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780 PAPIER-ZEITUNG Nr. 20 Bestechung der Angestellten Der Deutsche Buchdruckerverein hat an den Reichstag eine Eingabe gerichtet mit dem Ersuchen, in den Entwurf des Ge setzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs Straf bestimmungen gegen die Bestechung von Angestellten kauf männischer und industrieller Betriebe aufzunehmen. Selbsthilfe, so wird in der Eingabe ausgeführt, vermag gegen das in hoher Blüte stehende Schmiergelderunwesen nicht anzukämpfen. Es müsse deshalb eine gesetzliche Handhabe dagegen geschaffen werden. Auf diesen Standpunkt haben sich dieser Tage beider ersten Lesung des Gesetzentwurfs über den unlauteren Wett bewerb fast sämtliche Redner im Reichstag gestellt. Hierzu schreibt uns ein Schreibwaren-Großhändler: Das Geben von Schmiergeldern und Geschenken an An gestellte hat sehr überhand genommen und ist ein Krebsschaden für das ehrliche Geschäft geworden. Trotzdem wird weder seitens der Behörden noch der Privatbetriebe dagegen gewirkt. Mir ist bekannt, daß ein Beamter eines technischen Betriebes eine Umfrage bei verschiedenen Papierfirmen hielt, welchen Rabatt er bekäme, er könne Vergebung einer Lieferung im Be trage von 1—2000 M. jährlich verbürgen und verlange 20 v. H. Auch viele Boten und dgl. lassen sich gern schmieren. Man merkt, mit welcher Unlust sie in Geschäften Waren abholen, in denen nicht geschmiert wird. Die maßgebenden Personen, die Aufträge vergeben, befassen sich nicht mit Kleinigkeiten, man kann sie aber nicht fassen Es gibt Firmen, die ohne Schmiere nicht bestehen könnten, weil sie von den ehrlichen Mitbewerbern an die Wand gedrückt würden. Die Geschäftsinhaber kümmern sich häufig nicht um den Einkauf und überwachen ihre Leute nicht. Wird ein solcher Geschäftsinhaber über das Treiben seiner Leute aufgeklärt, so kommt es vor, daß er dem Beschuldigten den Anklagebrief übergibt und ihn auffordert, sich zu rechtfertigen. Da geht nun der Beschuldigte zum Ankläger und fordert ihn auf, die Anschuldigung zurückzunehmen, sonst würde er ihn verklagen. Da kein Zeuge vor handen war, widerrief der Kläger. In einigen Wochen wurde aber der Angestellte doch entlassen, weil er dem Geschäftsherrn einige tausend Mark unterschlagen hatte. Es wäre nötig, eine Hauptstelle zu haben, bet welcher schmierende Firmen unter Sicherheit des Anzeigers angemeldet würden. P. * * * Zum Gesetzentwurf über den unlauteren Wett möglich, von Hand einzulegen. Trotzdem ist der Kraftverbrauch gering. Aus vorstehendem Bild wird die Einrichtung des Einlege apparates deutlich. Die Lösung des Bogens erfolgt durch eine Streichkette, ähnlich wie beim Handeinlegen durch das Falz bein. Je nach der Güte des Papiers ist die Wirkung der Streich kette stärker oder schwächer einstellbar. Außerdem wird durch eine besondere Vorrichtung Selbstreglung dadurch bewirkt, daß die Wirkung der Streichkette (durch Abheben derselben vom Papierstoß) in dem Augenblick aufhört, in dem die Kante des obersten, am meisten vorgestrichenen Bogens einen etwa 20 cm vor dem Papierstoß leicht pendelnd aufgehängten Aluminium rechen berührt. Je nachdem der jeweils oberste Bogen diesem Rechen näher oder weiter entfernt liegt, arbeitet daher die Streichkette kürzere oder längere Zeit, da sie bei Berührung des Aluminiumrechens durch die Blattkante von selbst außer Wirkung gesetzt wird. Bei vielen Papieren kommt durch diese Einrichtung die Streichvorrichtung erst nach Abzug des zweiten oder dritten Bogens wieder zur Wirkung. Das Papier wird durch eine Gummischeibe abgezogen, deren Druck regelbar ist. Bevor diese zu arbeiten beginnt, wird am hinteren Papierstoß-Ende ein der Formathöhe nach einstellbarer, mit Gummibesatz versehener Klemmarm niedergesenkt, der die bewerb hat die zuständige Relehstagskommisslon grundsätzlich nach längerer Aussprache be schlossen, Bestimmungen in das Gesetz aufzunehmen, welche das Bestechen von Angestellten durch Schmiergelder unter Strafe stellen. Darauf wurde ein Antrag v. Brockhausen