden. Meisterkursus für Buchbinder. Auf Veranlassung der Re gierung wird vom 1. April bis Mitte August ein 240 Stunden umfassender Meisterkursas für Buchoinder an der Elberjelder Handwerker- und Kunstgewerbeschule abgehalten. Lehrplan und Bedingungen sind dieselben wie in den Vorjahren. —t.