an genommen, welcher 1. mit Gefängnis bis zu einem Jahre und Geldstrafe bis zu 5000 M. oder mit einer dieser Strafen denjenigen bedroht, der als Angestellter oder Beauftragter dafür, daß er Waren oder andere gewerbliche Leistungen eines Konkurrenten bevorzugt, Geld oder geldwerte Vergütungen fordert, annimmt oder sich versprechen läßt; 2. mit dergleichen Strafe denjenigen bedroht, welcher als Angestellter oder Be auftragter Geld oder geldwerte Vergütungen dafür fordert, an nimmt oder sich versprechen läßt, daß er Beanstandungen hin sichtlich gelieferter Waren oder gewerblicher Leistungen unter läßt oder beseitigt; 3. mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 5000 M. denjenigen bedroht, welcher es unter nimmt, einen Angestellten oder Beauftragten zur Bevorzugung seiner Ware oder gewerblichen Leistungen vor den Waren oder gewerblichen Leistungen eines Konkurrenten oder zur Unter lassung oder Beseitigung von Beanstandungen seiner Waren oder gewerblichen Leistungen durch Hingabe von Geld oder geldwerten Vergütungen zu bestimmen. In diesem letztem Falle kann zugleich auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich Geldstrafe ein. Mit der Formulierung dieses An trages wurde die Subkommission betraut. Einlegeapparat „Augusta“ Neuerdings bringt die Vereinigte Maschinenfabrik Augsburg und Maschinenbaugesellschaft Nürnberg A.-G. einen selbsttätigen Einlegeapparat unter dem Namen »Augusta« auf den Markt. Er läßt sich an Buchdruck-Schnellpressen sowohl dieser Gesell schaft als auch an anderen Fabrikaten anbringen. Dem Prospekt nach gestattet er bequemen und rentablen Betrieb sowie voll kommene Freiheit der Maschine. Genauestes Register macht ihn auch für guten Farbendruck verwendbar. Das Format der Papierbogen kann leicht geändert werden, außerdem ist es Bogen vom zweiten an festhält. . Die Anlage des Bogens bewirken zwei Unter- und drei bis fünf Oberbänder, die sämtlich in der Breitenrichtung willkürlich einzustellen sind. Zwei von den Oberbändern sind außerdem entsprechend der Formathöhe einstellbar, um zwangsläufige Bogenführung bis zu den Anlegemarken zu sichern. Das Band walzensystem des »Augusta«-Apparates ist einerseits durch diese geringe Zahl der Bänder und dem entsprechend auch Bandwalzen, anderseits durch eigenartigen Antrieb der Band walzen bemerkenswert. Diese Vorrichtung verleiht dem ganzen Bandwalzensystem und somit dem Bogen selbst, während er vom Stoß abgezogen und den Anlegemarken zugeführt wird, allmählich abnehmende Geschwindigkeit, sodaß der Bogen, wie beim Hand einlegen, sanft gegen die Vordermarken geführt wird, wodurch die Sicherheit des Betriebes und Registers unterstützt wird. Zu dem Apparat wird ein besonderer Einlegetisch geliefert, der auch bei Maschinen größten Formats mit einer Hand auf geklappt werden kann. Er trägt vorn einen etwa 15 cm breiten, über die ganze Formatlänge sich erstreckenden Blechschieber mit feststehenden Seitenmarken, der durch einen Exzenterseiner ganzen Länge nach hin und her bewegt wird. Der Blech schieber ist zu dem oberen Teil des Einlegetisches unter einem kleinen Winkel gelagert, sodaß der auf dem Tisch ruhende Bogen eine Wölbung quer zur Bewegungsrichtung erhält. Der Apparat faßt, je nach der Maschinenbauart, einen Papier stoß von 15 bis 40 cm Höhe. Das Papier wird nach dem Herab kurbeln des Tisches von hinten aufgeladen, was bei kleineren und mittleren Maschinen direkt vom Fußboden aus erfolgen kann. Die Höheneinstellung des Stoßes geschieht selbsttätig; auch für die verschiedenen Papierstärken ist keine Einstellung der Tisch-Transportvorrichtung notwendig. Der Einlauf der Bogen kann in seitlicher Richtung während der Arbeit geregelt werden, da die den Papierstoß tragende Tischplatte seitlich ver schiebbar angeordnet ist. Die selbsttätige Abstellvorrichtung ist derart eingerichtet, daß z. B. eine einfache Schnellpresse zum Stillstand kommt, ehe sich die Greifer vollständig geschlossen haben, wenn dem Bogen auch nur eine kleine, vordere Ecke von 2 bis 3 cm fehlt.